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Rechtsprechung

Aktenzeichen: (2) 4 Ausl. 20/97 (49) OLG Hamm

Leitsatz: Zur Aufhebung eines Auslieferungshaftbefehls wegen Unverhältnismäßigkeit.

Senat: 2

Gegenstand: Auslieferungsverfahren

Stichworte: Aufhebung eines Auslieferungshaftbefehls, Unverhältnismäßigkeit der weiteren Haft,

Normen: IRG 24, IRG 25

Fundstelle: StV 1997, 652; StraFo 1997, 342

Beschluss: Auslieferungssache
betreffend den belgischen Staatsangehörigen A.B.
wegen Auslieferung zur Strafverfolgung aus der Bundesrepublik Deutschland nach Belgien,
(hier: Aufhebung der förmlichen Auslieferungshaft).

Nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm an 28.08.1997 durch den Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht beschlossen:

Der förmliche Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 2. Mai 1997 wird aufgehoben.

Gründe:

Der Verfolgte befindet sich seit dem 22. April 1997 in Auslieferungshaft. Mit Beschluss vom 2. Mai 1997, auf den Bezug genommen wird, hat der Senat gemäß § 15 IRG die förmliche Auslieferungshaft und mit weiterem Beschluss vom 30. Juni 1997 deren Fortdauer angeordnet.

Im Hinblick auf die dem Verfolgten im Haftbefehl des Landgerichts Brüssel vom 2. Dezember 1996 (Ref.: 78.66.108.420/9ß) neben einer Urkundenfälschung zur Last gelegten Verstöße gegen das belgische Mehrwertsteuergesetz sind die belgischen Behörden
über das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen am 19. Juni 1997 gebeten worden, die dem Verfolgten zur Last gelegten Steuervergehen unter Angabe von Zeit und Ort näher darzulegen. Mitgeteilt worden sind daraufhin lediglich die Anschriften der im Haftbefehl genannten Firmen, die der Verfolgte zur Durchführung von Geschäften genutzt hat. Mit dem Eingang weiterer vom Senat für erforderlich gehaltener Angaben ist in
absehbarer Zeit nicht mehr zu rechnen.

Der Auslieferungshaftbefehl ist gemäß § 24 Abs. 1 IRG aufzuheben, da seine Aufrechterhaltung und die weitere Vollstreckung der Auslieferungshaft gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen würde.

Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit ist bei Anordnung und Vollstreckung der Auslieferungshaft zu beachten (BVerfGE 61, 28; BGH NJW 1978, 504). Die Anordnung der Auslieferungshaft, die ebenso wie die Untersuchungshaft einen staatlichen Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit darstellt, muß von überwiegenden Belangen des Gemeinwohls zwingend geboten sein (vgl. BVerfG, a.a.O.).

Im vorliegenden Fall befindet sich der Verfolgte seit mehr als vier Monaten - im Ergebnis allein wegen des Vorwurfs der Urkundenfälschung - in Auslieferungshaft. Eine Konkretisierung der dem Verfolgten darüber hinaus zur Last gelegten Steuervergehen durch die belgischen Behörden ist ohne erkennbare Gründe nicht erfolgt. Im Hinblick auf die Schwere der dem Verfolgten damit allein zur Last gelegten Tat (Verkauf eines falschen polnischen Ausweises an einen Asylbewerber) ist die weitere Fortdauer der Auslieferungshaft auch angesichts der im Auslieferungsverkehr gebotenen Rücksichtnahme auf die Wirksamkeit der Strafrechtspflege des ersuchenden Staates nicht mehr verhältnismäßig. Die Unverhältnismäßigkeit ist auch so gravierend, dass lediglich eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls gemäß § 25 IRG nicht in Betracht kommt (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1991r 3105). Der Auslieferungshaftbefehl war vielmehr aufzuheben.


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