Aktenzeichen: 4 Ws 255/00 OLG Hamm
Senat: 4
Gegenstand: Beschwerde
Stichworte: Widerruf, Bewährung, Hafteindruck, Verlängerung der Bewährungszeit
Normen: StPO 311 Abs. 2; ZPOO 181, ZPO 182, StGB 56 f
Beschluss: Strafsache gegen Y.Ö.,
wegen Besitzes von Betäubungsmitteln,
(hier: Widerruf der bedingten Strafaussetzung).
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 20. März 2000 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster (Westf.) vom 6. Dezember 1999 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 29.06.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
2. Der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 7. September 1995 in der Fassung der Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster (Westf. ) vom 26. März 1996 und vom 20. Oktober 1998 bleibt hinsichtlich der dem Verurteilten erteilten Weisungen mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Bewährungszeit (von zuletzt fünf Jahren) um ein Jahr auf sechs Jahre verlängert wird.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe:
I. Das Amtsgericht Schöffengericht - Düsseldorf verurteilte den Beschwerdeführer am 7. September 1995 wegen Besitzes von Betäubungsmitteln (Heroin) in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und setzte deren Vollstreckung auf die Dauer von vier Jahren zur Bewährung aus. Das Gericht wies den Verurteilten u.a. an, eine begonnene Drogentherapie fortzusetzen, bis die Therapieeinrichtung den Abschluss bestätigte, und unterstellte ihn der Leitung und Aufsicht des Bewährungshelfers Bergmann von der Bewährungshilfe Düsseldorf. Mit Beschluss vom 26. März 1996 änderte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster (Westf. ) den Beschluss dahin ab, dass sich der Verurteilte statt einer stationären Drogentherapie auch einer ambulanten Drogentherapie unterziehen kann. Dieselbe Strafvollstreckungskammer verlängerte mit Beschluss vom 20. Oktober 1998 die Bewährungszeit auf fünf Jahre, weil durch Strafbefehl des Amtsgerichts Nettetal vom 30. April 1998 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln gegen den Verurteilten eine Geldstrafe verhängt worden war und dieser zeitweise den Kontakt zu seinem Bewährungshelfer abgebrochen hatte.
Am 6. Dezember 1999 hat die Strafvollstreckungskammer die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen, weil sich der Verurteilte wiederum der Leitung und Aufsicht seines Bewährungshelfers entzogen hatte und mehrere Ermittlungsverfahren Anlass zu der Besorgnis gegeben hatten, dass er erneut straffällig geworden war. Dieser Beschluss ist dem Verurteilten unter der Anschrift Am Karlshof 23 in 40231 Düsseldorf durch Niederlegung bei der Postanstalt in Düsseldorf am 13. Dezember 1999 zugestellt worden. Mit Schreiben vom selben Tage hat der Bewährungshelfer mitgeteilt, dass der Proband in der Justizvollzugsanstalt Düsseldorf einsitzt.
Mit Schreiben vom 20. März 2000 hat der Verurteilte sofortige Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss eingelegt und unter Hinweis auf seine dreimonatige Inhaftierung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdeeinlegungsfrist begehrt.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
1. Die nach § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO statthafte sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig. Sie ist insbesondere unter Wahrung der einwöchigen Frist gemäß § 311 Abs. 2 StPO eingelegt.
Der Senat teilt insoweit die Rechtsauffassung der Generalstaatsanwaltschaft, dass die nahezu drei Monate dauernde Inhaftierung dazu geführt hat, dass die zuvor von dem Verurteilten bewohnten Räume die Eigenschaft als Wohnung im Sinne der §§ 181, 182 ZPO während seiner haftbedingten Abwesenheit verloren haben. Die Ersatzzustellung unter der Anschrift Am Karlshof 23 in 40231 Düsseldorf am 13. Dezember 1999 ist deshalb nicht wirksam erfolgt, weswegen die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nicht in Lauf gesetzt worden ist (vgl. § 311 Abs. 2 StPO).
Da mithin eine Frist nicht versäumt ist, bedarf es der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht.
2. Das Rechtsmittel des Verurteilten hat im Ergebnis Erfolg.
Es ist zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer vor Erlass des Widerrufsbeschlusses wiederum den Kontakt zu seinem Bewährungshelfer abgebrochen hat und dass er - ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 12. Mai 2000 - innerhalb der laufenden Bewährungszeit wiederholt straffällig geworden und deshalb vom Amtsgericht Düsseldorf am 28. Juli 1999, am 3. Januar 2000 und am 16. Februar 2000 wegen Beförderungserschleichung in insgesamt sechs Fällen zu Geldstrafen verurteilt worden ist. Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen des § 56 f Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB für den Widerruf der am 7. September 1995/20. Oktober 1998 bewilligten Strafaussetzung erfüllt.
Gleichwohl hält es der Senat für angezeigt, vom Widerruf abzusehen, weil die Verlängerung der Bewährungszeit ausreicht, damit sich der Beschwerdeführer (weiter) bewährt. Grundlage der - vom Antrag der Generalstaatsanwaltschaft abweichenden - Wertung sind die zwischenzeitlichen Änderungen in dessen Lebenssituation. Er hat vom 7. Dezember 1999 bis zum 1. März 2000 Untersuchungs- und Strafhaft verbüßt, mithin einen deutlichen Hafteindruck erhalten. Nach seiner Entlassung hat er den Kontakt zu seinem Bewährungshelfer wieder aufgenommen. Wird zudem berücksichtigt, dass die im Laufe der Bewährungszeit begangenen Straftaten durchweg mit Geldstrafen geahndet worden sind, hält es der Senat für vertretbar, von der gesetzlichen Möglichkeit des § 56 f Abs. 2 StGB, vom Widerruf abzusehen, Gebrauch zu machen.
Ausreichend erscheint, unter Aufrechterhaltung der bisherigen Weisungen auch bezüglich der Drogentherapie - die Bewährungszeit gemäß § 56 f Abs. 2 Nr. 2 StGB um ein Jahr zu verlängern. Die Bewährungszeit ist damit auf insgesamt sechs Jahre festgesetzt.
Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass angesichts des bisherigen Bewährungsverlaufs weitere - für sich genommen auch kleinere - Weisungsverstöße den Widerruf der bedingten Strafaussetzung zur Folge haben werden.
III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf dem Rechtsgedanken der §§ 467, 473 StPO.
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