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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss 388/99 OLG Hamm

Leitsatz: Wird einem Angeklagten nach Schluss der Beweisaufnahme nach dem Vertreter der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern lediglich Gelegenheit zu Ausführungen und Anträgen gegeben, ist ihm das letzte Wort nicht gewährt worden.

Senat: 2

Gegenstand: Revision

Stichworte: Aufhebung, letztes Wort, unklares Protokoll

Normen: StPO 326 Satz 2, StPO 258

Fundstelle: StV 2000, 298

Beschluss: Strafsache gegen M.T.,
wegen versuchten Diebstahls.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 14. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 9. Dezember 1998 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10.05.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft, des Angeklagten bzw. seines Verteidigers gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.

Gründe:
Das Amtsgericht Bochum hat den Angeklagten T. sowie den Mitangeklagten K. wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall verurteilt und Freiheitsstrafen von 6 bzw. 10 Monaten verhängt.

Die dagegen gerichteten Berufungen der Angeklagten hat die 14. kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum mit Urteil vom 9. Dezember 1998 verworfen.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten T., die mit der in zulässiger Form erhobenen Rüge der Verletzung des § 326 S. 2 StPO Erfolg hat.

Der Angeklagte rügt zu Recht, dass ihm das letzte Wort nicht gewährt worden sei, § 326 S. 2 StPO. Ausweislich des Protokolls sind beide Angeklagten nach den Schlussvorträgen der Staatsanwaltschaft sowie der Verteidiger lediglich gefragt worden, ob sie selbst noch etwas zu ihrer Verteidigung anzuführen hätten, worauf der Angeklagte Tegeler geantwortet hat "Ich habe nichts mehr zu sagen".

Gemäß § 274 StPO ist damit bewiesen, dass dem Angeklagten nicht ausdrücklich persönlich das letzte Wort erteilt worden ist. Wird einem Angeklagten nach Schluss der Beweisaufnahme nach dem Vertreter der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern lediglich Gelegenheit zu Ausführungen und Anträgen gegeben, ist ihm das letzte Wort nicht gewährt worden (vgl. BGH StV 99, 5).

Eine Unklarheit des Protokolls, die in Ausnahmefällen eine Aufklärung des formalen Verfahrensablaufs im Freibeweis erlauben könnte, liegt nicht vor (vgl. dazu BGH StV 99, 189, 190).
Ein Beruhen der Verurteilung des bestreitenden Angeklagten auf dem aufgezeigten Verstoß lässt sich nicht ausschließen (vgl. BGH StV 99, 5 und NStZ-RR 1998, 15).

Das angefochtene Urteil war daher, ohne dass es eines Eingehens auf die übrigen Revisionsrügen bedurft hätte, mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückzuverweisen.


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