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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 BL 84/00 OLG Hamm

Leitsatz: Zum wichtigen Grund, wenn mehrere Sachverständigengutachten erforderlich sind.

Senat: 4

Gegenstand: Haftprüfung durch das OLG

Stichworte: wichtiger Grund, Gutachten, lange Zeit, Mahnungen, Androhung von Ordnungsgeld, weiteres Gutachten erforderlich, Spezialuntersuchungen

Normen: StPO 121 Abs. 1

Beschluss: Strafsache gegen D.G.,
wegen Mordes,
hier: Haftprüfung durch das Oberlandesgericht.

Auf die Vorlage der Akten zur Entscheidung nach §§ 121, 122 StPO hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14.05.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht sowie die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Angeschuldigten beschlossen:

Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wird angeordnet.

Die Haftprüfung für die nächsten drei Monate wird dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.

Gründe:
Der Angeschuldigte befand sich vom 23. November 1999 bis zum 13. April 2000 auf Grund des Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Beckum vom 23. November 1999 (4 Gs 449/99) gemäß § 126 a StPO in der Westfälischen Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in Münster. Seit dem 14. April 2000 befindet er sich auf Grund des Haftbefehls des Landgerichts Münster von demselben Tage in Untersuchungshaft.

Ihm wird zur Last gelegt, am 22. November 1999 in Oelde seine Ehefrau grausam und heimtückisch getötet zu haben.

Mit diesem Vorwurf identisch ist die Anklage der Staatsanwaltschaft Münster vom 5. April 2000, die das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zutreffend zusammenfasse. Sie ist dem Angeschuldigten und seinem Verteidiger zugestellt worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen des dringenden Tatverdachts auf den Inhalt der Anklageschrift Bezug genommen. Die von dem Verteidiger vorgetragenen Gesichtspunkte vermögen derzeit den dringenden Tatverdacht des Mordes nicht in Frage zu stellen.

Bei dem Angeschuldigten ist keinesfalls auszuschließen, dass er sich dem Verfahren durch die Flucht entzieht, würde er freigelassen. Die zu erwartende hohe Freiheitsstrafe begründet für ihn einen beträchtlichen Fluchtanreiz, dem keine tragfähigen Bindungen gegenüberstehen. Damit besteht bei ihm der Haftgrund des § 112 Abs. 3 StPO.

Der Zweck der Untersuchungshaft lässt sich nicht mit weniger einschneidenden Maßnahmen nach § 116 StPO erreichen.

Die Untersuchungshaft steht auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des Tatvorwurfs und der im Verurteilungsfalle zu erwartenden Freiheitsstrafe.

Wichtige Gründe i.S. § 121 Abs. 1 StPO haben ein Urteil bislang nicht zugelassen; sie rechtfertigen aber, die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus aufrechtzuerhalten. Zwar kann nicht übersehen werden, dass die Gutachtenerstattung durch den Sachverständigen Maué geraume Zeit in Anspruch genommen hat. Dem seit dem 3. April 2000 vorliegenden Gutachten ist aber noch nachvollziehbar zu entnehmen, dass zur Beurteilung der Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit die mehrmonatige klinische Beobachtung des Angeschuldigten unter stationären Bedingungen erforderlich war. Zudem hat der sachbearbeitende Staatsanwalt den Gutachter mehrfach - auch unter Hinweis auf die Möglichkeit der Festsetzung von Ordnungsgeld - auf die besondere Eilbedürftigkeit in Haftsachen hingewiesen. Durch Beschluss vom 19. April 2000 hat das Landgericht die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit und der Unterbringung des Angeschuldigten nach §§ 63, 64 StGB angeordnet. Der hiermit beauftragte Sachverständige Prof. Dr. L., der die Fertigstellung des Gutachtens im Juli 2000 angekündigt hat, hat wegen einer möglicherweise in der Person des Angeschuldigten vorliegenden Epilepsie die Zusatzbegutachtung durch den Epileptologen Prof. Dr. E. aus Bonn angeregt. Mit Beschluss vom 26. Mai 2000 hat das Landgericht die Einholung des dahingehenden fachärztlichen Gutachtens angeordnet. Damit ist dem in Haftsachen gebotenen Beschleunigungsgebot noch hinreichend Rechnung getragen. Dass das Verfahren noch nicht weiter gefördert werden konnte, beruht auf der besonderen Schwierigkeit und dem notwendigen Umfang der Ermittlungen zur Schuldfähigkeit des Angeschuldigten.
Die Nebenentscheidung folgt aus § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO.


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