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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Ss 530/2000 OLG Hamm

Leitsatz: Die Beschränkung aus § 55 Abs. 2 Satz. 1 JGG gilt auch dann, wenn nach Wiederaufnahme des Verfahrens erneut eine Berufungshauptverhandlung durchgeführt worden ist.

Senat: 1

Gegenstand: Revision

Stichworte: Jugendgerichtsverfahren, Rechtsmittel, Berufung, Revision

Normen: JGG 55, JGG 57

Beschluss: Strafsache gegen T.S.,
wegen Körperverletzung.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der II. großen Jugendkammer des Landgerichts Siegen vom 20. Dezember 1999 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 27.06.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig beschlossen:

Die Revision wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Angeklagten zur Last; der auch die dem Nebenkläger durch die Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Gründe:
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 9. März 1989 wegen gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer Jugendstrafe von 10 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt worden. Die Berufung des Angeklagten wurde durch Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 8. November 1989 verworfen. Auf seinen Antrag hin hat der Senat durch Beschluss vom 16. Februar 1999 die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet, soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht Siegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 8. November 1989 aufrechterhalten. Hiergegen hat der Angeklagte unter dem 23. Dezember 1999 Revision eingelegt, die durch Schriftsatz seines Verteidigers vom
14. Februar 2000 begründet worden ist.

Die Revision des Angeklagten war als unzulässig zu verwerfen, da eine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 20. Dezember 1999 nicht statthaft ist.

Gemäß § 55 Abs. 2 S. 1 JGG kann derjenige, der eine zulässige Berufung eingelegt hat, gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen. Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 9. März 1989 mit Schriftsatz seiner damaligen Verteidiger vom 10. März 1989 Berufung eingelegt. Damit hat er von dem ihm gemäß § 55 Abs. 2 JGG eingeräumten Wahlrecht Gebrauch gemacht, so dass das Rechtsmittel der Revision nach § 55 Abs. 2 S. 1 JGG nicht mehr gegeben ist.

Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die Tatsache, dass das Verfahren wieder aufgenommen und die Berufungshauptverhandlung erneut durchgeführt worden ist. Zwar ist der Verteidigung zuzugeben, dass Sinn und Zweck der Regelung des § 55 Abs. 2 S. 1 JGG darin liegt, schnell zu einer rechtskräftigen Entscheidung zu gelangen, da die Strafe nur dann die notwendige erzieherische Wirkung entfalten kann, wenn sie der Tat so bald wie möglich folgt. Insoweit könnte man zu der Auffassung gelangen, dass im Fall der Wiederaufnahme der jugendstrafrechtliche Zweck der instanziellen Rechtsmittelbeschränkung ohnehin nicht mehr erreicht werden könne mit der Folge, dass in diesem Fall die Rechtsmittelbeschränkung nicht eingreife. Dieser Ansicht kann vom Senat indes nicht beigetreten werden. Hierbei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die von der Revision angeführten Gründe, die die Zulässigkeit entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 57 Abs. 2 S. 1 JGG rechtfertigen sollen, erst nach der Ausübung des Wahlrechts eingetreten sind. Die im Jahre 1989 einmal eingetretene Rechtsmittelbeschränkung kann hierdurch nicht mehr nachträglich beseitigt werden. Im Übrigen liegt in der heutigen Zeit aufgrund der Überlastung der Gerichte ohnehin häufig eine längere Zeitdauer zwischen der Tat und einer Berufungshauptverhandlung. Würde man der Argumentation der Verteidigung folgen, so müsste auch in diesen Fällen je nach der Länge des zeitlichen Ablaufs in Einzelfällen die Revision für statthaft erklärt werden. Dies würde dem eindeutigen Wortlaut des § 55 Abs. 2 S. 1 JGG widersprechen, der eben eine solche zeitliche Komponente nicht enthält. Nach dieser Vorschrift gilt die instanzielle Rechtsmittelbeschränkung unabhängig von der Frage, ob der vom Gesetz intendierte Zweck, aus erzieherischen Gründen zu einer schnellen rechtskräftigen Entscheidung zu gelangen, noch erreicht werden kann. Demzufolge ist der zeitliche Gesichtspunkt im Rahmen des § 55 Abs. 2 S. 1 JGG unbeachtlich.

Nach alledem war die Revision mit der sich aus § 473 StPO ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen.


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