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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ss OWi 53/2000 OLG Hamm

Senat: 2

Gegenstand: OWi

Stichworte: Geschwindigkeitsüberschreitung, Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde

Normen: StPO 44, StPO 45


Beschluss: Bußgeldsache gegen H.A.,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit (fahrlässiges Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit).

Auf den Antrag des Betroffenen vom 21. Dezember 1999 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 24. Juni 1999 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 09.03.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht von Bergh nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Dem Betroffenen wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Gründe:

I. Durch Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 24. Juni 1999, dem Verteidiger mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt am 1. Juli 1999, ist der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Kreises Recklinghausen vom 7. Dezember 1998 verworfen worden. Mit Schriftsatz vom 2. Juli 1999 hat der Verteidiger des Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung beantragt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 29. September 1999 ist dieser Antrag als unbegründet zurückgewiesen worden. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht Bochum - Auswärtige Strafkammer Recklinghausen - mit Beschluss vom 23. Oktober 1999 verworfen. Alsdann hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 21. Dezember 1999, eingegangen beim Amtsgericht Recklinghausen am 22. Dezember 1999, Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 24. Juni 1999 eingelegt. Gleichzeitig hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist beantragt. Zur Begründung hat der Verteidiger "unter Hinweis auf seine Standespflicht" insoweit im Wesentlichen ausgeführt, er habe die fristgerechte Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 24. Juni 1999 seinerzeit per Telefax eingereicht, allerdings aus eigenem Verschulden wegen Vertauschung der Fax-Nummern an ein unzuständiges Gericht gesandt. Erst durch den Erhalt einer Beschlagnahmeanordnung des Kreises Recklinghausen vom 16. Dezember 1999 sei die Rechtskraft des Urteils bekannt und der Fehler festgestellt worden. Ergänzend hat der Verteidiger auf Anfrage des Senats weiter mitgeteilt, er habe zwar unter dem 2. Juli 1999 neben dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung auch Rechtsbeschwerde gegen das Urteil eingelegt, letztere sei aber versehentlich nicht an das Gericht versandt worden. Zur Glaubhaftmachung hat er die Abschrift auch der Rechtsbeschwerdeschrift vom 2. Juli 1999 sowie einen Kommunikationsbericht vom gleichen Tag überreicht.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde zu gewähren. Diesen Antrag hat sie wie folgt begründet:

"Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig, er ist insbesondere unter Wahrung der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG gestellt worden.

Aus dem Schriftsatz des Verteidigers vom 21.12.1999 ergibt sich, dass er und der Betroffene erst mit Zugang der Beschlagnahmeanordnung durch den Kreis Recklinghausen vom 16.12.1999 die Möglichkeit in Erwägung gezogen haben, das Urteil sei rechtskräftig geworden, obwohl der Verteidiger Rechtsbeschwerde per Telefax eingelegt hat.

Der danach zulässige Wiedereinsetzungsantrag ist auch begründet. Nach § 44 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG ist Wiedereinsetzung dann zu gewähren, wenn der Betroffene ohne eigenes Verschulden gehindert war, eine Frist einzuhalten. Dies ist vorliegend der Fall, da die Fristversäumung auf ausschließlichem Verschulden des Verteidigers beruht, was dieser auch hinreichend glaubhaft gemacht hat."

Dem schließt sich der Senat nach eigenständiger Prüfung nunmehr an und weist ergänzend darauf hin, dass über die Rechtsbeschwerde des Betroffenen noch nicht zu entscheiden war, da die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist erst mit Zustellung dieses Beschlusses zu laufen beginnt (vgl. BGHSt 30, S. 335).

Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung, über den das Amtsgericht Recklinghausen in eigener Zuständigkeit zu befinden hätte, hat sich durch die zwischenzeitliche Beschlagnahme und anschließende Herausgabe des Führerscheins des Betroffenen erledigt.


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