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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 VAs 68, 70+71/99 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG bei ambulanter Therapie

Senat: 1

Gegenstand: Justizverwaltungssache

Stichworte: Zurückstellung, Strafvollstreckung, ambulante Therapie, Substitutionsbehandlung

Normen: BtMG 35

Beschluss: Justizverwaltungssache betreffend R.P.,
wegen Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG.

Auf den Antrag des Betroffenen vom 04. August 1999 auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff EGGVG gegen den Bescheid des Leitenden Oberstaatsanwalts in Duisburg vom 28. Mai 1999 in der Form des Beschwerdebescheides des Generalstaatsanwalts in Düsseldorf vom 07. Juli 1999 hat der 1.Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 16.09.1999 durch den Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung des Generalstaatsanwalts in Hamm beschlossen:

Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Der Geschäftswert wird auf 1.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

Dem Antrag musste der Erfolg versagt bleiben. Die Gründe der angefochtenen Bescheide, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des der Betroffenen, insbesondere keinen Fehler bei der Ausübung des der Vollstreckungsbehörde zustehenden Ermessens erkennen. Die Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG kann grundsätzlich zwar auch im Hinblick auf eine ambulante Therapie erfolgen (vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 04. November 1994 - 3 VAs 93/94 bei Körner NStZ 1998, 227, 231). Aus einem anzuerkennenden ambulanten Therapiekonzept müssen jedoch Art, Umfang und Dauer der Behandlung, Beratung und Kontrolle des Probanden klar hervorgehen. Schließlich muß das Konzept der ambulanten Therapie Regelungen enthalten, ob steigender Drogenbeigebrauch und Straftaten während der ambulanten Therapie als Therapieabbruch gewertet und den Strafverfolgungsbehörden gemeldet werden (OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Stuttgart Beschluss vom 28. September 1993 -4 VAs 21/93; OLG Frankfurt Beschluss vom 6. Januar 1995 - 3 VAs 2/95). Schon am Vorliegen dieser Voraussetzungen kann gezweifelt werden, da sich aus dem Schreiben der Diakoniewerk Duisburg GmbH vom 21. Mai 1999 lediglich ergibt, dass der Betroffene auf eine Warteliste für eine ambulante Therapie gesetzt worden ist, es also gar nicht feststeht, wann und unter welchen Bedingungen mit einer den Anforderungen der §§ 13
BtMG, 2, 2 a BtMVV entsprechenden ambulanten Therapie begonnen werden kann.

Insbesondere ist nicht die Erwägung zu beanstanden, dass angesichts des seit 20 Jahren bestehenden Drogenproblems des Betroffenen dessen Therapiebereitschaft im Rahmen einer ambulanten Therapie in Zweifel zu ziehen ist. Dies ist auf dem Hintergrund mehrfachen Bewährungsversagens und ständig neuen Rückfalls in die Drogenkriminalität durchaus berechtigt, so dass bei der bereits festgestellten Minderung der Steuerungsfähigkeit und des vielfachen Versagens nach Neuanfang ein strenger Maßstab bei der Entscheidung über eine Zurückstellung der Strafvollstreckung anzulegen ist (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 01. Dezember 1998 - 1 VAs 75/98; Beschluss vom 08. August 1996 - 1 VAs 41/96).

Daher konnte der Antrag des Betroffenen keinen Erfolg haben.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §5 30 EGGVG, 30, 130 KostO.


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