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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss 706/97 OLG Hamm

Leitsatz: Wird die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, so darf in den Urteilsgründen des Berufungsurteils auf die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils zum Schuldspruch Bezug genommen werden. Es muß aber genau angegeben werden, in welchem Umfang dessen Inhalt übernommen wird. Fehlt jedwede Inbezugnahme von Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts, sind die Urteilsgründe lückenhaft.

Senat: 2

Gegenstand: Revision

Stichworte: Berufungsbeschränkung auf das Strafmaß; Umfang der Bezugnahme auf erstinstanzliche Feststellungen; Umfang der Feststellungen zur Person

Normen: StPO 318

Fundstelle: NStZ-RR 1997, 369; VRS 94, 117

Beschluss: Strafsache gegen M.V.,
wegen Diebstahls mit Waffen u.a.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der XVIII. kleinen Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 26. Februar 1997 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 16.07.1997 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hugemann und die Richter am Oberlandesgericht gem. § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

Gründe:

I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Schöffengerichts Hamm vom 22. Mai 1996 wegen Diebstahls mit Waffen in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden. Hiergegen hat der Angeklagten Berufung eingelegt, die er in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht auf das Strafmaß beschränkt hat. Diese Strafmaßberufung hat das Landgericht im angefochtenen Urteil verworfen. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die materielle Rüge erhoben hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

II.
Die Revision ist zulässig und hat auch in der Sache - zumindest vorläufig - Erfolg.

Das angefochtene Urteil ermöglicht dem Senat nicht die ihm obliegende rechtliche Überprüfung. Die Urteilsgründe sind nämlich lückenhaft. Urteilsgründe müssen klar, eindeutig und aus sich heraus verständlich sein (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 267 Rn. 1 mit weiteren Nachweisen). Bezugnahmen sind grundsätzlich nur ausnahmsweise und nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die Verständlichkeit der Darstellung und die Geschlossenheit der Urteilsgründe darunter nicht leidet (Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, 24. Aufl., § 267 Rn. 10 mit weiteren Nachweisen).

In Rechtsprechung und Literatur ist zwar anerkannt, dass für Berufungsurteile etwas anderes gelten kann (vgl. u.a. OLG Oldenburg StV 1989, 55, OLG Celle Nds.Rpfl. 1992, 240; OLG Köln VRS 86, 351), wenn durch die Bezugnahme die Gesamtdarstellung nicht unklar wird und genau angegeben wird, in welchem Umfang der Inhalt des erstinstanzlichen Urteils übernommen wird (s. außer der oben zitierten Rechtsprechung noch BGHSt 33, 59, 61), wobei nicht ganz unbestritten ist, welche Anforderungen an eine "genaue Bezugnahme" zu stellen sind (s. einerseits OLG Celle, a.a.O.; andererseits OLG Köln VRS 86, 351, 353).

Diese Frage kann hier indes dahinstehen. Das Landgericht hat nämlich vorliegend nur folgendes ausgeführt:

"Aufgrund der zulässigen Berufungsbeschränkung ist der Schuldspruch einschließlich der ihm zugrundeliegenden Feststellungen in Rechtskraft erwachsen. Danach war der Angeklagte wegen Diebstahls mit Waffen in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim versuch blieb, zu bestrafen."

Damit ist hier eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts überhaupt nicht erfolgt, so dass der Senat in keiner Weise überprüfen kann, ob und wenn ja welches Tatgeschehen das Landgericht seiner (Rechtsfolgen-)Entscheidung zugrundegelegt hat. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben wird.

III.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:

Das Landgericht hat ausdrücklich Feststellungen zur Person des Angeklagten nicht getroffen, den Strafzumessungserwägungen lassen sich lediglich bruchstückhaft einzelne persönliche Umstände, die vom Landgericht als für die Strafzumessung bedeutsam angesehen worden sind, entnehmen. Dies legt die Annahme nahe, dass das Landgericht auch wegen der Feststellungen zur Person des Angeklagten auf die amtsgerichtliche Entscheidung Bezug genommen haben könnte. Auf die Feststellungen zur Person des Angeklagten und die Strafzumessungserwägungen des erstinstanzlichen Richters darf aber grundsätzlich nicht Bezug genommen werden (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 267 StPO Rn. 2 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Den bislang mitgeteilten Strafzumessungserwägungen lässt sich im übrigen auch nicht entnehmen, ob das Landgericht den vor der Tat genossenen Alkohol berücksichtigt hat. Die Alkoholisierung dürfte zwar nicht den Grad des § 21 StGB erreicht haben, sondern - bei zugunsten des Angeklagten für die erste Tat angenommener Tatzeit um 2.00 Uhr - bei etwa 1,69 o/oo gelegen haben. Eine Alkoholisierung in diesem Umfang kann jedoch bei der Strafzumessung nicht außer Betracht bleiben, sondern muß wegen der darauf in der Regel zurückzuführenden Enthemmung (mit-)berücksichtigt werden.


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