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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ss OWi 676/00 OLG Hamm

Leitsatz:

  1. Zu den erforderlichen Feststellungen bei einer Messung der gefahrenen Geschwindigkeit durch Nachfahren zur Nachzeit.
  2. Wenn Eintragungen im Verkehrszentralregister bei der Rechtsfolgenbemessung verschärfend verwertet werden, ist es notwendig im Urteil diesbezüglich die Einzelheiten wie Tag der Rechtskraft der Entscheidung, die Art der Verfehlung und die verhängten Rechtsfolgen anzugeben

Senat: 4

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Geschwindigkeitsüberschreitung, Messung durch Nachfahren zur Nachzeit, erforderliche Feststellungen, Verwertung von Eintragungen im Verkehrszentralregister

Normen: StVO, StVZO 13, StPO 267

Beschluss: Bußgeldsache gegen R.L. wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 9. Mai 2000 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 11.07.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 79 Abs. 5 und 6 OWiG beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Münster zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Durch das angefochtene Urteil ist gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 36 km/h ein Bußgeld in Höhe von 220,00 DM verhängt worden. Außerdem ist ihm für die Dauer von einem Monat untersagt worden, "fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge jeder Art" im Straßenverkehr zu führen. Insoweit ist eine Anordnung gemäß § 25 Abs. 2 a StVG (Vollstreckungsaufschub von bis zu vier Monaten) getroffen worden. Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, die er rechtzeitig und formgerecht mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet hat.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt wie erkannt.

II.
Das zulässige Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

Das Amtsgericht hat die Geschwindigkeitsüberschreitung, die der Betroffene am 30. Januar 1999 gegen 22:55 Uhr auf der Bundesautobahn A1 begangen haben soll, auf der Grundlage der Bekundungen des Polizeibeamten K. festgestellt. Nach seiner Aussage hat er gemeinsam mit einem Kollegen das Fahrzeug des Betroffenen mit ihrem Polizeifahrzeug über eine Strecke von einem Kilometer bei einem gleichbleibenden Abstand von 100 Metern verfolgt und dabei während der gesamten Messstrecke eine Geschwindigkeit von 160 km/h vom justierten Tachometer abgelesen. Das vor ihnen fahrende Fahrzeug sei den Konturen nach problemlos erkennbar gewesen. Von dem festgestellten Messwert hat das Amtsgericht als Toleranz zum Ausgleich von Messungenauigkeiten 15 % abgezogen und so eine vorwerfbare Geschwindigkeitsüberschreitung von 36 km/h bei erlaubten 100 km/h ermittelt.

Bei der Bemessung der Geldbuße sowie der Verhängung des Fahrverbotes hat das Amtsgericht zu Lasten des Betroffenen berücksichtigt, dass er "ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Verkehrszentralregisterauszuges im Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Tat bereits dreimal einschlägig wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist". Feststellungen zu den Zeitpunkten der vorangegangenen Verfehlungen sowie Daten zum Erlass sowie zur Rechtskraft der entsprechenden Entscheidungen und zu eventuell angeordneten Rechtsfolgen früherer Bußgeldbescheide fehlen.

Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch nicht.

Da vorliegend die Geschwindigkeitsmessung zur Nachtzeit durchgeführt worden ist und deshalb die Einhaltung eines gleichbleibenden Abstandes zwischen dem Fahrzeug des Betroffenen und dem diesem nachfolgenden Polizeifahrzeug infolge der Dunkelheit besonderen Schwierigkeiten unterlag, hätte es in den Urteilsgründen näherer Feststellungen über die Beleuchtungsverhältnisse sowie über die für die Erkennbarkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs bedeutsamen Umstände bedurft; denn nur dann ist die Zuverlässigkeit der erfolgten Messung noch hinreichend dargelegt (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl., § 3 StVO, Rdnr. 62; Burhoff in DAR 1996, 381; Senatsbeschluss vom 6. Mai 1999 - 4 Ss OWi 465/99 jeweils m.w.N.). Zwar wird in den Feststellungen ausgeführt, dass der Polizeibeamte K. bekundet habe, dass "das vor ihm fahrende Fahrzeug des Betroffenen - trotz der späten Uhrzeit - den Konturen nach problemlos erkennbar gewesen" sei. Weitere Feststellungen zur Überprüfbarkeit und Richtigkeit dieser Angaben fehlen jedoch. Bei einem Abstand, wie hier, von 100 Metern kann ohne besondere Feststellungen angesichts der Reichweite des Abblendlichts nicht davon ausgegangen werden, dass die Rückseite des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs des Betroffenen durch die Scheinwerfer des nachfolgenden Polizeifahrzeugs so aufgehellt war, dass dadurch die Konturen des Fahrzeuges erkennbar waren. Ob dieses aufgrund anderer Lichtquellen der Fall war, so dass der gleichbleibende Abstand ausreichend sicher von dem Polizeibeamten erfasst und geschätzt werden konnte wird ebenfalls nicht mitgeteilt. Die von der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung zur Nachtzeit außerhalb geschlossener Ortschaften entwickelten Grundsätze hat das Amtsgericht somit nicht ausreichend berücksichtigt.

Ein weiterer Begründungsmangel ergibt sich daraus, dass die erforderlichen Feststellungen zu den zur Verschärfung der erkannten Rechtsfolgen herangezogenen Vorbelastungen in den Urteilsgründen fehlen. Wenn auch an die Urteilsgründe im Ordnungswidrigkeitenverfahren keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind, müssen die Urteilsgründe doch so beschaffen sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht zur Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung in die Lage versetzt wird. Die dazu erforderlichen Feststellungen müssen klar, eindeutig und lückenlos sein (vgl. Göhler, 12. Aufl., § 71 OWiG Rdnr. 42 und Rdnr. 42 a m.w.N.). Wenn Eintragungen im Verkehrszentralregister bei der Rechtsfolgenbemessung verschärfend verwertet werden, ist es notwendig im Urteil diesbezüglich die Einzelheiten wie Tag der Rechtskraft der Entscheidung, die Art der Verfehlung und die verhängten Rechtsfolgen anzugeben (vgl. Köln VRS 74, 210; Göhler, a.a.O., Rdnr. 47 d m.w.N.). Denn nur dann kann die Frage der Verwertbarkeit oder Tilgungsreife der Vorbelastungen rechtlich überprüft werden.

Wegen der aufgezeigten Mängel war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht, auch zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde, zurückzuverweisen.

Für die neue Hauptverhandlung ist anzumerken, dass gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Bußgeldkatalogverordnung Vorbelastungen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h in der Regel nur dann zu einem Fahrverbot führen können, wenn die neue Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung begangen worden ist.


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