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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss 951/97

Leitsatz: Die Ablehnung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit darf nicht lediglich aus dem bisherigen Beweisergebnis hergeleitet werden. Auch ist eine Beweisantizipation in der Weise, dass die Beweiserheblichkeit mit der Begründung verneint wird, das Gegenteil sei bereits erwiesen, nicht zulässig.

Senat: 2

Gegenstand: Revision

Stichworte: Ablehnung eines Beweisantrages, Hilfsbeweisantrag, Bedeutungslosigkeit, Beweisantizipation, Gegenteil bereits bewiesen

Normen: StPO 244

Fundstelle: ZAP EN-Nr. 886/97; StraFo 1998, 190

Beschluss: Strafsache gegen P.H.,
wegen Nötigung u.a.

Auf die (Sprung-)Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 16. Mai 1997 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 19.08.1997 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht gem. § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Lüdenscheid zurückverwiesen.

Gründe:

I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Außerdem hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von 5 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. In seinen tatsächlichen Feststellungen ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte am 26. November 1996 zwischen 19.00 und 20.00 Uhr mit seinem Pkw auf der B 229 ein Überholmanöver des hinter ihm fahrenden Zeugen Coleman dadurch verhindert hat, dass er mit seinem Pkw plötzlich auf die linke Fahrspur vor den Pkw des Zeuge Coleman fuhr. Das Amtsgericht hat die Einlassung des Angeklagten, es habe auf der Straße Eisglätte geherrscht, was dazu geführt habe, dass sein Fahrzeug auf die linke Fahrspur ausgebrochen sei, aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme als widerlegt angesehen.

Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die formelle und die materielle Rüge erhoben worden ist. Die formelle Rüge wird damit begründet, dass das Amtsgericht einen Hilfsbeweisantrag des Angeklagten, mit dem er behauptet hatte, zur Tatzeit habe im Bereich des "Tatortes" Eisglätte geherrscht, und die Einholung einer Auskunft des Wetteramtes Essen und der Wetterstation Lüdenscheid beantragt hatte, nicht beschieden habe.

II.
Die (Sprung-)Revision ist zulässig und hat auch - zumindest vorläufig - in der Sache Erfolg.

Zu Recht macht der Angeklagte mit seiner formellen Rüge, die entsprechend den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO begründet worden ist, geltend, dass das Amtsgericht, den von ihm gestellten Hilfsbeweisantrag auf Einholung der Auskunft des Wetteramtes Essen und der Wetterstation Lüdenscheid nicht beschieden hat. Zwar ist für eine Entscheidung über einen in der Hauptverhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag dessen ausdrückliche Erwähnung in den Urteilsgründen nicht erforderlich (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 244 Rn. 44; BGH NStZ 1985, 494 in der Rechtsprechungsübersicht von Pfeiffer/Miebach). Den Urteilsgründen muß sich aber zumindest entnehmen lassen, dass das Gericht sich mit dem Hilfsbeweisantrag befasst hat und aus welchen Gründen es dem Antrag nicht nachgegangen ist. Das Übergehen eines Hilfsbeweisantrags in den Urteilsgründen ist auch nur dann nicht zu beanstanden, wenn der Antrag mit einer rechtsfehlerfreien Begründung hätte abgelehnt werden können (vgl. u.a. BGH NJW 1988, 501 f.; Herdegen in KK-StPO, 3. Aufl., § 244 Rn. 61 mit weiteren Nachweisen).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. In Betracht kam hier lediglich eine Ablehnung des Hilfsbeweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit gem. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Die Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache für die zu treffende Entscheidung darf jedoch nicht lediglich aus dem bisherigen Beweisergebnis hergeleitet werden. Auch ist eine Beweisantizipation in der Weise, dass die Beweiserheblichkeit mit der Begründung verneint wird, das Gegenteil sei bereits bewiesen, nicht zulässig (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 244 StPO Rn. 56, 46 mit weiteren Nachweisen; s.a. BGH StV 1981, 270 f.).

Gegen diese Grundsätze hat das Amtsgericht vorliegend verstoßen. Aus dem vom Amtsgericht mitgeteilten Verteidigungsvorbringen des Angeklagten folgt, dass der Frage, ob es zum Tatzeitpunkt im Bereich des Tatortes zu Glatteinbildung gekommen ist, aus tatsächlichen Gründen eine wesentliche Bedeutung zukam. Aus den Urteilsgründen folgt weiter, dass das Amtsgericht aufgrund der Aussagen der Zeugen C., P. und F. zu der Überzeugung gelangt ist, dass zur Tatzeit am Tatort keine Eisglätte geherrscht hat. Aufgrund der Angaben dieser Zeugen hat es nämlich die Einlassung des Angeklagten, die durch die Angaben seiner Mitfahrerin gestützt wurde, als widerlegt angesehen. Das legt den Schluss nahe, dass das Amtsgericht Hilfsbeweisantrag des Angeklagten, der auf die Klärung der Frage gerichtet war, ob Eisglätte geherrscht hat, deshalb nicht nachgegangen ist, weil (schon) die übrigen Zeugen die Einlassung des Angeklagten, es habe Eisglätte geherrscht, nicht bestätigt hatten. Damit ist aber der Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt worden, dass - durch die Vernehmung der übrigen Zeugen - das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen sei. Das ist - wie dargelegt - nicht zulässig.

Auf dem dargelegten Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil auch beruhen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Amtsgericht zu einer zu Gunsten des Angeklagten anderen Beweiswürdigung gelangt wäre, wenn die beantragte Auskunft, wie behauptet, ergeben hätte, dass zur Tatzeit Eisglätte herrschte.

III.
Nach allem war somit das angefochtene Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Lüdenscheid zurückzuverweisen. Da bereits die formelle Rüge zur Aufhebung geführt hat, war ein Eingehen auf die darüber hinaus erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts nicht mehr erforderlich.


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