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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 3 Ss 537/2000 OLG Hamm

Senat: 3

Gegenstand: Revision

Stichworte: Berufungsbeschränkung, Wirksamkeit, nicht ausreichende Feststellungen, hohe Blutalkoholkonzentration, Schluss auf Vorsatz, Fahrlässigkeit, Verkehrsgefährdung, Schuldfähigkeit

Normen: StPO 318, StGB 316, StGB 315 c, StGB 21


Beschluss: Strafsache gegen A.B.
wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis u.a.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der
XI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 17.01.2000 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14.07.2000 durch die Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht auf Antrag bzw. nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig beschlossen:

1. Das angefochtene Urteil wird nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung und fahrlässiger Körperverletzung (Tatzeit: 19.06.1998) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (Ziffer 4. auf Blatt 10 des Urteils) sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (Tatzeit: ebenfalls 19.06.1998) zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten (Ziffer 5. auf Blatt 10 des Urteils) verurteilt worden ist.

2. Das angefochtene Urteil wird außerdem im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe sowie hinsichtlich der gemäß § 69 a StGB angeordneten Sperre von 5 Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufgehoben.

Im Umfang dieser Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

3. Im Übrigen wird die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Gründe:
I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 04.03.1999 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung und fahrlässiger Körperverletzung und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden. Außerdem wurde gegen ihn eine Sperre von 5 Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt, die er auf das Strafmaß beschränkt hat. Das Landgericht Essen hat mit dem angefochtenen Urteil die Berufung verworfen. Es hat die Rechtsmittelbeschränkung als wirksam erachtet und ist von folgenden, durch das Amtsgericht getroffenen Feststellungen ausgegangen:

1. Am 05.05.1998 gegen 23.55 Uhr befuhr der Angeklagte, der nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, mit einem PKW der Marke Peugeot u.a. den Mommkamp in Bottrop.

2. Am 18.06.1998 fuhr der Angeklagte gegen 20.05 Uhr mit dem von ihm geführten PKW Peugeot von hinten auf den vor einer roten Ampel an der Kreuzung Feldhausener Straße/Dorstener Straße stehenden PKW Opel des Zeugen S. auf, wodurch dieses Fahrzeug auf den davor befindlichen PKW VW Golf des Zeugen W. geschoben wurde. An den beiden Fahrzeugen entstanden Sachschaden in Höhe von ca. 8.000,- DM bzw. ca. 4.000,- DM.

3. Der Angeklagte setzte nach der Kollision seine Fahrt fort, ohne sich um die Unfallfolgen zu kümmern.

4. Am 19.06.1998 befuhr der Angeklagte in Kenntnis einer erheblichen Alkoholisierung mit dem von ihm geführten PKW Peugeot die B 224 in Bottrop in Fahrtrichtung Essen. Infolge seines alkoholbedingten fahruntüchtigen Zustandes schätzte er den Abstand zu dem vor ihm fahrenden PKW Opel Corsa der Zeugin N. falsch ein und fuhr während der Fahrt auf diesen auf. Durch den Zusammenstoß wurde die Stoßstange des PKW des Zeugin N. ein- und unter die Heckklappe gedrückt, die sich dadurch nicht mehr öffnen ließ. Später wurde an dem Fahrzeug ein Totalschaden festgestellt. Die Zeugin N. erlitt durch den Unfall ein Halswirbelschleudertrauma.

5. Der Angeklagte hatte durch den Unfall zunächst angehalten. Als die Zeugin N. ausdrücklich auf einer polizeilichen Aufnahme des Vorfalls bestanden hatte, machte der Angeklagte Anstalten, sich mit seinem Fahrzeug vom Unfallort zu entfernen. Die Zeugin N. versuchte daraufhin, den Angeklagten aufzuhalten, indem sie sich mit ausgebreiteten Armen auf die Fahrbahn stellte. Der Angeklagte fuhr jedoch unbeirrt auf die Zeugin N. zu, die im letzten Augenblick von dem Zeugen Nu. zur Seite gezogen werden konnte. Der Angeklagte flüchtete sodann. Eine ihm um 15.50 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,46 o/oo.

Die Strafkammer hat insoweit ergänzend festgestellt, dass die Blutentnahme am 19.06.1998 knapp zwei Stunden nach der Tat erfolgt ist und daraus den Rückschluss gezogen, dass der Angeklagte zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 3,06 o/oo aufgewiesen und bei ihm deshalb eine Intoxikationspsychose als krankhafte seelische Störung i.S.d. § 21 StGB vorgelegen hat.

Gegen das landgerichtliche Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er sowohl eine Verletzung formellen als auch materiellen Rechts geltend macht.

II.
Die Revision des Angeklagten hat mit der erhobenen Verfahrensrüge keinen und mit der erhobenen Sachrüge lediglich teilweise einen zumindest vorläufigen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge, mit der ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO geltend gemacht wird, ist, wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 29.05.2000 zutreffend ausgeführt hat, nicht in der gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO gebotenen Form erhoben worden, und damit unzulässig.

2. Der mit der Sachrüge erhobene Einwand, zwischen der Urteilsformel, mit der die Berufung uneingeschränkt verworfen worden sei, und den Urteilsgründen, wonach eine um zwei Monate geringere Gesamtfreiheitsstrafe als durch das Amtsgericht verhängt worden sei, bestehe ein Widerspruch, durch den der Angeklagte beschwert werde, greift nicht durch. Vielmehr handelt es sich, soweit in den Gründen des angefochtenen Urteils zur Gesamtstrafenbildung ausgeführt wird, die Kammer habe die höchste Einzelstrafe von neun Monaten nur um drei Monate erhöht, um ein offensichtliches Versehen. Zur Begründung wird insoweit auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 29.05.2000 verwiesen, der sich der Senat anschließt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich der tatsächliche Wille der Strafkammer, die Einsatzstrafe von 9 Monaten um 5 Monate zu erhöhen und damit eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten zu verhängen, zusätzlich noch daraus ergibt, dass das Landgericht in den Urteilsgründen ausdrücklich aufführt, dass der Angeklagte mit der Berufung das Ziel verfolge, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf ein Jahr beschränkt und zur Bewährung ausgesetzt werde, sowie daraus, dass die Strafkammer bei der Prüfung der Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung die Freiheitsstrafe über ein Jahr betreffende Vorschrift des § 56 Abs. 2 StGB herangezogen hatte.

3. Ebenfalls keinen Erfolg hat die Sachrüge, soweit der Angeklagte durch die Strafkammer wegen der Tat vom 05.05.1998 zu einer Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten und wegen der beiden Taten vom 18.06.1998 jeweils zu Einzelfreiheitsstrafen von sechs Monaten verurteilt worden ist. Die Beschränkung der Berufung ist insoweit wirksam erfolgt, da die amtsgerichtlichen Feststellungen zu diesen Taten eine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 318 Randziffer 16 m.w.N.). Die Frage der Wirksamkeit einer erklärten Berufungsbeschränkung ist durch das Revisionsgericht von Amts wegen zu überprüfen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, a.a.O., § 352 Randziffer 3 m.w.N.). Die Überprüfung der Strafaussprüche wegen der o.g. Taten in sachlich-rechtlicher Hinsicht hat Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten nicht ergeben, so dass insoweit die Revision entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen war.

4. Die Verurteilung des Angeklagten zu Einzelfreiheitsstrafen von sechs Monaten und neun Monaten wegen der beiden ihm vorgeworfenen Taten vom 19.06.1998 kann dagegen keinen Bestand haben. Hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen dieser Taten ist nämlich durch die erklärte Rechtsmittelbeschränkung eine wirksame Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht eingetreten.

Eine wirksame Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch setzt nach herrschender Meinung voraus, dass das angefochtene Urteil seine Prüfung ermöglicht. Unwirksam ist dagegen eine Beschränkung, wenn die Feststellungen zur Tat, sei es auch nur zur inneren Tatseite, so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden. Als unwirksam wird eine Beschränkung ferner dann angesehen, wenn das Amtsgericht die Frage der Schuldfähigkeit nicht geprüft hat, obwohl dazu Anlass bestand (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, a.a.O., § 318 Randziffer 16 und 17 m.w.N.).

Soweit der Angeklagte wegen der ersten ihm vorgeworfenen Tat vom 19.06.1998 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB und fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB verurteilt wurde, ist die Berufungsbeschränkung deshalb unwirksam, weil das amtsgerichtliche Urteil keine Feststellungen zur inneren Tatseite hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB enthält und das Amtsgericht es außerdem unterlassen hat, die Schuldfähigkeit des Angeklagten zu überprüfen, obwohl dazu angesichts der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 2,46 o/oo und der durch Rückrechnung ermittelten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 3,06 o/oo Anlass bestand. Aus dem zuletzt genannten Grund kann auch die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch in Bezug auf die weitere dem Angeklagten zur Last gelegte Tat vom 19.06.1998 nicht als wirksam erachtet werden. Denn nach den amtsgerichtlichen Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Angeklagte auch bei der Begehung der zweiten Tat vom 19.06.1998 eine Blutalkoholkonzentration in der o.g. Höhe aufgewiesen hat.

Der Amtsrichter hat seine Bewertung, der Angeklagte habe sich bei der ersten Tat vom 19.06.1998 einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit im Verkehr gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB schuldig gemacht, nicht näher begründet. Er hat die Annahme eines vorsätzlichen Handelns des Angeklagten offensichtlich allein auf die festgestellte Blutalkoholkonzentration von 2,46 o/oo gestützt. Bei einer hohen Blutalkoholkonzentration treten zwar häufig Ausfallerscheinungen auf, die eine Kenntnis des Fahrers eines Kraftfahrzeuges von seiner Fahruntüchtigkeit nahe legen. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass bei fortschreitender Trunkenheit das kritische Bewusstsein und die Fähigkeit zur realistischen Selbsteinschätzung abnimmt, das subjektive Leistungsgefühl des Alkoholisierten aber gerade infolge der Alkoholeinwirkung häufig gesteigert wird mit der Folge, dass der Fahrer seine Fahrtüchtigkeit falsch einschätzt (vgl. BGH NZV 1991, 117). Eine hohe Blutalkoholkonzentration kann daher lediglich als ein Indiz für vorsätzliches Fahren im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit angesehen werden, rechtfertigt für sich allein aber nicht den Schluss, dass bei dem Täter bezüglich seiner Fahruntüchtigkeit Vorsatz vorgelegen hat (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Auflage, § 316 Rdnr. 24 m.w.N.). Noch nicht lange zurückliegende einschlägige Vorstrafen können zwar ebenfalls ein Indiz für ein vorsätzliches Handeln des Täters darstellen (vgl. Jagusch/Hentschel, a.a.O.). Die Vortaten müssen dann aber einen annähernd vergleichbaren Sachverhalt aufweisen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 316 Randziffer 9 b; Senatsbeschluss vom 26.08.1997 - 3 Ss 990/97 -; OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.1999 - 5 Ss 501/99 -). Um eine Vergleichbarkeit festzustellen, hätte es aber zumindest näherer Ausführungen im amtsgerichtlichen Urteil bedurft, welche Blutalkoholkonzentration bei den Vorverurteilungen zugrunde gelegen hat. Entsprechende Ausführungen enthält das amtsgerichtliche Urteil im vorliegenden Fall aber nicht.

Das Amtsgericht hätte sich außerdem bezüglich beider dem Angeklagten vorgeworfenen Taten vom 19.06.1998 mit der Frage eines möglichen Ausschlusses der Schuldfähigkeit des Angeklagten befassen müssen. Der Ausschluss der Schuldfähigkeit ist nämlich bei einer Blutalkoholkonzentration ab 3,0 o/oo stets zu prüfen (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, a.a.O., § 316 Randziffer 29 m.w.N.). Die Strafkammer hat unter Berücksichtigung der Grundsätze des Bundesgerichtshofes für die Rückrechnung bei der Prüfung der Schuldfähigkeit eines Täters (vgl. BGH NJW 1991, 852) eine Blutalkoholkonzentration des Angeklagten von 3,06 o/oo zum Zeitpunkt der dem Angeklagten vorgeworfenen Taten vom 19.06.1998 errechnet. Dennoch hat sich das Amtsgericht mit der Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht befasst.

Da das Landgericht insgesamt von einer wirksamen Beschränkung der Berufung ausgegangen ist und daher keine eigenen Feststellungen in Bezug auf den Schuldausspruch hinsichtlich der beiden dem Angeklagten vorgeworfenen Taten vom 19.06.1998 getroffen hat, war das angefochtene Urteil hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen der beiden Taten vom 19.06.1998 zu Freiheitsstrafen von sechs Monaten bzw. neun Monaten aufzuheben.

5. Darüber hinaus war das angefochtene Urteil hinsichtlich der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe sowie bezüglich der angeordneten Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufzuheben, da sowohl die Gesamtstrafenbildung als auch die Verhängung der Maßregel unter Berücksichtigung der beiden Einzelstrafen für die Taten vom 19.06.1998 erfolgt sind.

6. Im Umfang der erfolgten Aufhebung war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückzuverweisen.

Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass eine mögliche Alkoholgewöhnung des Angeklagten eine alkoholbedingte Schuldunfähigkeit zwar möglicherweise ausschließen kann, dass es aber letztlich von den Gegebenheiten des Einzelfalles abhängt, ob diesem Gesichtspunkt Bedeutung zukommt oder nicht. Das gleiche gilt für andere sogenannte psychodiagnostische Beurteilungskriterien (vgl. BGH NJW 1997, 2460, 2463). Erforderlich sind in jedem Falle aber konkrete Tatsachenfeststellungen, anhand derer die getroffene Beurteilung, die ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen zu erfolgen hat, nachvollzogen werden kann.


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