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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ws 384 u. 388/00 OLG Hamm

Leitsatz: Die auf eine Gegenvorstellung hin ergangene Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Entscheidung über Gegenvorstellungen, Anfechtung von Gegenvorstellungen, Anfechtbarkeit

Normen: StPO 304

Beschluss: Bußgeldsachen gegen G.F.,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten,
(hier: Entscheidungen über Gegenvorstellungen in zwei Verfahren).

Auf die "weiteren Beschwerden" des Betroffenen vom 8. August 2000 gegen die Beschlüsse des Landgerichts Essen vom 14. Juli 2000 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 07.09.2000 durch die Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Beschwerden werden auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe:
Der Beschwerdeführer hat gegen die Anordnung der Erzwingungshaft in zwei Verfahren sofortige Beschwerde eingelegt. Diese Rechtsmittel hat das Landgericht Essen mit Beschlüssen vom 14. März 2000 und 5. April 2000 verworfen. Dagegen hat der Betroffene am 29. Mai 2000 und am 13. Juni 2000 weitere Beschwerde eingelegt, über die der Senat am heutigen Tage befunden hat.

Im Hinblick auf die Unzulässigkeit der weiteren Beschwerden hat das Landgericht, die erhobenen Einwendungen als Gegenvorstellungen gegen seine Entscheidungen angesehen und den Sachverhalt erneut geprüft. Es ist schließlich zu dem Ergebnis gelangt, dass die Gegenvorstellungen unbegründet sind und hat diese jeweils mit Beschluss vom 14. Juli 2000 zurückgewiesen. Dagegen richten sich die weiteren Beschwerden des Betroffenen vom 8. August 2000, die er in beiden Verfahren eingelegt hat. Die Rechtsmittel waren als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft sind. Gegenvorstellungen sind die Aufforderung an das Gericht, die eigene Entscheidung aufgrund bestimmter tatsächlicher oder prozessualer Umstände nachträglich aufzuheben oder abzuändern (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, 44. Aufl. (1999), vor § 296 StPO Rdnr. 23 m.w.N.). Werden die Gegenvorstellungen als unzulässig oder unbegründet erachtet, verbleibt es bei der bereits getroffenen Entscheidung. Das die Einwendungen des Betroffenen zurückweisende Prüfungsergebnis ist nicht anfechtbar (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., vor § 296 StPO Rdnr. 26).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.


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