Aktenzeichen: 2 Ss OWi 1527/97 OLG Hamm
Leitsatz: Will der Tatrichter von einem nach der BKatVO verwirkten Regelfahrverbot gem. § 2 Abs. 4 BKatVO absehen, muß er für seine Entscheidung eine auf Tatsachen gestützte Begründung geben. Dazu gehört z.B., dass, wenn wegen der hohen Kosten die Verweisung auf öffentliche Verkehrsmittel oder Taxen als nicht zumutbar angesehen wird, die ggf. entstehenden Kosten dargelegt werden. Auch müssen nähere Feststellungen dazu getroffen werden, wenn das Absehen vom Fahrverbot u.a. damit begründet wird, dass es dem Betroffenen nicht möglich sein soll, nach seiner regelmäßigen Arbeitszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu einer beruflichen Fortbildungsmaßnahmen zu kommen (hier: Meisterschule).
Senat: 2
Gegenstand: Rechtsbeschwerde
Stichworte: Absehen vom Fahrverbot, Entscheidungsgrundlage, erforderliche Feststellungen
Normen: StVO 3, BKatVO 2
Fundstelle: ZAP EN-Nr. 200/98; MDR 1998, 593; VRS 95, 138
Beschluss: Bußgeldsache gegen T.T.,
wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung.
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft vom 3. September 1997 gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 26. August 1997 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 29.01.1998 durch die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers sowie der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 79 Abs. 3, 5 i.V.m. § 349 StPO beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Dortmund zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung gem. den §§ 41, 49 StVO, § 24 StVG eine Geldbuße von 450 DM festgesetzt, von der Verhängung eines Fahrverbots unter Erhöhung der Regelgeldbuße jedoch abgesehen.
Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 1. Februar 1997 um 7.57 Uhr mit dem Pkw Mazda, amtliches Kennzeichen UN-MT 614, in Dortmund die B 1 in Fahrtrichtung Westen. Dabei überschritt er die dort innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 33 km/h.
Zur Begründung des Rechtsfolgenausspruchs hat das Amtsgericht ausgeführt:
Gegen den Betroffenen war somit wegen eines zumindest fahrlässigen Verstoßes - Vorsatz konnte nicht festgestellt werden - gegen die §§ 3 Abs. III, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße festzusetzen, dagegen von der Verhängung eines Fahrverbotes Abstand zu nehmen.
Das Gericht hat sich dabei zunächst an der Regelsanktion für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 33 km/h innerhalb geschlossener Ortschaft, die eine Geldbuße von 200 DM und ein einmonatiges Fahrverbot vorsieht, orientiert. Das Gericht ist jedoch der Auffassung, dass im vorliegenden Fall von der durch § 2 Abs. IV BKatVO eröffneten Möglichkeit, unter Wegfall des Fahrverbotes die Geldbuße angemessen zu erhöhen, Gebrauch gemacht: Nach Auffassung des Gerichts kann der mit der Verhängung des Fahrverbots gewünschte Besinnungseffekt auch durch angemessene Erhöhung des Bußgeldes erreicht werden. Dabei ist nicht außer Acht gelassen worden, dass der Betroffene bereits schon einmal einschlägig in Erscheinung getreten ist, jedoch hat der Betroffene außergewöhnliche berufliche Umstände geltend gemacht, die es rechtfertigen, vom Fahrverbot Abstand zu nehmen: Der Betroffene ist zur Zeit Meisterschüler und besucht viermal wöchentlich, nämlich an drei Wochentagen von 16 Uhr bis 20 Uhr und samstags von 8 Uhr bis 13 Uhr in Dortmund die Meisterschule an der Ardeystraße. Diese Fortbildung erfolgt nach der regulären Arbeit des Betroffenen, der bei einer Tiefbaufirma in Kamen arbeitet. Da die regelmäßige Arbeitszeit bis 15 Uhr läuft, ist es nicht möglich, von Kamen mit öffentlichen Verkehrsmitteln in den südlichen Dortmunder Bereich rechtzeitig zu gelangen. In Anbetracht des Einkommens des Betroffenen und der Vielzahl der innerhalb eines Monats anfallenden Fahrten ist diesem auch eine Inanspruchnahme von Taxifahrten nicht zuzumuten."
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der nur (noch) der Rechtsfolgenausspruch angegriffen wird. Der Betroffene hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache - zumindest vorläufigen - Erfolg.
1.
Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gem. den §§ 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274), 49 StVO, 24 StVG (vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 26. September 1996 in 2 Ss OWi 1075/96 - ZAP EN-Nr. 902/96 = VRS 92, 367 mit weiteren Nachweisen), so dass die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs, insbesondere auf das Absehen von der Verhängung des Fahrverbots, wirksam ist.
2.
Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs lässt aber Rechtsfehler erkennen, die zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.
Zutreffend ist - nach übereinstimmender ständiger Rechtsprechung der Obergerichte - allerdings die vom Amtsgericht seiner Entscheidung, von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen, zugrunde gelegte rechtliche Wertung, wonach auch in den Fällen des § 2 Abs. 1 BKatVO, in denen regelmäßig die Verhängung eines Fahrverbots als Besinnungs- und Denkzettelmaßnahme indiziert ist, von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann, wenn eine erhebliche Härte oder zumindest eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände vorliegen, mit denen das Absehen von dem an sich zu verhängenden Regelfahrverbot begründet werden kann (vgl. den o.a. Beschluss des Senats mit zahlreichen weiteren Nachweisen; siehe auch Beschluss vom 27. August 1996 in 2 Ss OWi 926/96 - NZV 1997, 240 = VRS 92, 369).
Die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und deshalb die nach übereinstimmender ständiger Rechtsprechung der Obergerichte Verhängung eines Fahrverbots nicht erfordert, unterliegt - worauf der Verteidiger des Betroffenen zutreffend hinweist - nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte, die der des erkennenden Senats entspricht, in erster Linie der Würdigung des Tatrichters und ist vom Rechtsbeschwerdegericht im Zweifel "bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen (vgl. u.a. o.a. Beschluss vom 26. September 1996 und auch Beschlüsse in ZAP EN-Nr. 1013/95 = zfs 1996, 35 = DAR 1996, 68 = VRS 91, 138 sowie in VRS 92, 40, jeweils mit weiteren Nachweisen). Der Tatrichter muß jedoch - nach ebenfalls übereinstimmender Rechtsprechung der Obergerichte und, wie auch der Senat bereits wiederholt entschieden hat (vgl. u.a. o.a. Beschluss vom 26. September 1996 mit weiteren Nachweisen), - für seine Entscheidung eine eingehende, auf Tatsachen gestützte Begründung geben. Diese darf sich nicht nur in einer unkritischen Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen erschöpfen (Senat in VRS 93, 215).
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Vielmehr sind die vom Amtsgericht zum Absehen vom Fahrverbot getroffenen Feststellungen und die dazu gegebene Begründung lückenhaft. Soweit das Amtsgericht ausführt, der Betroffene sei u.a. auch wegen seiner beruflichen Fortbildungsmaßnahme auf die Fahrerlaubnis besonders angewiesen, ist darauf hinzuweisen, dass nicht jeder berufliche Nachteil das Absehen vom Fahrverbot rechtfertigt (Senat in ZAP EN-Nr. 618/95 = DAR 1995, 374 = VRS 90, 146 und in ZAP EN-Nr. 492/96 = DAR 1996, 325 = VRS 92, 142). So ist es einem Betroffenen grundsätzlich zuzumuten, für die Zeit des Fahrverbots öffentliche Verkehrsmittel oder auch Taxen zu benutzen, die dadurch entstehenden Mehrkosten und Unbequemlichkeiten hat er als selbstverschuldet hinzunehmen. Davon scheint das Amtsgericht grundsätzlich auch bei dem Betroffenen ausgegangen zu sein, meint aber offenbar, wegen des - nur geringen - Einkommens des Betroffenen davon abweichen zu können. Ob diese Annahme berechtigt ist, lässt sich anhand der bislang dazu getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, da das Amtsgericht zu den dem Betroffenen bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder einer Taxi ggf. entstehenden Kosten keine Feststellungen getroffen hat.
Zu beanstanden ist auch, dass dem amtsgerichtlichen Urteil keine näheren Feststellungen dazu zu entnehmen sind, warum es dem Betroffenen nicht möglich sein soll, nach seiner regelmäßigen Arbeitszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln von Kamen zur Meisterschule nach Dortmund zu gelangen. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass insoweit hinsichtlich der samstäglichen Unterrichtsstunden kaum Schwierigkeiten bestehen dürften, da der Betroffene an diesen Tagen im Zweifel von zuhause und nicht von seiner Arbeitsstelle anreisen wird. Aber auch wegen der an Wochentagen stattfindenden Unterrichtsstunden bedarf es wegen der nur geringen Entfernung zwischen Kamen und Dortmund und dem im Ruhrgebiet gerichtsbekannt gut ausgebauten öffentlichen Verkehrsnetz näherer Feststellungen zu Fahrgelegenheiten und -zeiten, um beurteilen zu können, ob dem Betroffenen das Erreichen der Meisterschule in der zur Verfügung stehenden Zeit auch ohne Fahrerlaubnis möglich und zumutbar ist. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, welche Auswirkungen ggf. ein eventuell durch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verursachtes Zuspätkommen des Betroffenen auf den Abschluss der Fortbildungsmaßnahme hat. Insoweit dürfte der Vortrag des Verteidigers in der Stellungnahme zur Rechtsbeschwerde: "Ein Zuspätkommen ist nicht mit Sanktionen verbunden." von Bedeutung sein.
Schließlich lässt das angefochtene Urteil auch eine Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob die Fortbildungsmaßnahme überhaupt noch und wenn ja, wie lange noch, andauert. In diesem Zusammenhang wären auch Ausführungen dazu erforderlich gewesen, welche Folgen eine vorübergehende Nichtteilnahme des Betroffenen für den erstrebten Abschluss hat oder hätte.
Nach allem war das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Da insoweit noch weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen und möglich sind, konnte der Senat nicht von der ihm in § 79 Abs. 6 OWiG eingeräumten Möglichkeit, selbst zu entscheiden, Gebrauch machen. Vielmehr war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Dortmund, das auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu befinden haben wird, zurückzuverweisen.
III.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat noch auf folgendes hin:
Der Hinweis der Generalstaatsanwaltschaft darauf, dass es auf die Verkehrsverhältnisse zum Vorfallszeitpunkt nicht entscheidend ankomme, ist - entgegen der Ansicht des Verteidigers - zutreffend (vgl. u.a. OLG Hamm in 1 Ss OWi 637/97; OLG Düsseldorf NZV 1995, 406).
Das Amtsgericht wird sich bei der neuen Entscheidung auch mit der Gewichtigkeit des von dem Betroffenen begangenen Verkehrsverstoßes auseinandersetzen müssen, was bislang nicht geschehen ist. Der Betroffene hat erst am 23. Dezember 1996 einen gleichartigen Verkehrsverstoß begangen und ist wegen Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um 35 km/h mit einem Bußgeld von 150 DM belegt worden. Der entsprechende Bußgeldbescheid ist am 16. Januar 1997 erlassen und am 4. Februar 1997 rechtskräftig geworden. Damit war die Einspruchsfrist gegen diesen Bußgeldbescheid noch nicht abgelaufen, als er am 1. Februar 1997 den vorliegend abgeurteilten Verkehrsverstoß, bei dem er die zulässige Höchstgeschwindigkeit immerhin auch um mehr als 50 % überschritten hat, beging.
zur Startseite "Rechtsprechung"
zum SuchformularDie Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.
Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".