Aktenzeichen: 4 Ws 392/00 OLG Hamm
Leitsatz: Zu den Auswirkungen der Möglichkeit der Auslieferung und der Herabsetzung der erkannten Strafe in den Niederlanden auf die Fluchtgefahr
Senat: 4
Gegenstand: Beschwerde
Stichworte: Auslieferung, Vollstreckung der erkannten Strafe im Ausland, Herabsetzung der Strafe in den Niederlanden, Aufhebung des Haftbefehls
Normen: ÜberstÜbk 4, ÜberstÜbk 6 Abs. 2
Beschluss: Strafsache gegen E.W.,
wegen Beihilfe zum schweren Raub
(hier: Haftbeschwerde).
Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 21. August 2000 gegen den Beschluss der VII. Strafkammer des Landgerichts Münster (Westf.) vom 16. August 2000 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 21.09.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Münster vom 24. März 1998 - 23 Gs 843/98 - in der Fassung des Beschlusses der VII. großen Strafkammer des Landgerichts Münster (Westf.) vom 10. März 2000 - 7 KLs 23/99 - wird bezüglich des Angeklagten van der Wal aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse, die auch die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Gründe:
I.
1. Dem Angeklagten ist mit dem zuvor näher bezeichneten Haftbefehl des Amtsgerichts Münster zur Last gelegt worden, gemeinschaftlich mit dem jetzigen Mitangeklagten F.B. am 23. Dezember 1997 gegen 11.20 Uhr die Hauptstelle der Volksbank in Vreden überfallen und dabei Waffen zur Einschüchterung von Kunden und Bankangestellten eingesetzt zu haben, um DM 428.935 sowie Sorten im Wert von DM 111.646 zu entwenden.
Die VII. große Strafkammer des Landgerichts Münster (Westf. ) hat in einer achttägigen Hauptverhandlung nicht klären können, wer den beschriebenen Bankraub begangen hat. Das Gericht hat sich aber davon überzeugt, dass die beiden Angeklagten die unbekannt gebliebenen Täter dadurch unterstützt haben, dass sie u.a. das Kraftrad Yamaha 550 besorgt haben, das die Täter bei der Begehung der Tat für den Weg zur Volksbank und für die spätere Flucht in die Niederlande benutzt haben.
2. Der Angeklagte ist niederländischer Staatsangehöriger und hat vor seiner Inhaftierung in dieser Sache in Enschede gewohnt. Dort ist er am 23. März 1998 aufgrund eines Rechtshilfeersuchens der deutschen Justizbehörden vorläufig festgenommen worden und anschließend in Auslieferungshaft gekommen.
Im Rahmen des Auslieferungsverfahrens hat das (damalige) Ministerium für Inneres und Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 4. Dezember 1998 dem niederländischen Ministerium für Justiz u.a. zugesichert,
"dass die Verfolgten im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung in Deutschland in Anlehnung an das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21.03.1983 zur weiteren Strafvollstreckung in die Niederlande überstellt werden, und zwar bedingungsfrei, sodass das Umwandlungsverfahren nach Artikel 11 des vorbezeichneten Übereinkommens angewendet werden kann." (Bl. 1545 f. BD. VII DA)
Mit Verfügung vom 16. August 1999 hat der Justizminister des Königreichs der Niederlande die Auslieferung des Beschuldigten van der Wal zur Strafverfolgung bewilligt. Im beigefügten Anschreiben vom selben Tage an das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat er
"im Zusammenhang mit der niederländischen Staatsangehörigkeit des Betreffenden und die einschlägigen Garantien, die Sie mit Schreiben vom 3. April und 4. Dezember 1998 gegeben haben," darum gebeten, "falls der Betreffende zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wird und danach um Überstellung in die Niederlande ersucht, mir innerhalb von drei Monaten nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, ein Ersuchen um Überstellung mit den in Artikel 4 und 6 Absatz 2 ÜberstÜbk genannten Unterlagen zuzuleiten."
Der Angeklagte W. ist sodann am 31. August 1999 den deutschen Behörden übergeben worden und befindet sich seitdem ununterbrochen in vorliegender Sache in Untersuchungshaft.
Nach den Gründen des - nicht rechtskräftigen - Urteils der VII. großen Strafkammer des Landgerichts Münster (Westf.) vom 10. März 2000 ist die vom 24. März 1998 bis zum 31. August 1999 erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen (UA 51).
3. Wegen der oben näher beschriebenen Tathandlungen verurteilte das Landgericht Münster (Westf. ) die Angeklagten am 10. März 2000 wegen Beihilfe zum schweren Raub, den Angeklagten W. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Am selben Tage beschloss die VII. große Strafkammer, dass der Haftbefehl des Amtsgerichts Münster vom 24. März 1998 "nach Maßgabe des heute verkündeten Urteils" aufrechterhalten und in Vollzug bleibt. Die Verteidigerin des Angeklagten legte gegen das Urteil rechtzeitig Revision und mit Schriftsatz vom 2. August 2000 Beschwerde gegen den Haftfortdauerbeschluss ein.
Mit der angefochtenen Entscheidung vom 16. August 2000 hat die VII. Strafkammer des Landgerichts Münster (Westf.) den Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom 24. März 1998 "in Gestalt des Kammerbeschlusses vom 10. März 2000, hilfsweise auf dessen Außer-Vollzug-Setzung," zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 21. August 2000, der die Strafkammer nicht abgeholfen hat.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Haftbeschwerde des Angeklagten zu verwerfen.
II.
Die gemäß §§ 117 Abs. 2, 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Voraussetzungen der Fortdauer der Untersuchungshaft (vgl. § 112 StPO) liegen nicht mehr vor.
1. Zwar ergibt sich der dringende Tatverdacht bezüglich der dem Angeklagten nunmehr zur Last gelegten Tat schon daraus, dass dieser durch das Landgericht Münster (Westf.) deswegen verurteilt worden ist. Dabei teilt der Senat die Rechtsauffassung der erkennenden Strafkammer (vgl. UA 43 ff. der Urteilsgründe), dass der Grundsatz der Spezialität hier der Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Raub nicht entgegensteht.
2. Indes sind im Hinblick auf die oben wiedergegebenen Auslieferungsbedingungen unter Berücksichtigung der (anrechenbaren) 30 Monate dauernden Inhaftierung die Voraussetzungen für den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO nicht mehr gegeben.
Bei der jetzigen Verfahrenslage steht einem Fluchtanreiz entgegen, dass sich der Angeklagte der Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil durch die deutschen Strafverfolgungsbehörden auch nach dessen Rechtskraft nicht zu stellen braucht. Ihm kommen dann die Vergünstigungen zugute, die sein Heimatstaat bei der Auslieferung ausbedungen hat. Danach wird er auf seinen Wunsch bedingungsfrei den niederländischen Strafverfolgungsbehörden überstellt, so dass das Umwandlungsverfahren gemäß Art. 11 ÜberstÜbk angewendet werden kann. Diese Vorschrift gestattet die Umwandlung der zu vollstreckenden Sanktion in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren des Vollstreckungsstaates, durch das eine im Urteilsstaat verhängte Sanktion durch eine nach dem Recht des Vollstreckungsstaates vorgesehen Sanktion ersetzt wird (vgl. Art. 9 ÜberstÜbk). Dabei darf die zuständige Behörde die strafrechtliche Lage des Verurteilten nicht erschweren (Art. 11 Abs. 1 d) ÜberstÜbk). Schließlich richtet sich die Vollstreckung der Sanktion nach dem Recht des Vollstreckungsstaates und dieser Staat allein ist zuständig, alle erforderlichen Entscheidungen zu treffen (Art. 9 Abs. 3 ÜberstÜbk). Das bedeutet für den Angeklagten W. als niederländischem Staatsangehörigen, dass er im Fall der Rechtskraft des angefochtenen Urteils durch die Abgabe der entsprechenden Zustimmungserklärung ohne weiteres in der Lage ist, auf legalem Wege das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. In seinem Heimatland könnte er versuchen, auf der Grundlage des im Urteil bindend festgestellten Sachverhalts (vgl. Art. 11 Abs. 1 a) ÜberstÜbk) eine Herabsetzung der vierjährigen Freiheitsstrafe zu erreichen. Schon diese für ihn günstige rechtliche Möglichkeit wird er sich kaum dadurch versperren, dass er sich durch Flucht oder Untertauchen dem weiteren Verfahren nicht stellt.
Ähnliches gilt aber auch dann, wenn er damit rechnet, dass die niederländischen Behörden die bisherige Strafhöhe bestätigen. Als Erstverbüßer würde er in den Niederlanden (spätestens) zum Zweidrittelzeitpunkt, und zwar - im Gegensatz zum deutschen Recht - unbedingt aus der Strafhaft entlassen. Der Senat sieht nach der dreißigmonatigen Inhaftierung deshalb auch dann keinen Anreiz für den Angeklagten, sich dem Verfahren zu entziehen.
Da somit die Voraussetzungen für eine Haftfortdauer nicht mehr vorliegen, war der Haftbefehl aufzuheben (§ 120 Abs. 1 StPO). Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 467, 473 StPO.
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