Aktenzeichen: 1 Ss OWi 647/2000 OLG Hamm
Leitsatz: Der Widerspruch gegen eine Beschlussentscheidung im OWi-Verfahren ist auch dann rechtzeitig eingelegt, wenn der Widerspruch zunächst versehentlich zu den Akten eines anderen Verfahrens genommen wird.
Senat: 1
Gegenstand: Rechtsbeschwerde
Stichworte: Widerspruch gegen Beschlussentscheidung im OWi-Verfahren
Normen: OWiG 72
Beschluss: Bußgeldsache gegen die Firma K. und P., Fleisch- und Wurstwaren GmbH & Co. KG,
wegen Verstoßes gegen das Lebensmittel- und Bedarfsmittelgegenständegesetz.
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen vom 29. Oktober 1999 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 14. Oktober 1999 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 04.07.2000 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Siegen zurückverwiesen.
Gründe:
Der Oberkreisdirektor des Kreises Siegen-Wittgenstein hat gegen die Betroffene wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz einen Bußgeldbescheid erlassen. Auf den in zulässiger Weise erhobenen Einspruch des Betroffenen sind die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht Siegen gemäß § 69 Abs. 4 OWiG vorgelegt worden. Auf eine Beschlussanfrage des Amtsgerichts Siegen gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG hat der Verteidiger der Betroffenen innerhalb der ihm gesetzten Frist mitgeteilt, dass einer Entscheidung über den Einspruch ohne Hauptverhandlung durch Beschluss widersprochen werde. Dieser, am 28. September 1999 gefertigte und am 29. September 1999 beim Amtsgericht Siegen eingegangene Schriftsatz wurde zunächst einem unzutreffenden Verfahren zugeordnet, so dass das Amtsgericht in Unkenntnis des Widerspruchs am 14. Oktober 1999 gegen die Betroffene im Beschlussverfahren wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße in Höhe von 10.000,- DM festgesetzt hat.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, mit der sie im Wesentlichen rügt, dass das Amtsgericht im Beschlusswege entschieden habe, ohne den Widerspruch zu beachten.
Das Rechtsmittel hat - einen zumindest vorläufigen - Erfolg. Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu u.a. wie folgt Stellung genommen:
"Die Betroffene hat einer Entscheidung im Beschlusswege rechtzeitig widersprochen. Das Amtsgericht hätte deshalb nicht durch Beschluss gemäß § 72 Abs. 1 OWiG entscheiden dürfen. Zwar war das Widerspruchsschreiben der Tatrichterin zu jenem Zeitpunkt noch nicht bekannt, weil es einem unzutreffenden Verfahren zugeordnet worden war. Darauf kommt es aber letztendlich nicht an. Vielmehr ist allein maßgebend, dass das Schreiben - wie hier - bei dem zuständigen Gericht an einen zur Empfangnahme befugten Behördenangestellten gelangt ist (zu vgl. OLG Köln in VRS 57, 299 m. w. N.).
Der angefochtene Beschluss kann deshalb keinen Bestand haben."
Dem tritt der Senat bei.
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