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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ss OWi 62/00 OLG Hamm

Leitsatz:

  1. Zur Feststellung eines subjektiven Tatbestandes einer OWi nach § 24 a StVG.
  2. Dem tatrichterlichen Urteil müssen die Feststellungsgrundlagen zur subjektiven Tatseite hinreichend zu entnehmen sein.

Senat: 4

Gegenstand: Revision

Stichworte: Trunkenheitsfahrt, subjektive Tatseite, Beweiswürdigung, lückenhafte Feststellungen

Normen: StVG 24 a, StPO 267

Beschluss: Bußgeldsache gegen R.S.,

wegen Verstoßes gegen § 24 a StVG.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Münster gegen das Urteil des Amtsgerichts Ahaus vom 2. November 1999 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 25.05.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung des Betroffenen beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerdeverfahren, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Ahaus zurückverwiesen.

Gründe :
I.
Das Amtsgericht Ahaus hatte den Betroffenen am 5. Februar 1999 "wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§ 24 a StVG, 49 StVO, 69 a StVZO in Verbindung mit § 24 StVG" zu einer Geldbuße von 650,- DM verurteilt und ihm für die Dauer eines Monats verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat der Senat durch Beschluss vom 27. Juli 1999 dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Ahaus zurückverwiesen.

Dieses hat den Betroffenen nunmehr durch das angefochtene Urteil auf Kosten der Staatskasse freigesprochen. Es hat dazu ausgeführt, dass dem Betroffenen nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung eine fahrlässige Tatbegehung im Sinne des § 24 a StVG nicht habe nachgewiesen werden können. Es habe "die erforderlichen Feststellungen zu der Frage, aufgrund welcher konkreten Umstände der Betroffene voraussehen konnte, dass infolge seines Verhaltens die einschlägige Norm des § 24 a tatbestandsmäßig verwirklicht wird", nicht treffen können. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Urteils Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und mit einer zulässigen Begründung versehene Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der sie unter näheren Ausführungen die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft ist dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft beigetreten. Sie beantragt das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Ahaus zurückzuverweisen.

Der Betroffene beantragt die Verwerfung der Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und auch begründet.

Die angefochtene Entscheidung hält der auf die Sachrüge vorzunehmenden rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Zutreffend ist das Amtsgericht nunmehr davon ausgegangen, dass im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des § 24 a StVG nicht allein aus der festgestellten Blutalkoholkonzentration auf den subjektiven Tatbestand geschlossen werden darf, es hierzu vielmehr weiterer Feststellungen bedarf. Das bedeutet jedoch nicht, dass diese nur aus Angaben eines Betroffenen in der Hauptverhandlung über Art und Umfang der Alkoholaufnahme gewonnen werden könnten. Auch wenn ein Betroffener - wie hier - in der Hauptverhandlung über das Eingeständnis hinaus, gefahren zu sein, keine weiteren Angaben macht, wird es nicht selten möglich sein, aus früheren Äußerungen des Betroffenen und/oder Beobachtungen von Polizeibeamten oder anderen Zeugen Feststellungen zum subjektiven Tatbestand zu treffen. Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass keine überspannten Anforderungen an die tatrichterliche Gewissheit gestellt werden dürfen und lediglich abstrakte, theoretische, nicht mehr vernünftige Zweifel, für die es keine reale Grundlage gibt, das zur Verurteilung nach der Lebenserfahrung ausreichende Maß an Sicherheit nicht in Frage stellen dürfen (Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozeß, 5. Aufl.,
Rdnr. 426 m.w.N.).

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Amtsgericht - möglicherweise in Verkennung der Senatsentscheidung vom 27. Juli 1999 - hier für seine Überzeugungsbildung von einem unzutreffenden Bewertungsmaßstab ausgegangen ist. Jedenfalls ist die Sachrüge bereits deshalb begründet, weil die Feststellungen des angefochtenen Urteils greifbar lückenhaft sind. Aus § 267 StPO, der den Inhalt der Urteilsgründe festlegt, ergibt sich zwar nicht, dass das Gericht verpflichtet ist, im Rahmen der Beweiswürdigung im Urteil die Einlassung des Angeklagten bzw. des Betroffenen und die Aussagen von Zeugen im Einzelnen wiederzugeben. Doch ist eine entsprechende Erörterung und Würdigung dann notwendig, wenn das Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegericht nur auf dieser Grundlage nachprüfen kann, ob das materielle Recht richtig angewendet worden ist und die Denkgesetze und allgemeinen Erfahrungssätze beachtet worden sind (vgl. BGH, MDR 1974, 502). Dabei muss die im Urteil mitgeteilte Beweiswürdigung in sich logisch, geschlossen, klar und insbesondere lückenfrei sein. Es ist ein sachlich-rechtlicher Fehler, wenn sich das Urteil nicht mit allen festgestellten Umständen auseinandersetzt, die zugunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten bzw. Betroffenen sprechen (Engelhardt-KK, StPO, 4. Aufl., § 267 Rdn. 41 m.w.N.). Gerade die Feststellungen zur inneren Tatseite sind in der Regel nur zu treffen und zu bewerten, wenn zuvor der äußere Hergang des Tatgeschehens erschöpfend aufgeklärt und gewürdigt wird (vgl. KK, a.a.O.).

Diesen Grundsätzen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Ihm sind nämlich die Feststellungsgrundlagen zur subjektiven Tatseite nicht hinreichend zu entnehmen. So fehlt die Wiedergabe dessen, welche Angaben der Betroffene im Rahmen der Verkehrskontrolle gegenüber dem Polizeibeamten gemacht hat. Zwar enthält das Urteil noch Ausführungen zur Einrichtung der allgemeinen Verkehrskontrolle, zum Anhaltevorgang und dazu, dass der Betroffene dann zum Alkoholgenuss befragt worden ist. Dessen Reaktion oder Antwort darauf bleibt jedoch völlig offen. Auch die Aussage des als Zeuge vernommenen Polizeibeamten wird im Urteil insoweit nicht wiedergegeben. Dass es aber gerade darauf ankommen kann, wie sich der Betroffene auf die Frage zum Alkoholgenuss geäußert hat oder wie er hierauf reagiert hat, liegt auf der Hand. Dies gilt umso mehr, als im Urteil als Bekundung des Polizeibeamten angeführt wird, dass "man Anhaltspunkte zum Alkoholgenuss festgestellt habe" und hiernach die Durchführung einer Blutprobe angeordnet worden sei. Da sich diese Anhaltspunkte aus der Erklärung oder Reaktion des Betroffenen ergeben haben dürften, ist deren Wiedergabe unerlässlich. Wegen des aufgezeigten Mangels ist es dem Rechtsbeschwerdegericht nicht möglich, die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils auf Fehlerfreiheit zu überprüfen.

Deshalb war es aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Ahaus (§§ 79 Abs. 6 OWiG, 354 Abs. 2 StPO) zurückzuverweisen.

Dieses wird auch über die Kosten der Rechtsbeschwerden zu befinden haben, da deren Erfolg i.S.d. § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG noch nicht feststeht.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass sich eine Möglichkeit für Feststellungen zur subjektiven Tatseite auch aus Äußerungen des Betroffenen im vorgerichtlichen Verfahren ergeben kann, sofern er sich selbst oder über seinen Verteidiger zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf eingelassen hat.


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