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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ss 325/00 OLG Hamm

Leitsatz: Für die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung aus Gründen der Verteidigung der Rechtsordnung reicht es nicht aus, dass "das allgemeine Rechtsempfinden eine Strafaussetzung schlechthin unverständlich erscheinen ließe".

Senat: 4

Gegenstand: Revision

Stichworte: Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung, Freiheitsstrafe ohne Bewährung; Widerspruch zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen zur Höhe der Freiheitsstrafe, minder schwerer Fall

Normen: StGB 56 Abs. 3, StGB 244

Beschluss: In der Strafsache gegen P.S.,
wegen gefährlicher Körperverletzung.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Paderborn vom 13. Dezember 1999 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 11.05.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht - im Umfang der Verwerfung auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers - gemäß § 329 Abs. 2 u. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Unter Verwerfung der weitergehenden Revision wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Paderborn zurückverwiesen.

Gründe:
1. Das Amtsgericht Höxter hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Paderborn am 13. Dezember 1999 verworfen.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt und diese auch begründet. Mit seinem Rechtsmittel verfolgt er in erster Linie die Aufhebung des angefochtenen Urteils mit dem Ziel, freigesprochen zu werden. Hilfsweise beantragt er, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

2. Die Revision des Angeklagten hat auf die erhobene Sachrüge teilweise einen zumindest vorläufigen Erfolg.

Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, war das Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 StPO auf den entsprechenden Antrag der Generalstaatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsbegründung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet das Urteil hingegen in Bezug auf den Rechtsfolgenausspruch. Insoweit weist das Urteil sachlich-rechtliche Mängel auf:

Es besteht schon ein Widerspruch zwischen der Urteilsformel und den in den Urteilsgründen enthaltenen Ausführungen zur Höhe der verhängten Strafe. Ausweislich der Urteilsformel ist die Berufung des Angeklagten (in vollem Umfang) verworfen worden. Das Amtsgericht hatte eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten verhängt. In den Gründen des Berufungsurteils heißt es im Rahmen der Strafzumessungserwägungen demgegenüber:

"In Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und unter besonderer Berücksichtigung des Gewichtes der Tat ist die Kammer der Auffassung, dass die vom Amtsgericht verhängte Freiheitsstrafe von 8 Monaten erforderlich und angemessen ist."

Da nicht ersichtlich ist, dass es sich um ein offensichtliches Schreib- oder Fassungsversehen handelt, führt dieser unaufklärbare Widerspruch(elf oder acht Monate Freiheitsstrafe) bereits zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch (so bereits RGSt 46, 326).

Des weiteren lassen die Strafzumessungserwägungen jegliche Auseinandersetzung und Prüfung der Frage eines minder schweren Falles gemäß § 224 Abs. 1 2. Alternative StGB vermissen. Wenn, wie hier, der anzuwendende Straftatbestand die Möglichkeit eines minder schweren Falles vorsieht, so ist zu Beginn der Strafzumessungserwägung zu prüfen, ob vom Normal- oder vom Ausnahmestrafrahmen auszugehen ist (BGH NStZ 1983, 407).

Im Übrigen lassen die Strafzumessungserwägungen im engeren Sinne auch jede Auseinandersetzung mit dem Umstand vermissen, dass es vor der Tat zwischen dem Angeklagten und dem Opfer zu mehreren wechselseitigen Strafanzeigen gekommen war und das Opfer nach monatelangen Querelen im Mietverhältnis im unmittelbaren zeitlichen Vorlauf vor der Tat die Räumungsklage gegen den Angeklagten erhoben hatte.

Schließlich liegen auch die Ausführungen zur Strafaussetzung zur Bewährung neben der Sache. Für die Versagung einer Strafaussetzung aus Gründen der Verteidigung der Rechtsordnung reicht es nicht aus, dass "das allgemeine Rechtsempfinden eine Strafaussetzung schlechthin unverständlich erscheinen ließe." Vielmehr ist erforderlich, dass die Vollstreckung im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles geboten ist, weil anderenfalls das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen erschüttert werden könnte (vgl. Tröndle, StGB, 49. Aufl., § 56 Rdnr. 8 m.w.N.). Den Urteilsfeststellungen sind keine Tatsachen und Umstände zu entnehmen, die die Annahme dieses Versagungsgrundes rechtfertigen.

Wegen der aufgezeigten Mängel war das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Paderborn zurückzuverweisen, § 354 Abs. 2 StPO. Diese wird, da der Erfolg des Rechtsmittels noch nicht feststeht, auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.


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