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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ws 347 - 349/99 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Widerruf der Strafaussetzung, neue Straftat, Verurteilung zu Bewährungsstrafe, Suchtbehandlung nicht angetreten

Normen: StGB 56 f Abs. 1


Beschluss: Strafsachen gegen W.S.,
wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.
(hier: Widerruf der bedingten Reststrafaussetzung in drei Verfahren).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 26. August 1999 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster (Westf.) vom 9. August 1999 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 20. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Zusatz: Das Amtsgericht Lingen hat den Beschwerdeführer in dem den Widerruf veranlassenden Verfahren 7 Ds 22 Js 48473/98 (39/98) am 22. April 1999 wegen der innerhalb der Bewährungszeit begangenen Trunkenheitsfahrt vom 21. November 1998 zu einer einjährigen Freiheitsstrafe mit Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verurteilt. Zutreffend weist die Verteidigung darauf hin, dass es bei derartiger Ahndung in der Regel wegen der besseren Erkenntnismöglichkeiten des die neuerliche Straftat aburteilenden Gerichts geboten ist, sich bei der Prüfung der Widerrufsfrage der sach- und zeitnäheren Prognose dieses Gerichts anzuschließen. Ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung kommt daher lediglich in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. BVerfG NStZ 1985, 357).

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Ausweislich der Gründe: des Urteils vom 22. April 1999 hat sich der Strafrichter des Amtsgerichts Lingen trotz seiner Bedenken wegen der zahlreichen Vorstrafen des Beschwerdeführers zur bedingten Strafaussetzung insbesondere deshalb entschlossen, weil "der Bewährungshelfer positiv berichtet" hatte.

Zum Verlauf der am 25. Juni 1999 begonnenen Bewährungszeit hat der Bewährungshelfer Öynhausen auf Anfrage des Senats am 31. Mai 2000 u.a. dargelegt, dass "die von mir seinerzeit dem Gericht mitgeteilte Bereitschaft des Probanden, konkret etwas gegen seine Suchtproblematik zu tun" ... sich leider nicht bewahrheitet (hat). Bislang hat Herr S. keine konkreten Schritte, wie z.B. Suchtberatung, Therapievorbereitungen, unternommen. ... Nach der Bekanntgabe der neuen Anklageschrift (vom 4. April 2000 im Verfahren 63 Js 587/00 StA Bielefeld wegen einer Trunkenheitsfahrt am 24. Februar 2000) habe ich Herrn S. natürlich noch einmal mit Nachdruck auf die Notwendigkeit von Suchtberatung und Therapie hingewiesen ohne, dass dies bis jetzt eine greifbare Auswirkung gehabt hätte. Zusammenfassend muss gesagt werden, dass Herr S. nicht bereit zu sein scheint, die notwendigen Konsequenzen aus seinem Fehlverhalten zu ziehen und Hinweise der Bewährungshilfe ernstzunehmen. Eine günstige Prognose zu stellen ist mir von daher nicht möglich" (Bl. 125/126 StVK 398/97 BewH 255/97 LG Münster).

Daraus wird deutlich, dass das erkennende Amtsgericht Lingen seine Prognoseentscheidung auf die Erwartung gestützt hat, der damalige Angeklagte werde nunmehr seine Alkoholsucht als Ursache seiner wiederholten Straffälligkeit nachhaltig bekämpfen. Tatsächlich hat er seinen gegenüber Gericht und Bewährungshelfer bekundeten Willen, gegen seinen übermäßigen Alkoholkonsum mit Hilfe fachmännischer Beratung und Begleitung anzugehen, nicht in die Tat umgesetzt. Damit ist der vom erkennenden Gericht getroffenen günstigen Sozialprognose die tatsächliche Grundlage entzogen, weswegen der Senat ebenso wie die Strafvollstreckungskammer die Voraussetzungen für den Widerruf für gegeben und mildere Maßnahmen gemäß § 56 f Abs. 2 StGB - wie etwa die Verlängerung der Bewährungszeit - angesichts des massiven, auch einschlägigen Fehlverhaltens am 21. November 1998 nicht mehr für ausreichend hält.

Die sofortige Beschwerde war deswegen mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.


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