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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 VAs 19/2000 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG (Zurückstellung kann auch dann in Betracht kommen, wenn dem Verurteilten aufgrund von gescheiterten Therapien keine uneingeschränkt günstige Prognose gestellt werden kann)

Senat: 1

Gegenstand: Justizverwaltungssache

Stichworte: Zurückstellung der Strafvollstreckung, Drogentherapie, Ermessen, Verweigerung der Zustimmung, Prognose

Normen: BtMG 35

Beschluss: Justizverwaltungssache betreffend H.D.

wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden, (hier: Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG).

Auf den Antrag des Betroffenen vom 4. August 2000 in Verbindung mit der Antragsschrift vom 25. Februar 2000 auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG gegen den Bescheid des Leitenden Oberstaatsanwalts in Wuppertal vom 21. März 2000 in der Form des Beschwerdebescheids des Generalstaatsanwalts in Düsseldorf vom 24. Juli 2000 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 17.08.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm beschlossen:

Die angefochtenen Entscheidungen werden aufgehoben.

Der Zurückstellung der Strafvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 3. Dezember 1998 (12 b Ls 21 Js 1384/97 = 94 VRs 1466/99 StA Wuppertal) zur Durchführung einer Langzeittherapie wird zugestimmt.

Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Staatsanwaltschaft Wuppertal zurückverwiesen.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe:
Das Amtsgericht Wuppertal hat den Betroffenen am 3. Dezember 1998 wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in zwei Fällen, wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Entscheidung ist noch am Tage ihrer Verkündung rechtskräftig geworden.

Der inzwischen 43-jährige Betroffene war bereits zuvor aufgrund einschlägiger Straftaten wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Nach eigenen Angaben ist er bereits seit mehr als 22 Jahren drogenabhängig. Mehrere Versuche, diese Drogenabhängigkeit zu therapieren, waren bislang erfolglos. Der Leitende Oberstaatsanwalt in Wuppertal hat dazu in seiner Gegenerklärung vom 31. März 2000 u.a. folgendes festgestellt:

"Der Verurteilte, gegen den in der Vollstreckungssache 92 VRs 1615/97 der Staatsanwaltschaft Wuppertal, eine Restfreiheitsstrafe von 575 Tagen zu verbüßen war, hat eine in der Fachklinik An der Meisenburg in Essen am 2. April 1997 aufgenommene Drogenentziehungstherapie am 2. September 1997 abgebrochen. Anschließend hielt er sich verborgen und konnte am 4. November 1997 aufgrund eines von der Staatsanwaltschaft Wuppertal ausgestellten Vollstreckungshaftbefehls festgenommen werden, wobei der Verdacht bestand, dass er in der Zeit zwischen Therapieabbruch und Festnahme eine Vielzahl von Wohnungseinbrüchen begangen hat. Ein erneuter Therapieversuch in vorliegender Vollstreckungssache, in der sozialtherapeutischen Wohngemeinschaft in Mülheim, musste nach wenigen Stunden abgebrochen werden, da sich herausstellte, dass der Verurteilte während seiner Inhaftierung weiterhin Betäubungsmittel zu sich genommen hatte. Nachdem ihm trotz dieses Misserfolgs eine Entgiftungsstelle in der Fachklinik Langenberg ermöglicht wurde, brach er auch dort die Entgiftung nach wenigen Tagen ab. Anschließend hielt er sich verborgen. Es besteht der Verdacht, dass der Verurteilte während dieser Zeit erneut Einbruchdiebstähle beging."

Mit Schriftsatz vom 3. November 1999 hat der Betroffene die Zurückstellung der Strafvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 3. Dezember 1998 beantragt. Das Amtsgericht hat der Zurückstellung mit Beschluss vom 14. März 2000 nicht zugestimmt und dazu ausgeführt:

"Der Angeklagte hat erst vor einigen Monaten, nämlich am 27. Juli 1999, eine Therapie bzw. Entgiftung abgebrochen. Anschließend hat sich nicht etwa der weiteren Strafvollstreckung gestellt, sondern ist untergetaucht. Es musste Haftbefehl erlassen werden, aufgrund dessen er am 14. Oktober 1999 festgenommen werden konnte. Auch ihm zuvor gewährte Therapiemöglichkeiten haben zu keinem Erfolg geführt. Es ist nicht zu erwarten, dass die Zurückstellung der Strafvollstreckung ausgerechnet diesmal zum Erfolg führen wird."

Die Staatsanwaltschaft Wuppertal hat daraufhin wegen der fehlenden Zustimmung des Amtsgerichts die Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG verweigert. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hatte keinen Erfolg. Der Generalstaatsanwalt in Düsseldorf hat dazu in seiner Entschließung vom 24. Juli 2000 darauf hingewiesen, dass es wegen der fehlenden Zustimmung des Gerichts bereits an einer gesetzlichen Voraussetzung für eine Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG fehle. Im Übrigen würden aber auch die früheren fehlgeschlagenen Versuche des Betroffenen, sich therapeutischen Maßnahmen zur Bekämpfung seiner Drogenabhängigkeit zu unterziehen, einer Zurückstellung entgegen stehen.

Ergänzend hat der Generalstaatsanwalt ausgeführt:

"Zwar entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass der Abbruch vorausgegangener Therapien für sich allein nicht die Zurückweisung eines erneuten Antrags auf Zurückstellung der Vollstreckung rechtfertigt, die Erfolglosigkeit von in der Vergangenheit durchgeführten stationären Therapien gebietet es jedoch, einen strengen Maßstab bei der Entscheidung über eine erneute Zurückstellung der Strafvollstreckung anzulegen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 8. April 1999 - 1 VAs 8/99). Danach halte auch ich in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht und der Staatsanwaltschaft Wuppertal die Therapiebereitschaft Ihres Mandanten nicht in einer Weise für gefestigt, dass eine erneute Therapie Aussicht auf Erfolg bieten könnte."

Der dagegen gerichtete Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft, sowohl soweit er sich gegen die ablehnenden staatsanwaltschaftlichen Verfügungen, als auch gegen die Ablehnung der Zustimmung zur Zurückstellung durch das Amtsgericht Wuppertal richtet. Die Vollstreckungsbehörden haben allerdings bisher zu Recht die Zurückstellung der Strafvollstreckung abgelehnt, weil sie gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 BtMG insoweit dadurch gebunden waren, als das Amtsgericht Wuppertal der Zurückstellung nicht zugestimmt hatte.

Diese Verweigerung der Zustimmung des Tatgerichts ist nunmehr durch die nach der durch das Gesetz zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes vom 9. September 1992 (BGBl. I S. 1593) getroffene Neuregelung des § 35 Abs. 2 BtMG zusammen mit dem gegen die staatsanwaltschaftlichen Verfügungen gerichteten Antrag auf Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG anfechtbar. Der Senat ist dabei auch befugt, über die Verweigerung der Zurückstellung selbst zu befinden und sie ggf. auch zu erteilen. Das ist im vorliegenden Fall auch veranlasst. Die von dem Betroffenen angestrengte Drogentherapie lässt zwar zweifellos keinen sicheren Erfolg erwarten, sie bietet aber eine vernünftige Chance, dem inzwischen bereits 43-jährigen Betroffenen von seiner Abhängigkeit zu befreien. Der Senat erachtet es deshalb für geboten, dem Betroffenen nicht diese Möglichkeit zu nehmen, doch noch - nach zahlreichen Fehlschlägen - zu einem drogenfreien Leben zurückzufinden.

Der Senat verkennt nicht, dass die Abhängigkeit des Betroffenen bereits seit über 20 Jahren besteht und mehrfache Versuche einer Therapie gegen die Drogenabhängigkeit bislang erfolglos verlaufen sind. Dessen ungeachtet sprechen aber auch gewichtige Umstände dafür, dass ein erneuter Therapieversuch eine vernünftige Chance für den Erfolg der Behandlung darstellt.

Der Leiter der Justizvollzugsanstalt Bochum hat in seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2000 dazu u.a. ausgeführt, dass der Betroffene in der JVA bei einem Drogenkonsum auffällig geworden sei und in Einzelgesprächen oftmals müde, kraftlos und eher resigniert wirke. Andererseits sehe er aber in der von ihm angestrebten therapeutischen Behandlung seine letzte Möglichkeit, sein Leben zu verändern. Sein Wunsch danach sei deutlich und ausgesprochen glaubwürdig. Die nach wie vor bestehende Skepsis beschränke sich auf den Bereich, der das Durchhaltevermögen des Betroffenen betreffe. Insgesamt werde - trotz bestehender Skepsis - die erneute Zurückstellung der Strafvollstreckung ausdrücklich befürwortet. Es bestehe bei dem Betroffenen deutlich noch Behandlungswunsch und die Hoffnung, dass sein Leben noch eine positive Wende nehmen könne.

Unter Abwägung aller für und gegen den Betroffenen sprechenden Umstände erscheint die Verweigerung der Zustimmung ermessensfehlerhaft. Die dafür vom Amtsgericht angeführten Gründe rechtfertigen die getroffene Entscheidung nicht, weil sie nur Teilaspekte der für die Zurückstellung wesentlichen Umstände berücksichtigen. Das Therapieversagen in der Vergangenheit und auch eine erneute Straffälligkeit schließen eine erneute Zurückstellung nach § 35 BtMG nicht schon grundsätzlich aus. Vielmehr kann die Zurückstellung der Strafvollstreckung und die damit verbundene vorläufige Herausnahme aus dem Vollzug gerade und auch dann in Betracht kommen, wenn dem Verurteilten aufgrund von gescheiterten Therapien keine uneingeschränkt günstige Prognose gestellt werden kann. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass es ein wesentlicher Grundgedanke des heutigen Betäubungsmittelrechts ist, drogenabhängige Straftäter nach Möglichkeit durch Therapie zu resozialisieren. Dabei ist in Kauf zu nehmen, dass in der Regel auch mehrere Therapieversuche erforderlich sind, um einen Therapieerfolg zu erzielen. Deshalb kann die wiederholte Vollstreckung gemäß § 35 Abs. 5 BtMG dann erneut gewährt werden, wenn der Täter sich therapiewillig zeigt und die übrigen dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Mai 1996 (1 VAs 31 u. 42/96)). Von wesentlicher Bedeutung ist, dass der Betroffene glaubhaft erneut therapiewillig ist, ein Umstand, der dem Betroffenen durch die ihn im Vollzug begleitende Psychologin bescheinigt wird. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Betroffene weiß, dass dieser Therapieversuch für ihn möglicherweise die letzte Chance sein dürfte.

Diese Erwägungen haben den Senat dazu geführt, die ablehnende Verfügung des Amtsgerichts aufzuheben und die Zustimmung zur Zurückstellung der Strafvollstreckung auszusprechen.

Da somit die Begründung, mit der die Strafvollstreckungsbehörde die Zurückstellung der Strafvollstreckung abgelehnt hat, hinfällig ist, waren auch deren Entscheidungen aufzuheben. Zwar hat die Strafvollstreckungsbehörde die Verweigerung der Zurückstellung - unabhängig von der Entscheidung des Amtsgerichts - mit weiteren sachlichen Erwägungen begründet. Der Senat hat dennoch davon abgesehen, in der Sache selbst zu entscheiden, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass aus Gründen, die dem Senat gegenwärtig nicht bekannt sind, - möglicherweise aufgrund von Nachverurteilungen - eine Zurückstellung der Strafvollstreckung aus gesetzlichen Gründen nicht in Betracht kommen kann.

Die deshalb der Vollstreckungsbehörde nach § 35 Abs. 1 BtMG vorbehaltene abschließende Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung hat der Senat deshalb nicht getroffen. Darüber ist nunmehr nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Sache war deshalb zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Staatsanwaltschaft Wuppertal zurückzuverweisen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 30 EGGVG, 30, 130 KostO.


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