Aktenzeichen: 4 Ss OWi 590/00 OLG Hamm
Leitsatz: Zum Begriff der "genügenden Entschuldigung"
Senat: 4
Gegenstand: OWi
Stichworte: Geschwindigkeitsüberschreitung, Aufhebung, Verwerfung wegen Nichterscheinens in der Hauptverhandlung, spätes Vorbringen der Entschuldigung, genügende Entschuldigung, Verfahrensrüge, Verfahrensfehler ergibt sich aus angefochtenem Urteil
Normen: OWiG 74 Abs. 2, StPO 344 Abs. 2 S. 2
Beschluss: Bußgeldsache gegen H.S.,
wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 28. Februar 2000 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 27.06.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 79 Abs. 5 OWiG beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Paderborn zurückverwiesen.
Gründe:
I. Der Oberkreisdirektor des Kreises Paderborn setzte gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 27. August 1999 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 36 km/h unter Berücksichtigung von Voreintragungen im Verkehrszentralregister eine Geldbuße von DM 150 und ein Fahrverbot von einem Monat fest. Nachdem der Betroffene rechtzeitig Einspruch eingelegt hatte, beraumte das Amtsgericht Paderborn am 20. November 1999 Termin zur Hauptverhandlung auf den 28. Februar 2000 an. Die Terminsladung für den Betroffenen, der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Hauptverhandlungstermin nicht entbunden worden war, wurde diesem am 3. Februar 2000 zugestellt.
In der Hauptverhandlung vom 28. Februar 2000 hat das Amtsgericht das unentschuldigte Ausbleiben des Betroffenen festgestellt und dessen Einspruch gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Zur Begründung hat der Richter im Urteil ausgeführt, dass "das Fax seiner Firma vom 23.2.2000, dass er sich vom 9.2. bis 28.2.2000 im Urlaub befinde, ... als Entschuldigung nicht (ausreicht), weil der Betroffene nach Erhalt der Ladung am 3.2.2000 ausreichend Zeit gehabt hätte, sich so rechtzeitig zu entschuldigen, dass eine kurzfristige Verlegung des Termins möglich gewesen wäre" (Bl. 26 R d.A.).
Mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 2. März 2000 hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt und diese - nach Zustellung des Urteils am 11. März 2000 - rechtzeitig mit Schriftsatz vom 14. April 2000 begründet. Mit seinem Rechtsmittel rügt er mit näheren Ausführungen die Verletzung formellen Rechts. Er macht insbesondere geltend, aufgrund der Fax-Mitteilung vom 23. Februar 2000 sei eine Terminsverlegung noch möglich gewesen und überdies habe er davon ausgehen können, dass sein Fernbleiben nicht als unentschuldigt gewertet werde, weil grundsätzlich eine seit langem vor dem Termin gebuchte Urlaubsreise von der Rechtsprechung als genügende Entschuldigung angesehen werde.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Rechtsbeschwerde mangels ordnungsgemäßer Rechtsmittelbegründung als unzulässig zu verwerfen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat Erfolg.
1. Das unentschuldigte Ausbleiben des Betroffenen ist keine vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung für die Verwerfung des Einspruchs gemäß § 74 Abs. 2 OWiG. Vielmehr setzt die Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht eine dahingehende, der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG genügende Verfahrensrüge voraus. Danach muß der Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenstatsachen so vollständig angeben, dass das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzt wird, allein anhand dieses Vortrages die Schlüssigkeit des Verfahrensverstoßes nachzuvollziehen.
Indessen gelten für die Rechtsbeschwerde, mit der ein Urteil nach § 74 Abs. 2 OWiG angegriffen wird, weniger strenge Anforderungen, wenn sich der Verfahrensfehler bereits aus dem angefochtenen Urteil ergibt. Die Verfahrensrüge kann sich dann unter Umständen auf die Begründung beschränken, das Amtsgericht habe den Begriff der genügenden Entschuldigung verkannt (vgl. Göhler, 12. Aufl. (1998), § 74 OWiG Rdnr. 48 b m.w.N.). So liegt hier der Fall.
Der Rechtsmittelbegründung ist zu entnehmen, dass der Betroffene Entschuldigungsgründe vorgebracht hat. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, der Tatrichter habe diese zu Unrecht als nicht ausreichend gewertet. Zum Beleg bezieht sich der Beschwerdeführer auf die aus den Gründen des angefochtenen Urteils ersichtliche Argumentation. Er stellt damit in verfahrensrechtlich zulässiger Weise die angefochtene Entscheidung mit der Rüge, das Amtsgericht habe den Begriff der genügenden Entschuldigung verkannt, zur Überprüfung.
2. Die Verfahrensrüge ist begründet. Der Entscheidung des Amtsgerichts liegt ein unzutreffender Begriff der genügenden Entschuldigung im Sinne des § 74 Abs. 2 OWiG zugrunde.
Entgegen den tatrichterlichen Ausführungen kommt es insoweit nicht darauf an, ob der Betroffene sich genügend entschuldigt hat, sondern darauf, ob er genügend entschuldigt ist (vgl. Göhler, a.a.O., § 74 OWiG Rdnr. 31 m.w.N.). Eine genügende Entschuldigung fehlt daher - abweichend von den Urteilsgründen - nicht schon deshalb, weil der Betroffene in der Lage gewesen wäre, sich, "rechtzeitig" zu entschuldigen (vgl. OLG Köln VRS 92, 259, 261 m.w.N.). Entscheidend ist vielmehr die wirkliche Sachlage. Das Amtsgericht hätte sich deshalb aufgrund der Fax-Mitteilung mit der Frage beschäftigen müssen, ob das urlaubsbedingte Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung vom 28. Februar 2000 genügend entschuldigt gewesen ist, obwohl dieser in Kenntnis der Terminsladung seinen zweiwöchigen Urlaub, der ihn am Erscheinen gehindert hat, am 9. Februar 2000 angetreten hatte.
Auf der unterlassenen Prüfung beruht das verkündete Prozessurteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG. Wird nämlich berücksichtigt, dass dem Betroffenen die Terminsladung erst am 3. Februar 2000 - also sechs Tage vor der Abreise in den mehrwöchigen Urlaub, der bei Berufstätigen üblicherweise einer Vorbereitung bedarf, - zugestellt worden ist, ist der Betroffene nicht ohne genügende Entschuldigung in der Hauptverhandlung vom 28. Februar 2000 ausgeblieben, so dass sein Einspruch nicht, wie geschehen, hätte verworfen werden dürfen.
3. Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben und die Sache war zur erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Paderborn zurückzuverweisen (vgl. § 79 Abs. 6 OWiG). Diesem obliegt auch die Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde, da deren Erfolg im Sinne des § 473 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG nicht feststeht.
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