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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Ws (L) 10/2000 OLG Hamm

Leitsatz:

  1. Bei der nachträglichen Feststellung der Schwere der Schuld können jedenfalls dann keine nachträgliche Feststellungen zu Gunsten des Verurteilten getroffen werden, wenn von den früheren Feststellungen des Schwurgerichts abgewichen werden soll.
  2. Zur vollstreckungsrechtlichen Gesamtwürdigung der Vollstreckungsdauer bei einem an Schizophrenie erkrankten Verurteilten, der während des Vollzugs nicht "lege artis" behandelt worden ist.

Senat: 1

Gegenstand: Strafvollstreckungssache

Stichworte:

Normen: StGB 57 a

Beschluss: Strafvollstreckungssache gegen H.G,
wegen Mordes
(hier: sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Versagung einer bedingten Entlassung gemäß § 57 a StGB).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn vom 3. Juli 2000 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 12.09.2000 durch die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm, des Verurteilten und seines Verteidigers beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss hinsichtlich der festgesetzten Mindestvollstreckungsdauer der lebenslangen Freiheitsstrafe abgeändert. Diese wird auf 17 Jahre festgesetzt.

Der Verurteilte trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Die Gebühr für die Beschwerdeverfahren wird auf 1/3 ermäßigt. 2/3 der dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen in den Beschwerdeverfahren trägt die Staatskasse.

Gründe:
Der 45 Jahre alte Angeklagte ist durch Urteil des Schwurgerichts Köln vom 23.12.1985 wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes in zwei Fällen zu zwei Mal lebenslänglicher Freiheitsstrafe verurteilt worden. Durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 1986, durch den die Revision des Verurteilten verworfen wurde, ist der Strafausspruch des vorgenannten Urteils dahin abgeändert worden, dass der Angeklagte zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt ist. Er befindet sich seit dem 22.02.1985 in dieser Sache in Haft.

Der Verurteilte hatte gemeinsam mit einem Mittäter im Oktober 1984 sein Vermieterehepaar getötet. Wegen der Feststellungen des Schwurgerichts zum Tatgeschehen wird auf die im angefochtenen Beschluss unter I. wiedergegebene Tatschilderung Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 29. März 1999 hatte die Strafvollstreckungskammer festgestellt, dass die Schwere der Schuld, die der Verurteilte durch seine Tat auf sich geladen habe, die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe über den in § 57 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB genannten Zeitpunkt von 15 Jahren hinaus gebiete und zum Ausgleich der Schuld eine Mindestvollstreckungsdauer von 22 Jahren erforderlich sei. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten hat der Senat am 1. Juli 1999 diesen Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. Wesentlicher Grund der Aufhebung war, dass die Strafvollstreckungskammer es unterlassen hatte, eine vollstreckungsrechtliche Gesamtwürdigung vorzunehmen. Hierzu bestand vor allem deshalb Anlass, weil sich bereits zu Beginn der Vollstreckung der Strafe herausgestellt hatte, dass der Verurteilte an einer chronischen Schizophrenie litt und es während des Vollzuges immer wieder zu paranoid-halluzinatorischen Episoden kam. - Ob der Verurteilte an einer solchen Krankheit litt und welche Auswirkungen diese ggf. auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit hatte, wurde bereits vom Schwurgericht erörtert. Während ein Sachverständiger bereits damals eine Schizophrenie angenommen und aufgrund des bereits eingetretenen residualen Zustandes eine verminderte Schuldfähigkeit bejaht hatte, folgte das Schwurgericht den Ausführungen zweier weiterer Gutachter, die das Vorliegen einer Psychose verneinten -. Aufgrund dieser Erkrankung war daher zu prüfen, welche Auswirkungen sie auf die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hatte und inwieweit dies bei der Festsetzung der Mindestvollstreckungsdauer zu berücksichtigen war. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 1. Juli 1999 Bezug genommen.

Die Strafvollstreckungskammer hat zur Vorbereitung ihrer erneuten Entscheidung ein Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. med. R. zur Frage eingeholt, ob und ggf. an welcher Geisteskrankheit der Verurteilte leidet und ob aufgrund der Erkrankung eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe noch geboten oder möglicherweise eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angezeigt ist sowie ob der Verurteilte derzeit für die Allgemeinheit noch gefährlich ist. In diesem schriftlichen Gutachten und bei ihrer ergänzenden mündlichen Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer ist die Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass der Verurteilte seit langen Jahren - auch schon zur Zeit der Begehung der Straftat - an einer chronischen Schizophrenie leide. Bereits zu Beginn seiner Inhaftierung sei ein sogenanntes "Residualsyndrom" festgestellt worden. Dabei handele es sich um einen bleibenden Defektzustand, der bei etwa 90 % aller Patienten mit einer über mehrere Jahre bestehenden schizophrenen Psychose auftrete. Bei dem Verurteilten zeige sich dieses Syndrom in einer Verminderung des psychischen-energetischen Potentials, vermindertem Interesse an alltäglichen Ereignissen, einer Verminderung der affektiven Schwingungsfähigkeit und geringer Variationsbreite im Verhalten und Ausdruck. Es mache ihn leicht beeinflussbar. Eine solche residuale Veränderung bestehe auch zwischen den einzelnen psychotischen Episoden und sei durch Medikamente in der Regel kaum zu beeinflussen. Aufgrund dieser Problematik sei der Verurteilte durch das Vormundschaftsgericht unter Betreuung gestellt worden. Diese betreffe alle drei Bereiche (Vermögensvorsorge, Gesundheitsvorsorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht).

Die Erkrankung sei während der Dauer des Vollzuges "nicht optimal" behandelt worden. Er bekomme täglich fünf Medikamente. Diese Mischung sei "jedenfalls heute, wenn sie es überhaupt jemals war, nicht lege artis". Die zwingend notwendigen begleitenden Maßnahmen wie Milieutherapie (d.h. eine Einbindung in bestimmte soziale Situationen, welche trainiert werden muss) habe nicht stattgefunden. Dies sei dem Gefangenen in den zurückliegenden Jahren vorenthalten worden. Er habe sozusagen eine Minimalversorgung gehabt. Dies stelle eine erhebliche Erschwerung im Rahmen der Haft dar. Der residuale Zustand habe sich daher durch die Umstände des Vollzuges der Haft verstärkt. Der Gefangene habe seine Selbständigkeit komplett verloren. Zusammenfassend hat sie ausgeführt, dass der Gefangene mehr Opfer als alle anderen Gefangenen habe bringen müssen und es insbesondere nicht auszuschließen sei, dass die mangelhafte medizinische Betreuung dazu geführt habe, dass die Erkrankung einen schlechteren Verlauf genommen habe.

Ferner hat die Sachverständige ausgeführt, dass in Zukunft ein "bewusstes" Delikt auszuschließen sei. Es könne jedoch im Rahmen einer akuten paranoiden Episode zu einer Fremdaggression aufgrund der Wahnvorstellung kommen. Das Risiko ließe sich durch eine richtige Medikamentengabe - in Form einer Depotspritze - erheblich verringern. Eine etwaige Entlassung des Verurteilten benötige eine längere Vorbereitung. Zunächst müsste unter fachkompetenter Überwachung eine Neueinstellung der Medikation und die Vorbereitung seiner sozialen Wiedereingliederung erfolgen. Dies könnte am besten auf einer geschlossenen psychiatrischen Station eines allgemeinen psychiatrischen Krankenhauses erfolgen. Dort sei auch eine Milieutherapie möglich, die zwingend zur Behandlung der Erkrankung notwendig sei.

Aufgrund dieses Gutachtens und der erneuten Anhörung des Verurteilten und seiner Verteidigerin hat die Strafvollstreckungskammer im angefochtenen Beschluss die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der lebenslänglichen Freiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt und die Mindestvollstreckungsdauer auf 19 Jahre festgesetzt.

Sie hat bei erneuter Gewichtung des sich aus dem Urteil des Schwurgerichts ergebenden Schuldumfangs des Verurteilten "an sich" eine Mindestverbüßungsdauer von 21 Jahren für erforderlich gehalten, diese dann jedoch aufgrund der vollstreckungsrechtlichen Gesamtwürdigung, vor allem aufgrund der Belastungen des Verurteilten im Vollzug durch seine Erkrankung auf 19 Jahre ermäßigt. Wegen der näheren Begründung wird auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss unter II. Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner rechtzeitig erhobenen sofortigen Beschwerde. Diese hatte nur zum Teil Erfolg.

Der Senat folgt den Abwägungen der Strafvollstreckungskammer zur Schwere der Schuld. Hierbei konnte auch nicht berücksichtigt werden, dass aufgrund der späteren Entwicklung Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Schwurgerichts zur Frage der verminderten Schuldfähigkeit oder der besonderen Beeinflussbarkeit des Verurteilten aufgetreten sind. Zwar sind die Feststellungen der damaligen Sachverständigen Prof. Dr. B. und Dr. G., auf die sich das Schwurgericht gestützt hat, soweit das Vorliegen einer schizophrenen Erkrankung zum damaligen Zeitpunkt verneint wurde, ersichtlich falsch. Vielmehr hat sich die Feststellung des Sachverständigen Dr. K., dass der Verurteilte an einer halluzinatorischen Schizophrenie leide und er sich bereits im Zustand eines schizophrenen residualen Syndroms befinde, das auch außerhalb eines akuten Schubes seine Steuerungsfähigkeit beeinträchtige, zumindest hinsichtlich der Einordnung des Krankheitszustandes als zutreffend erwiesen.

Diese von den Feststellungen des Schwurgerichts abweichenden Umstände dürfen keine Berücksichtigung finden. Vor allem kann nunmehr - etwa durch eine erneute Beweisaufnahme - nicht festgestellt werden, ob der Verurteilte zum Zeitpunkt der Tatbegehung tatsächlich vermindert schuldfähig war. Denn bei der Beurteilung der Schuldsteigerung dürfen nur das Tatgeschehen, das vom erkennenden Gericht seinem Urteil zugrunde gelegt worden ist und die dazu festgestellten Umstände der Ausführung und der Auswirkungen der Tat berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 86, 288 = NJW 92, 2947). Zwar spricht das Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung nur davon, dass "zum Nachteil" des Verurteilten keine neuen Feststellungen getroffen werden können. Aus diesem Grunde wird auch teilweise vertreten, dass nachträgliche Feststellungen zu Gunsten des Verurteilten nicht in gleicher Weise begrenzt seien (vgl. Schönke-Schröder-Stree, StGB, 25. Aufl., § 57 a Rdnr. 11; Stree NStZ 92, 466; OLG Koblenz StV 94, 383).

Dies ist jedoch nach Überzeugung des Senats jedenfalls dann nicht möglich, wenn von den Feststellungen des Schwurgerichts abgewichen werden soll. Ob dies anders zu beurteilen ist, wenn die tatsächlichen Grundlagen für eine etwaige Schuldminderung im Urteil des Schwurgerichts bereits festgestellt sind, bei der Strafzumessung jedoch aufgrund des zwingenden Strafmaßes des § 211 nicht berücksichtigt werden konnten (so OLG Koblenz a.a.O.), kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Solche Feststellungen finden sich gerade nicht. Vielmehr hat das Schwurgericht nach eingehender Erörterung sowohl eine psychische Erkrankung als auch eine verminderte Schuldfähigkeit des Verurteilten ausgeschlossen.

Eine - erneute - Beweisaufnahme zu dieser Frage stünde mit dem grundlegenden Prinzip der Rechtskraft der Entscheidung in Widerspruch. Die Strafvollstreckungskammern haben ihrer Entscheidung grundsätzlich die rechtskräftige Entscheidung des erkennenden Gerichts zu Grunde zu legen. Diese rechtskräftigen Feststellungen können nur im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens nach §§ 359 ff. durchbrochen werden. Dies hat auch dann zu gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund der Regelung des § 363 Abs. 1 und Abs. 2 StPO nicht möglich ist (a.A. Stree NStZ 92, a.a.O.). Denn die Wertung des Gesetzgebers, dass die Frage der verminderten Schuldfähigkeit nicht Gegenstand eines Wiederaufnahmeverfahrens sein kann, hat auch im Verfahren über die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld gemäß § 57 a StGB zu gelten. Hat der Gesetzgeber im Wiederaufnahmerecht den Schutz der Rechtskraft einer Entscheidung über das Ziel, die Gerechtigkeit im Einzelfall herbeizuführen, gestellt, muss dies auch für den Fall der Bemessung der besonderen Schuldschwere gelten. Es kann nicht Aufgabe der Strafvollstreckungskammer sein, Beweiserhebungen, welche sonst im Rahmen einer Wiederaufnahme durchzuführen wären, zu übernehmen.

Ausgehend von diesen Erwägungen ist gegen die Abwägungen der Strafvollstreckungskammer nichts zu erinnern. Auch der Senat hält - allein unter Berücksichtigung der Tat des Verurteilten und seiner im Urteil des Schwurgerichts zugrundegelegten Persönlichkeit - eine Vollstreckungsdauer von 21 Jahren für geboten.

Diese war - wie es die Strafvollstreckungskammer gleichfalls richtig gesehen hat - aufgrund einer vollstreckungsrechtlichen Gesamtwürdigung erheblich zu mildern. Die Strafvollstreckungskammer hat eine Herabsetzung auf 19 Jahre für angemessen gesehen. Diese Milderung erscheint dem Senat zu gering. Vielmehr musste die Gesamtvollstreckungsdauer auf 17 Jahre herabgesetzt werden. Hierbei fiel entscheidend ins Gewicht, dass der Verurteilte während nahezu der gesamten Dauer des Vollzuges nicht fachgerecht behandelt wurde und dies - nach Feststellung der Sachverständigen - mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen Verschlechterung des Krankheitsverlaufs und des derzeitigen Zustandes geführt hat. Obwohl es den zuständigen Behörden (Anstaltsleiter, Justizvollzugsamt, Staatsanwaltschaft) bereits zu Beginn der Vollstreckung deutlich wurde, dass beim Verurteilten eine Geisteskrankheit vorlag, die einer dringenden klinischen Behandlung bedurfte, kam es zu dieser in der Folgezeit nicht. Sie scheiterte im Grunde daran, weil ein zuständiges Krankenhaus, welches aufgrund seines Sicherheitsstandards eine Gefährdung der Sicherheit der Allgemeinheit durch den Verurteilten ausschloss, § 455 Abs. 4 S. 2 StPO, nicht gefunden werden konnte. Der Verurteilte wurde daher lediglich während akuter Schübe seiner Erkrankung in einem Landeskrankenhaus untergebracht. Eine dort auch mögliche Behandlung der Grunderkrankung fand während der Dauer des gesamten Vollzuges nicht statt. Damit sind die Vollzugsbehörden den sich aus §§ 2, 3 StVollzG namentlich der aus § 3 II StVollzG ergebenden Verpflichtungen nicht nachgekommen.

Auch einem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten sind bei der Vollstreckung Bedingungen zu bieten, unter denen er seine Lebenstüchtigkeit entfalten und festigen kann. Persönlichkeitsschädigende Auswirkungen des Freiheitsentzuges, vor allem deformierenden Persönlichkeitsveränderungen ist entgegenzuwirken (vgl. BVerfG NJW 1977, 1523 und NJW 1998, 3337). Gerade dies ist nicht geschehen.

Vielmehr hat die Art und Weise der Vollstreckung nach den Feststellungen der Sachverständigen - mit hoher Wahrscheinlichkeit - zu einer weiteren Persönlichkeitsveränderung geführt. Diese objektiv fehlerhafte Behandlung hat neben den Auswirkungen auf seine Persönlichkeit erhebliche objektive Erschwernisse des Vollzuges für den Gefangenen gebracht, auch wenn - wie die Strafvollstreckungskammer zu Recht festgestellt hat - der Gefangene dies subjektiv - aufgrund seiner Erkrankung - nicht so empfunden haben mag. Diese objektiven Umstände müssen nach Überzeugung des Senats jedoch zur Festsetzung der Gesamtvollstreckungsdauer auf 17 Jahre führen.

Für die weitere Vollstreckung weist der Senat auf folgendes hin:

Auch wenn die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 16.03.2000 den Verurteilten grundsätzlich als derzeit haftfähig angesehen hat, kann nach Überzeugung des Senats die weitere Behandlung nur noch gemäß § 65 StVollzG in einem (psychiatrischen) Krankenhaus erfolgen. Dies ergibt sich zwingend aus den Ausführungen der Sachverständigen, dass für die weitere Prognose des Verurteilten eine Neueinstellung der (derzeitig nicht lege artis durchgeführten) Medikation unter fachkompetenter Überwachung und die Vorbereitung seiner sozialen Wiedereingliederung erfolgen muss. Dies kann nur auf einer (geschlossenen) psychiatrischen Station eines psychiatrischen Krankenhauses erfolgen. Angesichts der Tatsache, dass dem Verurteilten über Jahre hinweg eine angemessene medizinische Versorgung vorenthalten wurde, sind diese Maßnahmen unverzüglich einzuleiten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 I, IV StPO.


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