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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ss OWi 595/00 OLG Hamm

Leitsatz: Eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Einholung einer Vorabentscheidung über die Frage der Vereinbarkeit der Meldepflichten des AEntG mit dem EU-Gemeinschaftsrecht ist nicht erforderlich .

Senat: 4

Gegenstand: OWi

Stichworte: AEntG, Meldepflichten, Veränderungsanzeige für den Arbeitsplatzwechsel, verspätete Anmeldung des Beginns der Bauarbeiten, keine Vorlage an den EuGH, Diskriminierungsverbot

Normen: EGV 177, AEntG 2 Abs. 3, AEntG 3 Abs. 1

Beschluss: Bußgeldsache gegen S.V.,
wegen fahrlässigen Verstoßes gegen Meldepflichten nach dem AEntG.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 28. Januar 2000 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 21.09.2000 durch den Richter am Landgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 2 Nr. 2 OWiG auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:

1. Soweit das angefochtene Urteil die Ordnungswidrigkeit im April/Mai 1997 (verspätete Veränderungsanzeige für den Arbeitsplatzwechsel des Arbeitnehmers B. zum Bauvorhaben Angelsachsenweg/Normannenweg in Münster) betrifft, wird das als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu behandelnde Rechtsmittel verworfen, weil es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 S. 3 OWiG).

2. Soweit das angefochtene Urteil die Ordnungswidrigkeit im Januar/Februar 1997 (verspätete Anmeldung des Beginns der Bauarbeiten für das Bauvorhaben Normannenweg in Münster) betrifft, wird die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

3. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

Zusatz: Eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof zur Einholung einer Vorabentscheidung über die Frage der Vereinbarkeit der Meldepflichten des AEntG mit dem Gemeinschaftsrecht war entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht veranlasst. Denn es liegen weder die Vorlegungsvoraussetzungen gemäß Art. 177 Abs. 3 (jetzt Art. 234 Abs. 3) EGV noch gemäß Art. 177 Abs. 2 (jetzt Art. 234 Abs. 2) EGV vor. Die betreffende Rechtsfrage ist vielmehr durch gesicherte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gelöst. Der Europäische Gerichtshof hat mehrfach entschieden, dass der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs nicht uneingeschränkt gilt, sondern durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls eingeschränkt werden kann. Deshalb verbiete das Gemeinschaftsrecht ihren Mitgliedstaaten gerade auf dem Bausektor nicht, ihre Rechtsvorschriften über Mindestlöhne oder die hierüber von den Sozialpartnern geschlossenen Tarifverträge auf alle Personen auszudehnen, die in ihrem Staatsgebiet, und sei es auch nur vorübergehend, eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübten (EUGH, NJW 1982, 1935; EUGH, EUZW 1990, 256; EUGH EUZW 1994, 600; EUGH EUZW 1996, 399).

Der Europäische Gerichtshof hat in den vier zitierten Entscheidungen auch anerkannt, dass es das Gemeinschaftsrecht nicht verbietet, die Beachtung der Bestimmungen über die Ausdehnung der Mindestlöhne mit geeigneten Mitteln durchzusetzen. Diesem Zweck dienen die Vorschriften über die Bereithaltung von Unterlagen (§ 2 Abs. 3 AEntG) und die Vorlage von Anmeldungen (§ 3 Abs. 1 AEntG).

Die §§ 2 und 3 AEntG diskriminieren auch nicht die Arbeitgeber aus anderen Mitgliedsstaaten. Die Anmeldepflicht des § 3 Abs. 1 AEntG trifft zwar nur die Arbeitgeber ohne Sitz in der Bundesrepublik Deutschland. Sie ersetzt aber lediglich die gewerbe- und handwerksrechtlichen Meldepflichten, denen Arbeitgeber aus anderen Mitgliedsstaaten wegen des fehlenden Betriebssitzes im Gegensatz zu inländischen Arbeitgebern regelmäßig nicht unterliegen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 20. März 2000, Az.: 2 Ss 314/98 - 5 Ws 648/98).


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