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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 3 Ss 891/00 OLG Hamm

Senat: 3

Gegenstand: Revision

Stichworte: Strafaussetzung zur Bewährung, länger zurückliegende einschlägige Straftaten; günstige Sozialprognose; Eingehungsbetrug; Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung bei Subsumtionsirrtum

Normen: StGB 56, StGB 263, StPO 318


Beschluss: Strafsache gegen H.P.,
wegen Betruges

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der
V. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 24.05.2000 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14.09.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe:
I.
Das Landgericht Bielefeld hat mit dem angefochtenen Berufungsurteil die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Rahden vom 28.09.1999, durch das der Angeklagte wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden ist, als unbegründet verworfen.

Zuvor hatte der Angeklagte die Berufung in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer am 24.05.2000 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.

Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Revision greift der Angeklagte den Rechtsfolgenausspruch des Berufungsurteils der Strafkammer mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts an. Er wendet sich in erster Linie mit näheren Ausführungen gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

II.
Die Revision des Angeklagten war gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Insbesondere ist die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 1 StGB hier nicht zu beanstanden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat dies in ihrer Antragsschrift im Einzelnen zutreffend dargelegt. Entgegen der zuletzt in der Gegenerklärung des Verteidigers vom 11.09.2000 dargelegten Auffassung nötigt auch der Umstand, dass der Angeklagte seit der letztem diesem Verfahren zugrunde liegenden Tat vom 24.04.1998 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, nicht dazu, ihm erneut Strafaussetzung zur Bewährung zu gewähren. Der Angeklagte stand nämlich zu dem Zeitpunkt der diesem Verfahren zugrunde liegenden Straftaten wegen früherer einschlägiger Betrugstaten bereits unter Bewährungsaufsicht und hat sich gleichwohl nicht davon abhalten lassen, mehr als drei Jahre nach der damals gewährten Strafaussetzung zur Bewährung erneut einschlägig in Erscheinung zu treten. Wenn die Berufungskammer bei dieser Sachlage angesichts der erheblichen einschlägigen Vorbelastungen des Angeklagten, gegen den bereits in der Vergangenheit mehrfach Freiheitsstrafen wegen früherer einschlägiger Betrugstaten verhängt werden mussten, wobei er die ihm auch in der Vergangenheit gewährten Strafaussetzungen bis auf die erneute Aussetzung der Strafreste aus den Urteilen des Amtsgerichts Bersenbrück vom 21.05.1981 und des Landgerichts Osnabrück vom 13.12.1983 nie beanstandungsfrei durchstehen konnte, ihm hier eine erneute Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar ist zutreffend, dass die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten heute teilweise bis zu 20 Jahre zurückliegen, gleichwohl war es der Berufungskammer aber nicht verwehrt, diese Vorstrafen bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung zu berücksichtigen. Aus der strafrechtlichen Vorgeschichte des Angeklagten ergibt sich nämlich, dass dieser in den letzten 20 Jahren immer wieder mit einschlägigen Betrugsstraftaten in Erscheinung getreten ist, wenngleich zwischen den einzelnen Verurteilungen mitunter Abstände von mehreren Jahren lagen. Diese Rückfallkonstanz trägt aber die Versagung der Strafaussetzung im vorliegenden Fall.

Die Strafzumessungserwägungen der Berufungskammer im Übrigen sind von der Revision nicht näher angegriffen und weisen auch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

Der Senat weist allerdings darauf hin, dass der Angeklagte hier unter Zugrundelegung der Feststellungen des Amtsgerichts Rahden die ihm zur Last gelegten Taten des Eingehungsbetruges nicht bereits mit Abschluss der Kaufverträge am 17.04.1998, am 22.04.1998 und am 24.04.1998 begangen hatte. Im Falle eines Eingehungsbetruges ist ein Vermögensschaden i.S.v. § 263 StGB nämlich nur dann gegeben, wenn der Vermögensstand des Verletzten durch den Vertragsschluss gemindert ist. Hierbei sind die Vermögensverhältnisse vor und nach Vertragsschluss gegenüber zu stellen und zu vergleichen. Auf dieser Grundlage scheidet ein Betrug dann aus, wenn die gegenseitig versprochenen Leistungen gleichwertig sind oder wenn der Vertrag nur Zug um Zug mit der Gegenleistung erfüllt werden muss (OLG Düsseldorf, NStE Nr. 56 zu § 263 StGB m.w.N.). Ein vollendeter Eingehungsbetrug hat nämlich dann auszuscheiden, wenn der Getäuschte auf der Vorleistung des Vertragspartners bestehen kann und sich auf diesem Wege von vornherein gegen einen Schadenseintritt abgesichert hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen des Verkaufs beweglicher Sachen, wenn Leistung Zug um Zug vereinbart und der Verkäufer erst zur Herausgabe und Übereignung der Sache verpflichtet ist, wenn der Käufer gleichzeitig seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises nachkommt (BGH MDR 1975, 196; BGHR StGB § 263 Abs. 1, Vermögensschaden 49 - Beschluss vom 31.10.1995).

Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte aber mit dem Geschädigten Barzahlung der erworbenen Möbel bei Abholung vereinbart; der Geschädigte war daher bei Vertragsschluss dadurch hinreichend gesichert, dass er die von dem Angeklagten erworbenen Möbel erst bei Barzahlung durch den Angeklagten an diesen herausgeben musste.

Bei dieser Sachlage liegt der von dem Angeklagten begangene vollendete Betrug i.S.v. § 263 Abs. 1 StGB vielmehr darin, dass der Angeklagte den Geschädigten durch die Hingabe eines ungedeckten Schecks am 22.04.1998 sowie durch die Vorspiegelung, die jeweiligen Rechnungsbeträge alsbald überweisen zu wollen, am 24.04.1998 in zwei Fällen - nämlich hinsichtlich der Bestellung vom 22.04.1998 und der Bestellung vom 24.04.1998 -, dazu veranlasst hatte, nicht auf sofortiger Barzahlung zu bestehen, dem Angeklagten vielmehr die drei zugrunde liegenden Kaufpreisforderungen jeweils zu stunden (vgl. BGHSt 1, 262, 264).

Die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung wird hiervon jedoch nicht berührt, da es sich allein um einen Subsumtionsfehler des Amtsgerichts handelt, der der Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung nicht entgegen steht (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1, Beschränkung 12 - Urteil vom 22.02.1996; OLG Düsseldorf, OLGSt Nr. 16 zu § 344 StPO - Urteil vom 11.01.1994).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.


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