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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 BL 165/2000 OLG Hamm

Leitsatz:

  1. Die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft im Sinn von § 121 Abs. 1 StPO ist nicht mehr gerechtfertigt, wenn keine wichtigen Gründe dafür erkennbar sind, warum, nachdem rund drei Monate lang keine verfahrensbezogenen Ermittlungshandlungen unternommen worden sind, noch nicht Anklage erhoben worden ist.
  2. Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls durch das Oberlandesgericht im Haftprüfungsverfahren nach den §§ 121, 122 StPO kommt nur in Betracht, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus gegeben sind

Senat: 2

Gegenstand: Haftprüfung durch das OLG; BL 6

Stichworte: Haftprüfung, wichtiger Grund, Stillstand der Ermittlungen, verzögerte Anklageerhebung, Außervollzugsetzung des Haftbefehls durch das Oberlandesgericht

Normen: StPO 121, 122

Beschluss: Strafsache gegenN.P.,

wegen Betruges
(hier: Haftprüfung durch das Oberlandesgericht).

Auf die Vorlage der (Doppel-)Akten zur Haftprüfung gemäß den §§ 121, 122 StPO hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 26.09.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft, des Beschuldigten und seines Verteidigers beschlossen:

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Unna vom 29. August 2000 (8 Gs 137/00) wird aufgehoben. Zur Klarstellung wird der Haftbefehl des AG Unna vom 9. März 2000 ebenfalls aufgehoben.

Gründe:
I.
Der Beschuldigte befindet sich nach seiner vorläufigen Festnahme am 8. März 2000 seit dem 9. März 2000 in Untersuchungshaft. Grundlage des Vollzugs der Untersuchungshaft war zunächst der Haftbefehl des Amtsgerichts Unna vom 9. März 2000 8 Gs 137/00. In diesem wurden dem Beschuldigten zwei Betrugstaten zur Last gelegt. Dabei handelte es sich um einen am 3. Februar 2000 gemeinschaftlich mit der gesondert Verfolgten M. angeblich begangenen Betrug zum Nachteil der Firma K. Massivbau, von der mehrere Grundstücke im Gesamtwert von rund 1,6 Mio. DM gekauft wurden. Außerdem wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, am 23. Februar 2000 - ebenfalls gemeinsam mit der gesondert verfolgten - M. bei der BMW-Niederlassung Dortmund einen BMW 750 i und einen BMW Z 8 im Gesamtwert von rund 180.000 DM bestellt zu haben.

Dieser Haftbefehl ist durch Beschluss des Amtsgerichts Unna vom 9. Mai 2000 geändert worden. In dem Haftbefehl vom 9. Mai 2000 wurde dem Beschuldigten für den Zeitraum von 1994 bis 1999 Steuerhinterziehung in fünf Fällen mit einem Gesamtschaden von 25 Mio. DM zur Last gelegt. Dieser Haftbefehl vom 9. Mai 2000 ist dann durch Beschluss vom 29. August 2000 (erneut) neu gefasst worden. In dem geänderten Haftbefehl werden dem Beschuldigten über die o.a. Taten vom 3. und 23. Februar 2000, die Gegenstand des Haftbefehls vom 9. März 2000 waren, hinaus weitere fünf Betrugstaten zur Last gelegt mit einer Schadenssumme von insgesamt rund 7 Mio. DM. Außerdem soll bei der Bestellung der beiden Pkws nunmehr nicht nur ein Schaden von rund 160.000 DM, sondern ein Schaden von rund 400.000 DM entstanden sein. Der Vorwurf der Steuerhinterziehung ist nicht mehr Gegenstand des Haftbefehls. Dieser neue Haftbefehl ist dem Beschuldigten am 29. August 2000 verkündet worden. Wegen der Einzelheiten, insbesondere wegen des dem Beschuldigten im einzelnen zur Last gelegten Tatgeschehens, wird auf den Inhalt dieses Haftbefehls vom 29. August 2000 Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich angesehen und die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft Bochum und der Generalstaatsanwaltschaft dem Senat zur Entscheidung über die Haftfortdauer gemäß den §§ 121, 122 StPO vorgelegt. Der Verteidiger des Beschuldigten hat mit eingehender Begründung, mit der u.a. zum Vorliegen des dringenden Tatverdachts und zur Fluchtgefahr Stellung genommen worden ist, die Aufhebung des Haftbefehls beantragt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat im Haftprüfungsverfahren, nachdem der Senat um nähere Darlegung gebeten hat, was konkret an Ermittlungshandlungen durchgeführt worden ist, die Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen Auflagen beantragt.

II.
Entsprechend dem Antrag des Verteidigers war der Haftbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 29. August 2000 aufzuheben. Die nach § 121 Abs. 1 StPO für die Anordnung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus erforderlichen Voraussetzungen sind nicht (mehr) gegeben.

1.
Der Senat hat schon Zweifel, ob "dringender Tatverdacht" im Sinn von § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO für vollendete Betrugstaten gegeben ist (zum Begriff siehe BVerfG NJW 1996, 1049; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., 1999, § 112 Rn. 5; Burhoff Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 2. Aufl., 1999, Rn. 812, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Soweit dem Beschuldigten im Haftbefehl ein Betrug zu Lasten der BMW-Niederlassung vorgeworfen wird, gehen inzwischen auch Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft nicht mehr davon aus, dass insoweit "dringender Tatverdacht" hinsichtlich eines Betruges gegeben ist. Aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen sind von der BMW-Niederlassung nämlich bislang keinerlei Verpflichtungen eingegangen worden, so dass erheblich Zweifel hinsichtlich der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Vermögensschaden/Vermögensgefährdung" bestehen.

Darüber hinaus bestehen nach Auffassung des Senats aber auch bei den getätigten Grundsstücksgeschäften Zweifel, ob es zum Eintritt eines Vermögensschadens oder zumindest einer Vermögensgefährung der beteiligten Käufer gekommen ist. In keinem der dem Beschuldigten zur Last gelegten Fälle ist es zu einer Eigentumsübertragung gekommen bzw. sind Anstalten unternommen worden, die schuldrechtlichen Geschäfte, die von der anderweitig Verfolgten Morscheck als undoloses Werkzeug getätigt worden sind, zu vollziehen. Soweit die Staatsanwaltschaft nun meint, den zur Erfüllung des Betrugstatbestandes erforderlichen Vermögensschaden mit den entstandenen Notarkosten und Maklergebühren begründen zu können, ist der Senat der Auffassung, dass es insoweit möglicherweise an der für die Erfüllung des Betrugstatbestandes erforderlichen sog. "Stoffgleichheit" fehlen dürfte.

Diese Zweifel hinsichtlich des "dringenden Tatverdachts" führen dazu, dass auch erhebliche Bedenken bestehen, ob die für den Erlass bzw. Fortbestand des Haftbefehls erforderliche Fluchtgefahr im Sinn des § 112 StPO angenommen werden kann (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 112 Rn. 17; Burhoff, a.a.O., Rn 813). Isoweit kann nämlich nicht unberücksichtigt bleiben, dass - falls überhaupt dringender Tatverdacht hinsichtlich mehrerer Betrugstaten angenommen werden kann - jedenfalls von einer erheblich geringeren Schadenshöhe auszugehen ist, als im Haftbefehl vom 29. August 2000 angenommen worden ist. Das hat aber Auswirkungen auf die Höhe der ggf. zu verhängenden Freiheitsstrafe und damit auf die Frage, ob der Beschuldigte trotz der bestehenden sozialen Bindungen, auf die sein Verteidiger hingewiesen hat, sich dem Verfahren durch Flucht entziehen wird, falls er auf freiem Fuß ist. Jedenfalls kann, worauf der Senat in der Vergangenheit wiederholt hingewiesen hat (vgl. die Senatsentscheidungen in StV 1999, 37 und StV 1999) eine - ggf. hohe - Straferwartung allein nicht zur Annahme von Fluchtgefahr führen (Senat, a.a.O., sowie die weiteren Nachweise bei Burhoff, a.a.O., Rn. 814 a und in StraFo 2000, 109, 113).

2.
Die vorstehend aufgeworfenen Fragen können indes dahinstehen. Denn jedenfalls war der Haftbefehl deshalb aufzuheben, weil das Verfahren nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung gefördert worden ist.

Nach § 121 Abs. 1 StPO kommt - solange kein auf Freiheitsentziehung lautendes Urteil vorliegt - die Fortdauer von Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nur dann in Betracht, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang oder ein anderer wichtiger Grund ein Urteil noch nicht zugelassen haben. Das Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung, daß den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv der sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebende Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten entgegenzuhalten ist und das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse sich mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. u.a. BVerfGE 53, 152, 158 f. mit weiteren Nachweisen). Dem trägt die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO dadurch Rechnung, daß der Vollzug der Untersuchungshaft vor Ergehen eines Urteils wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden darf, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Die Bestimmung des § 121 Abs. 1 StPO läßt also nur in begrenztem Umfange eine Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus zu. Bei der insoweit erforderlichen Prüfung des Verfahrens(fort)gangs sind die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 StPO grundsätzlich auch eng auszulegen (vgl. u.a. BVerfGE 36, 264, 271 mit weiteren Nachweisen; siehe auch BVerfG NJW 1980; 1448; 1992, 1749 f. = StV 1991, 565; vgl. die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 121 StPO Rn. 18 ff.; zu allem auch Burhoff StraFo 2000, 109, 114, 116). Die Fortdauer der Untersuchungshaft kommt danach u.a. dann nicht in Betracht, wenn ihre Dauer dadurch verursacht worden ist und wird, daß die Strafverfolgungsbehörden nicht alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens ergriffen haben, insbesondere, wenn die Ermittlungen nicht mit der erforderlichen Schnelligkeit und Zügigkeit und/oder über einen längeren Zeitraum überhaupt keine Ermittlungen getätigt worden sind.

Vorliegend wird der nach den Akten festzustellende Verfahrensgang diesen von Verfassungs wegen zu stellenden Anforderungen an die beschleunigte Abwicklung des Ermittlungsverfahrens gegen einen inhaftierten Beschuldigten nicht gerecht. Den dem Senat vorliegenden Akten lässt sich in etwa folgender Ermittlungsgang entnehmen:

Ausgangspunkt der Verfahrens waren zunächst Ermittlungen in einem Menschenraubverfahren zum Nachteil des Beschuldigten. In diesem ergaben sich bald Hinweise auf einem möglichen Sozialhilfebetrug des Beschuldigten zum Nachteil des Sozialamtes der Stadt Dortmund und hinsichtlich der ihm im Haftbefehl zur Last gelegten Betrugstaten, über die bei einer Durchsuchung schriftliche Unterlagen gefunden worden waren. In dem zunächst bei der Staatsanwaltschaft Dortmund geführten Verfahren erging deshalb der Haftbefehl vom 9. März 2000. Der Beschuldigte berühmte sich dann, wirtschaftlich Berechtigter eines Millionen-Stiftungs-Vermögens einer in Liechtenstein ansässigen Stiftung zu sein, von dem ein Teil von 40 Mio. DM in die Bundesrepublik Deutschland transferiert werden sollte. In Zusammenhang damit erstattete sein Verteidiger am 31. März 2000 beim Finanzamt Dortmund eine Selbstanzeige. Dieser steuerliche Bezug und die Verbindung zu einem anderen steuerstrafrechtlichen Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Bochum führten am 13. April 2000 zur Verfahrensübernahme durch die Staatsanwaltschaft Bochum. Der Verteidiger des Beschuldigten erklärte dieser gegenüber seine und die Bereitschaft des Beschuldigten, bei der Aufklärung, ob sich in Liechtenstein tatsächlich das vom Beschuldigten behauptete Vermögen befände, mit zu helfen. Da die Ermittlungsbehörden wegen der bestehenden Rechtshilfeabkommen nicht selbst in Liechtenstein tätig werden konnten, sollte dies der Verteidiger des Beschuldigten übernehmen. Ihm wurde daher unter dem 27. April 2000 vom Beschuldigten eine notarielle Vollmacht erteilt, mit der er bei der Bank in Liechtenstein, bei der angeblich das Stiftungskonto geführt wurde, um Auskunft darüber ersuchen sollte. Diese entsprechenden Aktivitäten des Verteidigers führten bereits Anfang Mai zu dem Ergebnis, dass sich in Liechtenstein kein Vermögen befand, auf das der Beschuldigte hätte Zugriff nehmen können, was der Beschuldigte inzwischen auch eingeräumt hat. Aufgrund dieses Ermittlungsergebnisses nahm der Verteidiger des Beschuldigten von einer zunächst geplanten Reise nach Liechtenstein Abstand.

Am 28. Juni 2000 ging dann ein von der Staatsanwaltschaft am 10. Mai 2000 in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten ein. Außerdem wurden im Juni und Anfang Juli 2000 noch vier Zeugen vernommen, der Vernehmungsgegenstand bezog sich jedoch im wesentlichen auf ein Reis-Geschäft des Beschuldigten, bei dem er seinen Vertragspartner ebenfalls betrogen haben soll. Dieses ist jedoch nicht Gegenstand des Haftbefehls.

Bei Vorlage der Akten an den Senat am 8. September 2000 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft, dass nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Bochum Anklage bis zum Ende der 37. Kalenderwoche (also bis zum 16. September 2000) erhoben werden soll. Trotz dieser Absichtserklärung, die in einem Vermerk vom 18. September 2000 noch einmal wiederholt worden ist, hat die Staatsanwaltschaft nach den dem Senat vorliegenden Informationen Anklage bislang nicht erhoben. Der Senat hat die Staatsanwaltschaft Bochum im Haftprüfungsverfahren gebeten, konkret darzulegen, welche Ermittlungsbemühungen im einzelnen, insbesondere in Liechtenstein, unternommen worden sind, insbesondere, wann, mit wem und unter welcher Fristsetzung gesprochen und welche ggf. weitere Ermittlungshandlungen abgesprochen worden sind. Hintergrund dieses Ersuchens ist ein Vermerk des die Sache betreuenden Wirtschaftsreferenten vom 5. September 2000. Darin heißt es u.a.: "Diese Bemühungen sowie die tatsächlich durchgeführten Ermittlungshandlungen sind aus der Akte nicht ersichtlich, da sie sämtlich fernmündlich vorgenommen wurden und es verabsäumt wurde, jeweils einen Vermerk über den Inhalt der Telefonate und der jeweiligen Fristsetzungen zu fertigen." Der darauf erteilten Antwort der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2000 lässt sich nicht entnehmen, welche Ermittlungshandlungen - über die vom Verteidiger bereits darlegten hinaus - getätigt worden sind.

Dieser Verfahrensablauf rechtfertigt die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft nicht. Den dem Senat vorliegenden Akten lassen sich ab Ende Juni 2000 keine verfahrensbezogenen Ermittlungshandlungen mehr entnehmen. Vielmehr war bereits im Mai 2000 erkennbar, dass der Beschuldigte - entgegen seinen Angaben - nicht über das beträchtliche Vermögen in Liechtenstein bzw. den Zugriff darauf verfügte. Spätestens nach Eingang des Sachverständigengutachtens am 28. Juni 2000 hätte daher vor der Urlaubszeit Anklage erhoben werden können und müssen. Das weitere Zuwarten mit der Anklageerhebung war nicht gerechtfertigt. Soweit die Staatsanwaltschaft Bochum in ihrem Vermerk vom 18. September 2000 ausführt, "dass durchgehend und in der gebotenen Eile und immer in Abstimmung mit der Verteidigung an diesem Verfahren gearbeitet wurde, es aber in der Natur des Verfahrens liegt, dass nicht alle Ermittlungsbemühungen in der Art und Weise, wie sie durchgeführt wurden, aktenkundig wurden.", wird - auch unter Berücksichtigung der übrigen Angaben in diesem Vermerk - eine den Anforderungen des Beschleunigungsgrundsatzes gerecht werdende Behandlung des Verfahrens nicht erkennbar. Es handelt sich nach wie vor nur um eine - entgegen der ausdrücklichen Bitte des Senats - äußerst pauschal gehaltene Erklärung, die auch jede Antwort auf die Frage des Senats, welche konkreten Ermittlungshandlungen denn nun im einzelnen über die sich aus der Akte ergebenden hinaus durchgeführt worden sind, vermissen lässt.

Unter diesen Umständen kann nach allem ein Grund für die Haftfortdauer im Sinn des § 121 Abs. 1 StPO nicht mehr bejaht werden. Bei Abwägung des Freiheitsanspruchs des Beschuldigten, der sich nunmehr fast 7 Monate in Untersuchungshaft befindet, gegen das Bedürfnis der Allgemeinheit an einer wirksamen Strafverfolgung überwiegt der Freiheitsanspruch des Beschuldigten. Der Haftbefehl war daher aufzuheben.

III.
Wegen des auf die Anregung der Staatsanwaltschaft Bochum zurückgehenden Antrags der Generalstaatsanwaltschaft, den Haftbefehl außer Vollzug zu setzen, weist der Senat auf folgendes hin:

Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls durch das Oberlandesgericht im Haftprüfungsverfahren nach den §§ 121, 122 StPO kommt nach Auffassung des Senats nur in Betracht, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus gegeben sind. Das folgt schon aus dem möglichen weiteren Verfahrensablauf. Denn verstößt der Beschuldigte gegen ihm zur Haftverschonung gemachte Auflagen, muß die Außervollzugsetzung ggf. nach § 116 Abs. 4 StPO widerrufen und Untersuchungshaft wieder vollzogen werden. Das ist - über sechs Monate hinaus - aber nur möglich, wenn die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft nach § 121 Abs. 1 StPO gegeben sind. Ist das nicht der Fall, darf der Haftbefehl nicht mehr vollzogen werden. Das führt dazu, dass in diesen Fällen eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls ausscheidet (so auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 122 StPO Rn. 15 m.w.N.). Die Außervollzugsetzung ist zudem kein Instrument, ggf. während des Ermittlungsverfahrens verursachte Versäumnisse bei den Ermittlungen zu mildern.


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