Aktenzeichen: 4 Ss 522/00 OLG Hamm
Leitsatz: Zur ordnungsgemäßen Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz im Berufungsurteil
Senat: 4
Gegenstand: Revision
Stichworte: Berufungsbeschränkung, Bezugnahme auf das Urteil 1. Instanz, Klarheit der Bezugnahme, Diebstahl im besonders schweren Fall
Normen: StPO 302; StGB 243
Beschluss: Strafsache gegen A.M.,
wegen Diebstahls.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Strafkammer III - große Jugendkammer - des Landgerichts Detmold vom 20. Januar 2000 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 12.09.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Das angefochtene - allein zum Rechtsfolgenausspruch ergangene - Urteil wird mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere große Jugendkammer des Landgerichts Detmold zurückverwiesen.
Gründe:
I. Das Amtsgericht Detmold - Jugendschöffengericht - hat den Angeklagten am 28. Oktober 1999 wegen "gemeinschaftlichen Diebstahls in elf besonders schweren Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch den gerichtlich bestellten Verteidiger rechtzeitig Berufung eingelegt. Diese hat er nachträglich - mit Ermächtigung des Angeklagten gemäß § 302 Abs. 2 StPO (vgl. die auf Anfrage des Senats übersandte anwaltliche Versicherung vom 12. Juli 2000 Bl. 327 u. 328 Bd. II d. A. ) auf das Strafmaß beschränkt. Das Landgericht, das von einer wirksamen Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen ist, hat die Berufung durch das angefochtene Urteil verworfen. Hinsichtlich des Tatgeschehens hat die Strafkammer wie folgt auf die Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen:
"Damit sind der Schuldspruch und die ihn tragenden Feststellungen rechtskräftig geworden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (Seite 8, drittletzter Absatz, bis Seite 10, vierter Absatz) Bezug genommen. "
Sodann hat die Strafkammer Feststellungen zur Person, zum Vorleben und zu den Vorstrafen des Angeklagten getroffen.
Gegen das Berufungsurteil richtet sich die rechtzeitig eingelegte und begründete Revision des Angeklagten, mit der er mit näheren Ausführungen zur Strafzumessung die Verletzung "formellen und sachlichen Rechts" rügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat einen Antrag nicht gestellt.
II. Die Revision ist zulässig und hat - jedenfalls vorläufig - Erfolg.
Das angefochtene Urteil hält schon deshalb der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, weil die Bezugnahme auf die Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils fehlerbehaftet ist und im Widerspruch zum Schuldspruch steht. Grundsätzlich ist zwar bei rechtswirksamer Beschränkung der Berufung eine Bezugnahme auf die bindend gewordenen Feststellungen des Urteils der Vorinstanz nicht unzulässig (Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozess, 5. Aufl. , Rdnr. 457). Weil die rechtskräftigen Feststellungen die unantastbare Grundlage für das weitere Verfahren und wesentlicher Teil des abschließenden Urteils sind, erfordert der Grundsatz der Einheitlichkeit (inneren Einheit) die notwendige Widerspruchsfreiheit der Entscheidung (BGH, NJW 1982, 1295). Hieraus folgt, dass die Bezugnahme, die die Wiederholung der Tatsachenfeststellungen erspart, genau, zweifelsfrei und in einer die Klarheit und Sicherheit der Gesamtdarstellung nicht gefährdenden Weise zu geschehen hat (KK-Engelhardt, StPO, 4. Aufl., § 267, Rdnr. 5). Diesen Erfordernissen genügt die im angefochtenen Urteil vorgenommene Bezugnahme nicht. Mit der Bezugnahme "auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (Seite 8, drittletzter Absatz, bis Seite 10, vierter Absatz)" hat das Berufungsgericht lediglich auf Feststellungen zu zehn Taten des Angeklagten verwiesen, während der Schuldspruch gegen ihn wegen Diebstahls in elf Fällen ergangen ist. Nach den Feststellungen auf Seite 8 , des amtsgerichtlichen Urteils (Bd. II Bl. 261 d.A., maßgeblich ist die Urschrift des Urteils, war der Angeklagte nämlich an der Tat zwischen dem 21. und 23.05.1998 (vorletzter Absatz S. 261) nicht beteiligt. Die Tat vom 23. Mai 1998, an der der Angeklagte nach den amtsgerichtlichen Feststellungen des weiteren beteiligt war (viertletzter Absatz Bl. 261 d.A.) ist nicht von der Bezugnahme erfasst.
Darüber hinaus lässt die Urteilsbegründung nicht erkennen, dass die Berufungskammer sich des Umstandes bewusst war, dass sie trotz der Beschränkung der Berufung für den ihr obliegenden Rechtsfolgenausspruch aufgrund eigener Wertung darüber zu befinden hatte, ob in jedem Einzelfall der Strafrahmen des § 242 oder der des § 243 StGB anzuwenden war. Aufgrund des Umstandes, dass die Berufungskammer im Zusammenhang mit der Wiedergabe der amtsgerichtlichen Urteilsformel "wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in elf besonders schweren Fällen" vom "Schuldspruch" spricht und sodann auch bei den Strafzumessungserwägungen jegliche Erörterung des Vorliegens eines besonders schweren Falles gemäß § 243 StGB unterblieben ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht diese nicht zum Tatbestand, sondern zur Straffrage gehörende Bewertung fehlerhaft als in Rechtskraft erwachsen und für das Berufungsgericht bindend erachtet hat.
Deshalb war der Rechtsfolgenausspruch insgesamt mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben. Gemäß § 354 Abs. 2 StPO war die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere große Jugendkammer des Landgerichts Detmold zurückzuverweisen.
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