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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 452/95 OLG Hamm

Leitsatz: Zum Höchstmaß der Verlängerung der Bewährungszeit

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: neue Straftat, Bewährungsstrafe, Widerruf der Strafaussetzung, bessere Erkenntnismöglichkeit des erkennenden Gerichts, Höchstmaß der Verlängerung, Höchstzeit der Verlängerung

Normen: StGB 56 f

Beschluss: Strafsache gegen B.R.,
wegen Diebstahls u.a.
(hier: Sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung).

Auf die am 28. Juni 1995 eingegangene sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 2. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Siegen vom 9. Juni 1995 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 29.08.1995 durch den Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Amtsgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung des Generalstaatsanwalt beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Verurteilten zu tragen hat, aufgehoben.

Gründe:

I. Im angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die mit Beschluss vom 12. Januar 1990 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen, nachdem sie bereits durch Beschluss vom 31. Oktober 1991 und nochmals durch Beschluss vom 6. August 1993 die zunächst auf 4 Jahre festgesetzte Bewährungszeit um jeweils 1 Jahr auf insgesamt 6 Jahre verlängert hat. Ursprünglich war der Verurteilte, der in der Vergangenheit schon mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und auch schon Strafe verbüßt hat, vom AG Gummersbach am 17. März 1988 u.a. wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten verurteilt worden, wovon er 2/3 verbüßt hat. Anlass für die am 31. Oktober 1991 beschlossene Verlängerung der Bewährungszeit war eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Strafaussetzung, Anlass für die Verlängerung vom 6. August 1993 war eine Verurteilung wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 DM. Grund für den nunmehr beschlossenen Widerruf war eine Verurteilung wegen Diebstahls in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmittel zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung. Die Strafvollstreckungskammer sah sich unter den gegebenen Umständen nicht in der Lage, noch einmal vom Widerruf abzusehen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde zu verwerfen.

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

Nach Auffassung des Senats konnte noch einmal vom Widerruf der durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 12. Januar 1990 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung abgesehen werden. Dabei übersieht der Senat nicht, dass der Verurteilte in der Bewährungszeit mehrfach nicht unerheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten und die Bewährungszeit deshalb bereits auf das zulässige Höchstmaß von sechs Jahren verlängert worden ist. Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung kommt hier jedoch deshalb (noch) nicht in Betracht, weil die wegen der neuen Straftat verhängte Freiheitsstrafe durch das AG Waldbröl trotz der Vorverurteilungen des Verurteilten und seines Bewährungsversagens - wenn auch mit Bedenken - zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Es ist ständige Rechtsprechung des Senats, dass es in der Regel geboten ist, sich wegen der besseren Erkenntnismöglichkeiten der Beurteilung des die neue Straftat aburteilenden Gerichts anzuschließen (vgl. auch BVerfG NStZ 1985, 357; OLG Frankfurt StV 1990, 556 (Ls. ); LG Berlin MDR 1988, 794). Davon abzuweichen, besteht hier kein Anlass. Das AG Waldbröl hat die persönlichen Umständen des Verurteilten eingehend gewürdigt und seine Entscheidung nicht bloß pauschal, sondern mit die Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Ausführungen begründet. Hinzu kommt, dass auch die dem Widerruf zugrundeliegende Tat, die sich offenbar im Drogenmilieu abgespielt hat, von ihrem Gewicht her nicht unbedingt den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung erforderlich macht. Schließlich sprach auch die familiäre Situation des Verurteilten gegen eine Widerruf der Strafaussetzung.

Da die Bewährungszeit bereits zweimal auf das nach § 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB zulässige Höchstmaß von sechs Jahren verlängert worden ist, kam eine nochmalige Verlängerung der Bewährungszeit nicht in Betracht. Der Senat weist den Verurteilten jedoch darauf hin, dass angesichts des häufigen Bewährungsversagens er nicht mehr damit rechnen kann, dass bei einer weiteren Straftat noch einmal vom Widerruf abgesehen werden wird. Vielmehr muß er davon ausgehen, dass auch eine nur geringfügige strafrechtliche Verfehlung unweigerlich den Widerruf der durch Beschluss vom 12. Januar 1991 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung nach sich ziehen wird.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 467 StPO.


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