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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ws 247/00 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Annahmeberufung, Ablehnung der Annahme der Berufung, Anfechtbarkeit, keine konkludente Zulassung durch Terminierung

Normen: StPO 313, StPO 322 a


Beschluss: Strafsache gegen M.K.,
wegen Beleidigung,
(hier: Ablehnung der Annahme der Berufung des Angeklagten).

Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 13. März 2000 gegen den Beschluss der Strafkammer IX des Landgerichts Essen vom 24. Februar 2000 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 07.06.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.

Gründe:
Das Amtsgericht Essen hat den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 120, - DM verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte das Rechtsmittel der Berufung eingelegt.

Durch Verfügung vom 18. November 1999 hat die damalige Vorsitzende der Strafkammer IX des Landgerichts Essen den Termin zur Verhandlung über die Berufung auf den 24. Januar 2000 bestimmt. Wegen Erkrankung des Angeklagten hat die Strafkammervorsitzende den Termin mit Verfügung vom 20. Dezember 1999 auf den 1. März 2000 verlegt. Nachdem der Angeklagte wegen einer anderweitigen Verhinderung mit Schreiben vom 7. Februar 2000 erneut um Terminsverlegung gebeten hatte, hob der nach einem Dezernatswechsel nunmehr bestellte Vorsitzende der Strafkammer den Hauptverhandlungstermin (mit Nachricht, dass zunächst über die Annahme der Berufung gemäß § 313 StPO zu befinden sei), auf. Nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten lehnte der Vorsitzende der Strafkammer durch Beschluss vom 24. Februar 2000 die Annahme der Berufung gemäß §§ 313 Abs. 2, 322 a StPO als offensichtlich unbegründet ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Annahmeentscheidung des Berufungsgerichts einer Anfechtung entzogen ist (§ 322 a S. 2 StPO). Nach dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses handelt es sich nicht etwa um die Zurücknahme einer bereits durch die Terminsverfügungen stillschweigend erfolgten Annahme der Berufung. Denn nach Lage der Akten haben weder die Staatsanwaltschaft noch die früher mit der Sache befasste Kammervorsitzende die Notwendigkeit der vorherigen Annahme der Berufung nach § 313 Abs. 1 S. 1 StPO erkannt. In der Übersendungsverfügung der Staatsanwaltschaft Essen vom 30. Oktober 1999 ist der formularmäßig vorgesehene Passus "Die Berufung muss gemäß § 313 StPO angenommen werden, da der Angeklagte zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 15 Tagessätze verurteilt worden ist" nicht angekreuzt worden. Die damalige Vorsitzende hat bei der Terminierung und der Verlegung des ursprünglich vorgesehenen Hauptverhandlungstermins die Zulassungsvoraussetzung des § 313 Abs. 1 S. 1 StPO offenbar schlicht übersehen. Jedenfalls kann den Terminsverfügungen kein Hinweis dahin entnommen werden, dass die Vorsitzende die Annahme der Berufung in ihren Willen aufgenommen haben könnte. Eine stillschweigende Annahme der Berufung (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 322 a Rdnr. 2) scheidet hiernach aus. Alleine Erwägungen des Vertrauensschutzes vermögen die gesetzlich vorgeschriebene Beschlussentscheidung nach § 322 a S. 1 StPO nicht zu ersetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.


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