Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ss OWi 176/00 OLG Hamm

Leitsatz: Zur rechtsfehlerfreien Begründung der Höhe der festgesetzten Geldbuße

Senat: 4

Gegenstand: OWi

Stichworte: Arbeitserlaubnis, illegale Beschäftigung, Bußgeldhöhe, Bemessung des Bußgeldes, wirtschaftliche Verhältnisse

Normen: SGB III 284 Abs. 1 Satz 1; SGB III 404 Abs. 2, OWiG 17

Beschluss: Bußgeldsache gegen G.Y.,
wegen Zuwiderhandlung gegen §§ 284, 404 SGB III.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 8. Dezember 1999 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 04.05.2000 durch den Richter am Landgericht als Einzelrichter gem. § 80 a Abs. 2 Nr. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Betroffenen bzw. seines Verteidigers gemäß §§ 79 Abs. 5 u. 6 OWiG und gemäß § 80 Abs. 4 OWiG beschlossen:

Soweit die Rechtsbeschwerde die Verurteilung zu einer Geldbuße, in Höhe von 500,00 DM betrifft, wird der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegend en Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung, und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde an das Amtsgericht Münster zurückverwiesen.

Gründe:
I. Das Amtsgericht Münster hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 284 Abs. 1 S. 1, 404 Abs. 2 SGB III in zwei Fällen zu Geldbußen von 500,- DM und 2.000,- DM verurteilt. Zum Tatgeschehen hat die Amtsrichterin festgestellt, dass der Betroffene in der Zeit vom 21. Dezember 1996 bis zum 18. Februar 1997 und vom 26. Juli 1998 bis zum 15. September 1998 seinen Bruder, den afghanischen Staatsbürger A.Y, als Küchenhilfe beschäftigt habe, obwohl für diese Zeiten eine Arbeitserlaubnis nicht vorgelegen habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die form-, und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt und die Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch begehrt.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.

II. Das Rechtsmittel hat teilweise zumindest vorläufig - Erfolg.

1. Soweit sich der Betroffene mit seinem Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 500,- DM wegen der Beschäftigung seines Bruders in der Zeit vom 21. Dezember 1996 bis zum 18. Februar 1997 wendet, handelt es sich um einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 Abs. 1 S. 2, 80 OWiG. Denn den ausgeurteilten Geldbußen von 500,- und 2.000,- DM liegen mehrere Taten i.S.d. § 79 Abs. 2 OWiG zugrunde. Aus den tatrichterlichen Feststellungen ergibt sich nämlich, dass den Geldbußen zwei zeitlich weit auseinanderliegende Beschäftigungszeiten zugrunde liegen, zu denen der Betroffene seinen Bruder jeweils ohne entsprechende Arbeitserlaubnis beschäftigt hatte. Da es sich mithin nicht um eine einheitliche Tat handelte, sind diese im Rechtsbeschwerdeverfahren hinsichtlich ihrer Zulässigkeit gemäß § 79 Abs. 2 OWiG gesondert zu beurteilen.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam jedoch insoweit nicht in Betracht, weil sie weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten war (§ 80 Abs. 1 u. Abs. 4 S. 3 OWiG).

2.
Im Übrigen hat die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde jedenfalls vorläufigen Erfolg.

Der Betroffene rügt zu Recht, dass die Erwägungen zur Bemessung der verhängten Geldbuße ihn beschwerende Fehler aufweisen. Die Bußgeldbemessung liegt zwar grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, der sich aufgrund der Hauptverhandlung ein umfassendes Bild von dem Gewicht der Tat und des den Täter treffenden Vorwurfs zu bilden vermag. Die Überprüfung der Bußgeldbemessung durch das, Beschwerdegericht hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat.

Dies setzt jedoch voraus, dass der gerichtliche Zumessungsakt in den Entscheidungsgründen im einzelnen durch entsprechende Feststellungen plausibel gemacht ist, so dass eine Nachprüfung durch das Beschwerdegericht möglich ist (Karlsruher Kommentar/Steindorf, OWiG § 17 Rdnr. 35). Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind gemäß § 17 Abs. 3 OWiG die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft; ferner kommen nach § 17 Abs. 3 S. 2 OWiG auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters in Betracht, wenn es sich nicht, lediglich um geringfügige Ordnungswidrigkeiten handelt. Vorliegend lassen die Ausführungen des Amtsgerichts nicht erkennen, dass es von dem ihm eingeräumten Ermessen in einer an den vorgenannten gesetzlichen Zumessungskriterien ausgerichteten Abwägung Gebrauch gemacht hat.

Neben dem mildernd berücksichtigten Geständnis werden lediglich pauschal, ohne jegliche Konkretisierung, die für und gegen den Betroffenen sprechenden Umstände als Zumessungserwägung festgestellt. Jegliche Strafzumessungserwägungen zur Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, sowie zum persönlichen Schuldvorwurf fehlen. Darüber hinaus fehlen auch Zumessungstatsachen und -erwägungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen. Diese waren auch im Hinblick auf die Höhe der verhängten Geldbuße nicht etwa gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 2. Halbsatz OWiG entbehrlich. Denn bei einer Geldbuße von 2.000,- DM ist nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung die Geringfügigkeitsgrenze bei weitem überschritten (vgl. Göhler, a.a.O., Rdnr. 23).
Da die vorgenannten für die Bußgeldbemessung materiell-rechtlich maßgeblichen Leitgesichtspunkte nicht zugrundegelegt worden sind, fehlt der Strafzumessung die einwandfreie Grundlage.

Die angefochtene Entscheidung war deshalb im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben. Für eine Entscheidung des Senats gemäß § 69 Abs. 6 OWiG ist kein Raum, da noch neue tatsächliche Feststellungen getroffen werden können.
Die Kostenentscheidung war dem Tatrichter vorzubehalten, da der Erfolg der Rechtsbeschwerde i.S.d. § 473 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG noch nicht feststeht.


zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".