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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 BL 107/00 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: Haftprüfung durch das OLG; BL6

Stichworte: wichtiger Grund, umfangreiches Verfahren, Abtrennung, frühzeitige Terminsabsprache, Zeitraum von knapp drei Monaten zwischen Eröffnungsbeschluss und Hauptverhandlung

Normen: StPO 121 Abs. 1


Beschluss: Strafsache gegen P.E.,
wegen Betruges u.a.,
hier: Haftprüfung durch das Oberlandesgericht.

Auf die Vorlage der Akten zur Entscheidung nach §§ 121, 122 StPO hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 04. 07.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Angeklagten beschlossen:

Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wird angeordnet.

Die Haftprüfung für die nächsten drei Monate wird dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.

Gründe:
Dem Angeklagten, der sich seit dem 17. Dezember 1999 in Untersuchungshaft befindet, wird mit dem Haftbefehl des Amtsgerichts Münster vom 8. Dezember 1999 (23 Gs 3582/99) in der Neufassung des Beschlusses der 7. Strafkammer des Landgerichts Münster vom 30. Mai 2000 zur Last gelegt, in der Zeit vom 27. Januar bis 14. Dezember 1999 in 30 Fällen sich aus den Niederlanden gestohlene Schecks beschafft und diese über jeweils 400,- DM auf den Namen des Inhabers ausgestellt zu haben. Diese Schecks soll er bei verschiedenen Kreditinstituten eingelöst haben bzw. dieses versucht haben. Dabei soll er ebenfalls in Holland gestohlene Ausweise vorgelegt haben, die auf den Namen des Kontoinhabers gefälscht waren. Der Angeklagte soll gehandelt haben, um sich aus den Erlösen eine ständige Einnahmequelle zu schaffen, um daraus zumindest einen Teil seines Lebensunterhaltes zu bestreiten.

Mit diesen Vorwürfen identisch ist die Anklage der Staatsanwaltschaft Münster vom 27. April 2000, die das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zutreffend zusammenfasst. Sie ist durch Beschluss des Landgerichts vom 29. Mai 2000 zugelassen worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen des dringenden Tatverdachts auf den Inhalt der Anklageschrift Bezug genommen.

Bei dem Angeklagten besteht die konkrete Gefahr, dass er sich dem Verfahren durch die Flucht entzieht, würde er freigelassen. Die die Fluchtgefahr begründenden Umstände hat das Landgericht in dem neu gefassten Haftbefehl vom 30. Mai 2000 zutreffend niedergelegt und bewertet. Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

Der Zweck der Untersuchungshaft lässt sich nicht mit weniger einschneidenden Maßnahmen nach § 116 StPO erreichen.

Die Untersuchungshaft steht auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tatvorwürfe und der im Verurteilungsfalle zu erwartenden Freiheitsstrafe.

Wichtige Gründe: i.S. § 121 Abs. 1 StPO haben ein Urteil bislang nicht zugelassen; sie rechtfertigen aber, die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus aufrechtzuerhalten. Das umfangreiche Ermittlungsverfahren ist noch mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden. Nach Sichtung und Auswertung der aus den Niederlanden zu beschaffenden Schecks ist unter Abtrennung des Verfahrens bezüglich weiterer Tatvorwürfe aus Beschleunigungsgesichtspunkten unter dem 27. April 2000 wegen der hier in Rede stehenden 30 Taten Anklage erhoben worden. Unmittelbar nach Anklageerhebung hat der Vorsitzende der Strafkammer mit dem Verteidiger des Angeklagten den frühest möglichen Zeitpunkt des Beginns der Hauptverhandlung für den 24. Juli 2000 mit Fortsetzung am 25. Juli und 3. August 2000 abgestimmt. Durch Kammerbeschluss vom 29. Mai 2000 ist das Hauptverfahren eröffnet worden. Da die Hauptverhandlung am 24. Juli 2000 beginnen soll, ist mit einem zeitnahen Abschluss des Verfahrens in erster Instanz zu rechnen.

Die Nebenentscheidung folgt aus § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO.


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