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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ws 209/00 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Vollstreckungsaufschub, Erkrankung des Verurteilten, Ermessensentscheidung, Gesundheitszustand, zurückgeben

Normen: StPO 455 Abs. 4 Nr. 3


Beschluss: In der Strafsache gegen D.P.,
wegen Diebstahls,
(hier: sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Vollstreckungsaufschubs gemäß § 455 Abs. 4 StPO).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 6. April 2000 gegen den Beschluss der 2. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen vom 30. März 2000 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 16.05.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Unter Aufhebung des. angefochtenen Beschlusses wird der Bescheid des Leitenden Oberstaatsanwaltes Siegen vom 3. März 2000 aufgehoben und die Sache zur erneuten Bescheidung an die Staatsanwaltschaft Siegen zurückgegeben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse, die auch die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Gründe:
Der Verurteilte befindet sich seit dem 6. Januar 1999 in Strafhaft; er verbüßt seitdem Freiheitsstrafen für verschiedene Verfahren. Derzeit verbüßt er das letzte Drittel einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Olpe vom 13. Oktober 1999 (AZ.: 31 Ds 11 Js 890/96).

Unter dem 2. Februar 2000 beantragte der Verurteilte bei der Staatsanwaltschaft Siegen als zuständiger Vollstreckungsbehörde, die Unterbrechung der Strafvollstreckung gemäß § 455 Abs. 4 Nr. 3 StPO. Seinen Antrag begründete er mit seinem schlechten gesundheitlichen Zustand und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung außerhalb des Strafvollzuges. Mit Bescheid vom 3. März 2000 lehnte die Staatsanwaltschaft Siegen den Antrag auf Strafunterbrechung ab. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Unterbrechung der Strafvollstreckung für die Zeit einer notwendigen Krankenhausbehandlung wies die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen durch Beschluss vom 30. März 2000 als unbegründet zurück. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 6. April 2000, mit der unter weiteren Ausführungen gerügt wird, dass die Vollstreckungsbehörde ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe.

Die gemäß § 458 Abs. 2, 462 Abs. 3, 311 Abs. 2 StPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde hat in, der Sache zumindest vorläufigen Erfolg.

Gemäß § 455 Abs. 4 Nr. 3 StPO kann die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrechen, wenn der Verurteilte schwer erkrankt ist und die Krankheit in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden kann und zu erwarten ist, dass die Krankheit, voraussichtlich für erhebliche Zeit fortdauern wird. Eine Unterbrechung der Vollstreckung kommt gemäß § 455 Abs. 4 S. 2 StPO nur dann nicht in Betracht, wenn überwiegende Gründe namentlich solche der öffentlichen Sicherheit entgegenstellen. Die Entscheidung über die Strafunterbrechung trifft die Vollstreckungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Dies bedeutet, dass der Verurteilte zwar keinen Rechtsanspruch auf die Strafunterbrechung hat, wohl aber die fehlerfreie Ausübung des Ermessens verlangen kann (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 455 Rdnr. 7). Ob das Ermessen fehlerfrei ausgeübt worden ist, unterliegt auch der Prüfung durch das Beschwerdegericht (KG, NStZ 1994, 255). Weder die zugrunde liegende Entscheidung der Vollstreckungsbehörde vom 3. März 2000 noch der angefochtene Beschluss werden jedoch dem vorgenannten Anspruch nach pflichtgemäßer Ermessensausübung und -kontrolle gerecht. Der Verurteilte hat eine schwere Erkrankung geltend gemacht, die nach seiner Darstellung weder in der Vollzugsanstalt noch in einem Anstaltskrankenhaus behandelt werden kann und sich zur Begründung auf ein Schreiben des Anstaltsarztes Dr. Rothe der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen vom 6. Dezember 1999 an den Verteidiger berufen. Der Anstaltsarzt hatte im Hinblick darauf, dass der Verurteilte zunehmend stärker unter seiner Erkrankung litt, eine Haftunterbrechung empfohlen. Auf dem Hintergrund der ärztlichen Stellungnahme hatte die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen zu dem Vollstreckungsverfahren 6 VRs 135/98 StA Essen mit Schreiben vom 14. Januar 2000 einer Haftunterbrechung zur Behandlung der Erkrankung des Verurteilten in einer HNO-Klinik nicht widersprochen. Bei dieser Sachlage hätte es eigener und zeitnaher Ermittlungen der Strafvollstreckungsbehörde zum aktuellen Gesundheitszustand des Verurteilten bedurft, um die von ihr zu treffende Ermessensentscheidung überhaupt auf eine tragfähige Grundlage zu stellen. Dies war bereits deshalb angezeigt, weil die Äußerung des Anstaltsarztes der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen gegenüber dem Verteidiger bereits vom 6. Dezember 1999 stammt und einen Gesundheitszustand des Verurteilten für den noch davor liegenden Zeitraum referiert. Darüber hinaus lassen die allgemein gehaltenen Ausführungen der Vollstreckungsbehörde zur Begründung der Entscheidung vom 3. März 2000 eine in Bezug auf § 455 Abs. 4 Nr. 3 StPO konkrete, fallbezogene Ermessensabwägung nicht erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 473 Abs. 3 StPO.


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