Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ss OWi 578/00 OLG Hamm

Leitsatz: Allein aus dem Umstand, dass der Betroffene zunächst vor der Rotlicht zeigenden Ampel gewartet hat, dann aber plötzlich losgefahren ist, lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass er einen ihm zur Last gelegten Rotlichtverstoß vorsätzlich gehandelt hat.

Senat: 3

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Rotlichtverstoß, Vorsatz, Mitzieheffekt, Warten vor der Ampel

Normen: StVO 37

Beschluss: Bußgeldsache gegen M.K.,
wegen Verstoßes gegen § 37 StVO.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgericht Hattingen vom 25. März 1999 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 05.07.2000 durch die Richterin am Oberlandesgericht sowie die Richterin am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Hattingen zurückverwiesen.

Gründe:
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Nichtbeachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage eine Geldbuße von 400,- DM festgesetzt und dem Betroffenen untersagt, für die Dauer eines Monats im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge aller Art zu führen.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene mit dem Kraftrad Kawasaki mit dem amtlichen Kennzeichen EN-FL 7 dessen Halter er ist, die Linksabbiegerspur der August-Bebel-Straße in Hattingen. Er wollte nach links in die Wülfingstraße abbiegen. Nachdem er zuvor minutenlang auf der Linksabbiegerspur der August-Bebel-Straße angehalten hatte, passierte er bewusst bei Rotlicht die Ampelanlage um nach links in die Wülfingstraße abzubiegen.

Das Amtsgericht hat zur Frage der Täterschaft des Betroffenen ausgeführt, dass dieser nach seinem Eingeständnis das genannte Kraftrad im ungefähren Zeitbereich des ihm zur Last gelegenen Verkehrsverstoßes auch gefahren hat, dass er Halter diese Kraftrades ist und dass er der Zeugin K., der Polizeibeamtin, die die Anzeige gefertigt hat, aufgefallen ist, weil er keinen Helm trug - ein Umstand, den der Betroffene eingeräumt hat mit der Begründung, er verfüge insoweit über eine Ausnahmegenehmigung. Des weiteren hat das Amtsgericht die Aussagen dreier Zeugen zitiert, die den Betroffenen nach ihrer Bekundung jeweils zu verschiedenen Zeitpunkten im näheren Bereich der Tatzeit gesehen haben, bewertet und näher ausgeführt, dass auch unter Berücksichtigung dieser Zeitangaben der Betroffene zur Tatzeit am Tatort gewesen sein könne.

Vorsätzliche Tatbegehung hat das Amtsgericht wie folgt begründet:

"Nach der insofern auch im übrigen überzeugenden Schilderung der Zeugin K. hat der Betroffene zunächst angesichts des Rotlichts gewartet und ist dann trotz des Rotlichts losgefahren. Das spricht sicher für ein bewusstes Missachten der Rotlicht zeigenden Ampel. "

Zum Rechtsfolgenausspruch führt das Amtsgericht aus, dass entgegen dem Urteilstenor, der entsprechend auch in der Hauptverhandlung verkündet worden ist, es nicht erforderlich gewesen sei, ein Fahrverbot gegen den Betroffenen zu verhängen; vielmehr habe ausgereicht, eine empfindliche Geldbuße festzusetzen.

Gegen dieses Urteil richtet sich der Betroffene mit der rechtzeitig eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde. Zutreffend hat er sein Rechtsmittel als Rechtsbeschwerde und nicht als Zulassungsantrag bezeichnet. Das Amtsgericht hat die Verhängung eines Fahrverbots verkündet und auch im schriftlichen Urteil den Tenor entsprechend gefasst. Dass es innerhalb der Urteilsgründe im Rahmen des Rechtsfolgenausspruchs ausgeführt hat, die Verhängung eines Fahrverbots sei nicht erforderlich gewesen, ist insoweit nicht relevant. Bei einem eindeutigen Abweichen der Urteilsgründe von dem verkündeten Urteil ist der Inhalt der Verkündung maßgeblich. Da somit von der Verhängung eines Fahrverbots auszugehen ist, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 1 Ziffer 2 OWiG zulässig.

Die formelle Rüge des Betroffenen, mit der beanstandet wird, das Amtsgericht sei einem in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag rechtsfehlerhafter Weise nicht nachgekommen, er weist sich als unzulässig. Sie entspricht nicht dem Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG. Insoweit hätten der gestellte Beweisantrag, der ablehnende Gerichtsbeschluss und die Gründe für die Unrichtigkeit des Gerichtsbeschlusses mitgeteilt werden müssen. Das ist nicht der Fall. Zudem ist ausweislich des am 10. März 2000 abgeschlossenen Verfahrens betreffend den Antrag auf Protokollberichtigung davon auszugehen, dass ein Beweisantrag nicht gestellt worden ist.

Auf die materielle Rüge hin war indessen das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben. Die Darlegungen zur Annahme vorsätzlicher Begehungsweise halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Allein aus dem Umstand, dass der Betroffene zunächst vor der Rotlicht zeigenden Ampel gewartet hat, dann aber plötzlich losgefahren ist, lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass er vorsätzlich gehandelt hätte. Das Gericht hätte erwägen müssen, ob der Betroffene möglicherweise völlig unaufmerksam gewesen ist und nicht mehr auf die Lichtzeichenanlage und das noch bestehende Rotlicht geachtet hat oder ob möglicherweise für den Geradeausverkehr eine andere Lichtzeichenlage galt, die auf Grünlicht umgesprungen war mit der Folge, dass der Betroffene aus Unachtsamkeit dieses Grünlicht auf sich bezogen hat (sogenannter Mitzieheffekt). Ob eine derartige Konstellation vorgelegen haben kann, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Bei Vorliegen derartiger Umstände ließe sich vorsätzliche Begehungsweise nicht bejahen.

Wegen dieses Rechtsfehlers kann das Urteil keinen Bestand haben. Es war vielmehr mit den Feststellungen aufzuheben. Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Hattingen zurückzuverweisen.

In der neuen Hauptverhandlung wird das Amtsgericht Anlass haben, sich mit dem Vorbringen des Betroffenen in der Rechtsbeschwerdebegründung auseinander zusetzen, wonach das Wiedererkennen des Betroffenen seitens der Zeugin K. in seinem Wert dadurch gemindert sein könnte, dass die Zeugin zuvor das Ausweisfoto des Betroffenen in Augenschein genommen hat und alsdann unbewusst das Aussehen der auf dem Foto abgebildeten Person mit dem Gesicht des Betroffenen verglichen hat, wobei das Erscheinungsbild des Kradfahrers am Tatort und am Tattag, der allerdings auf dem Krad des Betroffenen gesessen hat, durch den Eindruck des Lichtbilds überlagert worden sein könnte.


zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".