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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 5 Ss 817/00 OLG Hamm

Leitsatz: Der Begriff der unentschuldigten Säumnis im Sinn von § 329 Abs. 1 StPO setzt auch eine Pflichtverletzung des Angeklagten in subjektiver Hinsicht voraus.

Senat: 5

Gegenstand: Revision

Stichworte: Verwerfung der Berufung, Ausbleiben des Angeklagten, genügende Entschuldigung, ärztliches Attest, subjektiver Vorwurf

Normen: StPO 329

Beschluss: Strafsache gegen W.B.,
wegen Diebstahls,
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der XV. kleinen Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 22. März 2000 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 05.09.2000 durch die Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

G r ü n d e :
I.
Das Amtsgericht Dortmund verurteilte den Angeklagten durch Urteil vom 16. Dezember 1999 (88 Ds 20 Js 181/99) wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung ein, worauf das Landgericht Dortmund Termin zur Berufungshauptverhandlung auf den 22. März 2000 anberaumte. Zu diesem Termin wurde der Angeklagte ordnungsgemäß geladen. Nachdem der Angeklagte zu der für 10.45 Uhr angesetzten Berufungshauptverhandlung nicht erschienen war, verwarf die XV. kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund durch Urteil vom 22. März 2000 die Berufung des Angeklagten gemäß § 329 StPO. In den Gründen dieses Urteils heißt es:

  1. Angeklagte hat gegen das Urteil vom 16. Dezember 1999 zwar rechtzeitig Berufung eingelegt, ist aber in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung, ungeachtet der durch die Urkunde vom 17. Februar 2000 nachgewiesenen Ladung, ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht in zulässiger Weise vertreten worden.
  1. der Auskunft des behandelnden Arztes erfolgte eine heutige Behandlung aufgrund geklagter nicht objektivierbarer Schmerzen. Im Zeitpunkt der Hauptverhandlung war der Angeklagte zudem, aufgrund der Verabreichung einer schmerzstillenden Spritze jedenfalls so weit schmerzfrei, dass er verhandlungsfähig war. Der Arzt hat dem Angeklagten die Wahrnehmung des Termins angeraten.
  1. einzelnen ist dem Nichterscheinen des Angeklagten folgendes vorausgegangen:
  1. Angeklagte hat einen Tag vor der Hauptverhandlung bei der Geschäftsstelle der Kammer angerufen und mitgeteilt, er könne zu der Hauptverhandlung nicht kommen, weil er es "im Rücken" habe und krankgeschrieben sei. Ihm wurde darauf unter näherer Darlegung erklärt, dass dies keine ausreichende Entschuldigung sei.
  1. später hat der Berufspraktikant B. von der Bewährungshilfe Dortmund die Vorsitzende der Kammer angerufen und mitgeteilt, der Angeklagte habe ihm erklärt, er könne "morgen nicht kommen", weil er arbeitsunfähig sei. Den Grund der Arbeitsunfähigkeit habe er nicht genannt. Die Vorsitzende hat Herrn B. unter näherer Darlegung erklärt, dass eine Arbeitsunfähigkeit noch nicht besage, dass der Angeklagte an einer Hauptverhandlung nicht teilnehmen könne. Sein Fernbleiben könne nur dann als entschuldigt gelten, wenn der Angeklagte verhandlungsunfähig sei, wofür er ein ärztliches Attest beibringen müsse, aus dem sich die Art der Erkrankung und die Verhandlungsunfähigkeit ergebe. Dies hat der Berufspraktikant dem Angeklagten übermittelt.
  1. Hauptverhandlungstermin, der auf 10.45 Uhr anberaumt war, hat der Verteidiger eine ärztliche Bescheinigung des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. med. G. vom selben Tage vorgelegt, das folgenden Text hat: "Aufgrund einer akut aufgetretenen Erkrankung ist der Pat. z. Zt. nicht verhandlungsfähig."
  1. einem während einer Unterbrechung der Hauptverhandlung geführten Telefonat hat Dr. G. der Vorsitzenden folgendes mitgeteilt:
  1. Angeklagte sei vom 28. Februar bis 08. März 2000 wegen Lumbago krankgeschrieben gewesen. Nachdem in der Zwischenzeit keine weitere Behandlung erfolgt sei, sei der Angeklagte am 20. März 2000 wieder in der Praxis erschienen und habe über Schmerzen geklagt, die naturgemäß nicht objektivierbar seien. Er habe den Angeklagten mit einer schmerzstillenden Spritze behandelt. Entsprechendes sei am heutigen Tage geschehen, an dem der Angeklagte früh in der Praxis erschienen sei. Dabei habe dieser mitgeteilt, dass er heute einen Gerichtstermin habe. Er - Dr. G. - habe darauf erwidert, dass er anstelle des Angeklagten dort auch hingehen würde. Er habe dann am früheren Morgen dem Angeklagten eine Spritze verabreicht, die nach einer Stunde schmerzstillend wirke. Wenn die Hauptverhandlung erst um 10.45 Uhr begonnen habe, sei der Angeklagte aus ärztlicher Sicht zu dieser Zeit verhandlungsfähig gewesen.
  1. dem Vorangegangenen ergibt sich, dass der Angeklagte dem behandelnden Arzt bei Einholung der ärztlichen Bescheinigung am frühen Morgen des Hauptverhandlungstages den wichtigen Umstand verschwiegen hat, dass die Hauptverhandlung erst auf 10.45 Uhr anberaumt war, so dass das Attest für den Zeitpunkt der Hauptverhandlung falsch war. Da der Angeklagte bereits zuvor entsprechende Spritzen erhalten hatte, muss ihm auch bekannt gewesen sein, dass die ihm am Terminstag verabreichte Spritze innerhalb 1 Stunde schmerzstillend wirkte, so dass eine wegen Schmerzen attestierte Verhandlungsunfähigkeit jedenfalls zur Terminszeit nicht mehr bestand.
  1. Angeklagte wusste, dass ihm eine Verhandlungsunfähigkeit nur wegen der akut bestehenden Schmerzen attestiert worden ist und eine solche Verhandlungsunfähigkeit nach Stillung dieser Schmerzen nicht mehr bestand.
  1. diesen Umständen kann sich der Angeklagte nicht darauf berufen, wie der Verteidiger zu bedenken gegeben hat, er habe im Hinblick auf das ausgestellte ärztliche Attest davon ausgehen können, dass er zur Hauptverhandlung nicht mehr zu erscheinen brauche. In dem Attest ist im Übrigen ausgeführt, dass die Erkrankung "akut" und der Angeklagte "z. Zt." nicht verhandlungsfähig sei.
  1. eingelegte Berufung war daher nach § 329 der Strafprozessordnung zu verwerfen."

Gegen dieses Urteil richtet sich die von dem Angeklagten form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision, mit der er eine Verletzung der Vorschrift des § 329 Abs. 1 StPO rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen.

II.
Die von dem Angeklagten in zulässiger Weise eingelegte und auf die Verfahrensrüge gestützte Revision hat einen zumindest vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verkennung des Begriffs der genügenden Entschuldigung i.S.d. § 329 Abs. 1 StPO und kann daher keinen Bestand haben. Es begegnet zwar keinen Bedenken, dass die Strafkammer den Inhalt der ärztlichen Bescheinigung des Dr. med. G. vom 22. März 2000 nicht als ausreichende Entschuldigung für ein Ausbleiben des Angeklagten angesehen hat. Denn diese ärztliche Bescheinigung enthielt keinen Hinweis auf die Art und Schwere der Erkrankung und ermöglichte dem Gericht nicht die erforderliche Überprüfung, ob der Arzt die Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten zutreffend beantwortet hatte. Dementsprechend hatte sich die Vorsitzende der Strafkammer aufgrund der gerichtlichen Aufklärungspflicht während einer Unterbrechung der Hauptverhandlung telefonisch mit dem behandelnden Arzt in Verbindung gesetzt und von diesem die Mitteilung erhalten, dass dieser dem am frühen Morgen des Verhandlungstages in der Praxis erschienenen und über Schmerzen klagenden Angeklagten eine Spritze verabreicht habe, die nach einer Stunde schmerzstillend wirke, so dass der Angeklagte aus ärztlicher Sicht um 10.45 Uhr verhandlungsfähig gewesen sei. Auf der Grundlage dieser hinreichend präzisen, telefonischen Auskunft des behandelnden Arztes hat die Strafkammer zu Recht angenommen, dass das Ausbleiben des Angeklagten objektiv nicht genügend entschuldigt ist. Krankheit entschuldigt den der Ladung zum Hauptverhandlungstermin keine Folge leistenden Angeklagten nur dann, wenn sie nach Art und Auswirkungen eine Beteiligung an der Hauptverhandlung unzumutbar macht (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 329 Rdnr. 26 m.w.N.). Ein solcher Krankheitszustand lag zum Zeitpunkt des Beginns der Hauptverhandlung um 10.45 Uhr aufgrund der schmerzstillenden Wirkung der dem Angeklagten verabreichten Spritze nach den nachvollziehbaren Angaben des behandelnden Arztes objektiv jedoch nicht mehr vor.

Der Begriff der unentschuldigten Säumnis setzt allerdings auch eine Pflichtverletzung des Angeklagten in subjektiver Hinsicht voraus (vgl. Senat, Beschluss vom 8. August 2000 - 5 Ws 159/00 = 5 Ss 789/00 -; OLG Düsseldorf NJW 1985, 2207; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.), die der Senat im Gegensatz zur Auffassung der Strafkammer nicht festzustellen vermag. Das Vertrauen eines Angeklagten auf die entschuldigende Wirkung eines zur Glaubhaftmachung der Krankheit vorgelegten privatärztlichen Attestes kann einer Pflichtverletzung in subjektiver Hinsicht entgegen stehen, wobei insoweit keine überspannten Anforderungen an einen Angeklagten zu stellen sind. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte die ärztliche Bescheinigung des behandelnden Arztes erschlichen hat. Es ist vielmehr möglich, dass der Angeklagte ohne Schuldvorwurf angenommen hat, der Inhalt des von dem behandelnden Arzt ausgestellten und über den Verteidiger dem Gericht vorgelegten Attestes reiche aus, um ihn genügend zu entschuldigen. So hatte sich der Angeklagte bereits am Tage vor dem Hauptverhandlungstermin wegen seiner Rückenbeschwerden an das Gericht gewandt und mitgeteilt, er könne zu der Hauptverhandlung nicht kommen. Daraufhin hatte der Angeklagte von dem Gericht über einen Berufspraktikanten der Bewährungshilfe die Auskunft erhalten, dass er ein ärztliches Attest beibringen müsse, aus dem sich die Art der Erkrankung und die Verhandlungsunfähigkeit ergebe. Eine Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten "aufgrund einer akut aufgetretenen Erkrankung" wird dem Angeklagten in der ärztlichen Bescheinigung des Dr. med. G. vom 22. März 2000 aber gerade attestiert. Zwar enthält diese ärztliche Bescheinigung in zeitlicher Hinsicht durch den Zusatz "z. Zt." eine Einschränkung. Zu welchem Zeitpunkt allerdings aufgrund dieser Einschränkung die schriftliche Aussage des Arztes, der Angeklagte sei nicht verhandlungsfähig, keine Gültigkeit mehr besitzen sollte, konnte der Angeklagte der Bescheinigung selbst nicht entnehmen. Der Angeklagte musste nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass bereits unmittelbar mit dem Eintritt der schmerzstillenden Wirkung der verabreichten Spritze die "akut aufgetretene Erkrankung" überwunden und seine Verhandlungsfähigkeit wieder voll hergestellt war. Da der Zusatz "z. Zt." auf dem Attest nicht weiter datums- oder uhrzeitmäßig erläutert wurde, konnte der Angeklagte den Eindruck gewinnen, dass ihm von seinem Hausarzt Verhandlungsunfähigkeit für den (gesamten) Tag der Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung am 22. März 2000 bescheinigt worden war, und zwar aus Sicht des Angeklagten möglicherweise auch im Hinblick darauf, dass aufgrund von Nachwirkungen oder Nebenwirkungen des mit der Spritze verabreichten Medikaments der körperliche Zustand des Angeklagten selbst nach Eintritt der schmerzstillenden Wirkung der Spritze die Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht zuließ bzw. unzumutbar machte.

Dieses mögliche Vertrauen des Angeklagten auf die entschuldigende Wirkung der ihm ausgehändigten ärztlichen Bescheinigung wurde auch nicht entscheidend entwertet durch den mündlichen Ratschlag des Arztes, "er - Dr. G. - würde anstelle des Angeklagten dort (zu dem Gerichtstermin) auch hingehen". Diese Äußerung musste der Angeklagte nicht dahin verstehen, dass der behandelnde Arzt nunmehr von seiner schriftlichen Aussage in dem Attest vom selben Tage vollständig abrückte und den Angeklagten für verhandlungsfähig und zur Teilnahme an der Hauptverhandlung verpflichtet erachtete. Ein solcher Erklärungswert kann dem mündlichen Rat des Arztes schon deshalb nicht beigemessen werden, weil dieser dem Angeklagten gleichzeitig das schriftliche Attest aushändigte, in dem die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten "z. Zt." bescheinigt wurde. Der Angeklagte durfte daher die mündliche Äußerung seines Arztes mit Rücksicht auf den Inhalt des ausgestellten Attestes dahin deuten, dass der Arzt den Angeklagten lediglich in Form eines persönlichen Ratschlags darauf hinweisen wollte, dass er - der Arzt - anstelle des Angeklagten in dem Bestreben, den Gerichtstermin "hinter sich zu bringen", den Hauptverhandlungstermin trotz krankheitsbedingter Verhandlungsunfähigkeit und dementsprechend entfallener Teilnahmeverpflichtung unter Aufbietung überobligationsmäßiger Anstrengungen wahrnehmen würde.

Da somit die Säumnis des Angeklagten möglicherweise darauf beruht, dass er ohne Schuldvorwurf angenommen hat, der Inhalt des vorgelegten Attestes reiche aus, um ihn genügend zu entschuldigen, durfte die Berufung des Angeklagten nicht gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen werden.

Das angefochtene Urteil war daher mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückzuverweisen.


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