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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 467 u. 468/95 OLG Hamm

Leitsatz: Zum Höchstmaß der Verlängerung der Bewährungszeit

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Verlängerung der Bewährungszeit, Höchstzeit der Verlängerung, Höchstmaß der Verlängerung

Normen: StGB 56 f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

Beschluss: Strafsache gegen W.S.,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Auf die Beschwerden der Staatsanwaltschaft Münster vom 3. August 1995 sowie der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm vom 12. Oktober 1995 gegen den Beschluss der 4. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund vom 28. Juli 1995 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 02.11.1995 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, aufgehoben.

Gründe:
Der Verurteilte ist am 17. März 1982 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten und am 2. Oktober 1984 wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden (63 VRs 529/82 StA Münster bzw. 47 VRs 558/95 StA Dortmund).

Durch Beschluss der 3. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund vom 1. März 1990 ist die Vollstreckung der nicht verbüßten Reste der vorgenannten Strafen zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf vier Jahre festgesetzt worden. Nachdem der Verurteilte innerhalb der Bewährungszeit erneut straffällig geworden war, wurde die Bewährungszeit in beiden Fällen durch Beschluss der 4. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund vom 18. Januar 1994 um zwei Jahre verlängert.

Durch den angefochtenen Beschluss ist die Bewährungszeit wegen neuerlicher Straffälligkeit des Verurteilten um ein weiteres Jahr verlängert worden.

Dagegen richten sich die zulässigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft Münster sowie der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm.

Die Beschwerden führen zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Die ursprüngliche Bewährungszeit von vier Jahren war bereits um zwei Jahre verlängert worden. Gem. § 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB darf die Bewährungszeit, wenn auch in mehreren Schritten, jedoch insgesamt um nicht mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden. Unter der "zunächst bestimmten Bewährungszeit", um deren Hälfte eine Verlängerung möglich ist, ist die erste, bei der Strafaussetzung festgelegte Bewährungszeit zu verstehen, nicht eine Bewährungsfrist, die sich aus nachträglichen Verlängerungen ergeben hat (vgl. Dreher/Tröndle, StGB, 47. Aufl., § 56 f Rn. 8; Schönke/Schröder-Stree, StGB, 24. Aufl., § 56 f Rn. 10 a; LK-Gribbohm, StGB, 11. Aufl., § 56 f Rn. 30 u. 35; OLG Celle StV 90, 117).

Der weitergehenden Auffassung, wonach die Hälfte der zuerst festgesetzten Bewährungszeit lediglich für jede einzelne Verlängerungsentscheidung die absolute Grenze bilde, was aber im Falle mehrfacher Verlängerung nicht hindere, die Hälfte der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit im Rahmen des zulässigen Höchstmaßes der Bewährungszeit zu überschreiten (vgl. OLG Zweibrücken NStZ 1987, 328), vermag der Senat angesichts des eindeutigen Wortlautes des § 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB nicht zu folgen.

Der angefochtene Beschluss unterliegt daher der Aufhebung, da eine nochmalige Verlängerung der Bewährungszeit um ein weiteres Jahr nach der bereits zuvor erfolgten Verlängerung um zwei Jahre in Anbetracht einer ursprünglichen Bewährungszeit von vier Jahren unzulässig ist.

Der Verurteilte wird sich jedoch dessen bewusst sein müssen, dass er im Falle neuerlicher Straffälligkeit, unabhängig von der Schwere der Tat, mit dem Widerruf der Strafaussetzung, der vorliegend von der Staatsanwaltschaft nicht gestellt worden ist, zu rechnen haben wird.

Die Auslagenentscheidung beruht, da sich das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bzw. der Generalstaatsanwaltschaft zugunsten des Verurteilten ausgewirkt hat, auf § 473 Abs. 2 Satz 2 StPO, die Kostenentscheidung auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 3 StPO.


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