Aktenzeichen: 4 Ss OWi 568/00 OLG Hamm
Senat: 4
Gegenstand: OWi
Stichworte: Geschwindigkeitsüberschreitung, Verfolgungsverjährung, Unterbrechungshandlung, Identifizierung des Betroffenen am Tag des Erlasses des Bußgeldbescheides, Beweisfoto bei den Akten, Foto, Anhörung, Vernehmung
Normen: StPO 206 a; OWiG 33 Abs. 1 Nr. 1, OWiG 80 Abs. 1 Nr. 1
Beschluss: Bußgeldsache gegen R.S.,
wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
Auf den Antrag der Betroffenen vom 23. Februar 2000 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Rheine vom 18. Februar 2000 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 29. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
1. Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des materiellen Rechts zugelassen (Entscheidung der Einzelrichterin).
2. Das Verfahren wird unter Aufhebung des angefochtenen Urteils eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde war zur Fortbildung des materiellen Rechts (vgl. § 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG) zu der mit der Rechtsmittelbegründung aufgeworfenen Frage der Wirksamkeit der tatörtlichen Beschilderung durch das in der Straßenverkehrsordnung nicht mehr vorgesehene Geschwindigkeitsbegrenzungs-Verkehrszeichen "70 km" (vgl. § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO, Zeichen 274) zuzulassen. (Entscheidung der Einzelrichterin)
2. Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Prozeßvoraussetzungen führt zu einer Einstellung des Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung gemäß § 206 a StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG.
a) Der Kreis Steinfurt hat der Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 24. August 1999 zur Last gelegt, am 21. Mai 1999 um 22.10 Uhr als Führerin des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ST - VM 350 in Rheine - Mesum auf der Bundesstraße 481, Einmündung Industriestraße, Fahrtrichtung Emsdetten, außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 30 km/h überschritten zu haben, und eine Geldbuße in Höhe von DM 100 festgesetzt.
Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei solchen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung drei Monate, beginnend mit dem Vorfallstag (vgl. § 31 Abs. 3 OWiG), solange wegen der Handlung ein Bußgeldbescheid nicht ergangen ist (vgl. §§ 24, 26 Abs. 3 StVG).
Die Verfolgung der der Betroffenen vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit ist am 21. August 1999 verjährt, ihre Ahndung damit unzulässig geworden (vgl. § 31 Abs. 1 OWiG).
b) Der Lauf der Verjährung ist nicht durch eine Handlung im Sinne des § 33 OWiG unterbrochen worden. Die Verwaltungsbehörde hat die Betroffene nämlich erst am Tag des Bußgeldbescheiderlasses als Fahrzeugführerin identifiziert.
Gemäß §§ 33 Abs. 4 Satz 1 OWiG wirkt eine Unterbrechungshandlung nur gegenüber demjenigen, auf den sie sich bezieht. Daraus folgt nach übereinstimmender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, dass nur eine gegen eine bestimmte Person gerichtete, nicht aber eine die Ermittlung des noch nicht bekannten Täters bezweckende Untersuchungshandlung geeignet ist, die Verjährung zu unterbrechen (vgl. BGHSt 24, 321, 322; Göhler, 12. Aufl. (1998), § 33 OWiG Rdnr. 55). Das gilt selbst bei der Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, bei der sich ein zur Identifizierung der Person des Fahrzeugführers geeignetes Beweisfoto bei den Akten befindet. Auch dann setzt eine wirksame Unterbrechungshandlung voraus, dass der Betroffene im Zeitpunkt ihrer Vornahme "der Person nach" bekannt ist (vgl. BGHSt 42, 283, 290).
Im vorliegenden Fall ist die Identifizierung der Betroffenen als Fahrzeugführerin jedenfalls nicht vor dem 24. August 1999 abgeschlossen gewesen. Noch mit Schreiben vom 20. August 1999 hat der Sachbearbeiter des Kreises Steinfurt das Einwohnermeldeamt in Emsdetten gebeten, eine Kopie des Fotos der Betroffenen aus dem Personalausweisregister zu übersenden. In dem am 23. August 1999 bei der Stadt Emsdetten eingegangenen Brief ist u.a. ausgeführt:
"Gegen die/den Obengenannte(n) führe ich ein Ermittlungsverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit durch. Ohne eine sichere Identifizierung der/des Betroffenen bin ich nicht in der Lage, das Fehlverhalten zu ahnden.
Ein Lichtbildvergleich ist erforderlich, da vorangegangene Identifizierungsversuche erfolglos waren.
Aufgrund des laufenden OWi-Verfahrens (Verjährungsfrist) bitte ich um kurzfristige Erledigung." (Bl. 10 d.A.)
Die Melderegisterauskunft, die am 24. August 1999 beim Kreis Steinfurt eingegangen ist, hat den Bildervergleich ermöglicht und zum Erlaß des Bußgeldbescheides gegen die Betroffene geführt. Erst an diesem Tage hat eine zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung der Verwaltungsbehörde ihr gegenüber vorgelegen (vgl. § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG). Am 24. August 1999 ist die Verjährungsfrist jedoch abgelaufen, mithin das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung eingetreten gewesen.
Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass - unabhängig von dem zuvor aufgezeigten Grund - eine wirksame Unterbrechungshandlung im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nicht vorgenommen worden ist. Das Amtshilfeersuchen des Kreises Steinfurt vom 23. Juli 1999 mit der Bitte, "den/die FahrzeugführerIn zu ermitteln und anzuhören" (Bl. 3 d.A.), enthält keine auf die Vernehmung der Betroffenen zielende Anordnung (vgl. Göhler, a.a.O., § 33 OWiG Rdnr. 13). Der Mitarbeiter des Ermittlungsdienstes der Kommunalen Verkehrsüberwachung hat dann zwar aufgrund des amtlichen Kennzeichens die Betroffene als Halterin des PKW aufgesucht und am 3. August 1999 durch "Gegenüberstellung" als Fahrzeugführerin "ermittelt", diese zum Tatvorwurf gleichwohl nicht angehört (Bl. 5 d.A.).
Nachdem die der Betroffenen angetastete Verkehrsordnungswidrigkeit vor Erlaß des Bußgeldbescheides am 24. August 1999 bereits verjährt war, war das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren wegen des Vorliegens eines Prozeßhindernisses einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG.
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