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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ws 322/00 OLG Hamm

Leitsatz: Besteht aufgrund eines anhängigen Strafverfahrens der Verdacht, dass ein Widerrufsgrund gemäß § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliegt, ist die Entscheidung über den Erlass der Strafe - ggf. bis zum Abschluss des neuen Strafverfahrens - zurückzustellen, damit die Täterschaft und Schuld in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise festgestellt werden können.

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Voraussetzungen für einen Straferlass, Aufhebung, Zurückverweisung, Zurückstellung der Entscheidung, Bekannt werden neuer Straftaten

Normen: StGB 56 g

Beschluss: Strafsache gegen R.P.,
wegen Körperverletzung,
(hier: sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Straferlass).

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bochum vom 30. Juni 2000 gegen den Beschluss der 2. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen vom 30. Mai 2000 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 05.09.2000 durch die Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung des Verurteilten beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die 2. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

Gründe:
Der Verurteilte ist durch Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 18. November 1997'wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Bewährungszeit ist am 25. November 1999 abgelaufen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die Strafe gemäß § 56 g Abs. 1 StGB erlassen.

Gegen diese der Staatsanwaltschaft Bochum gemäß § 41 StPO am 27. Juni 2000 zugestellte Entscheidung richtet sich deren sofortige Beschwerde, der die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist. Die Strafverfolgungsbehörde verweist darauf, dass inzwischen die Anklage der Staatsanwaltschaft Essen vom 17. März 2000 (Az.: 71 Js 492/99) bekannt geworden sei, durch die dem Verurteilten zur Last gelegt wird, in der Zeit vom 8. September 1998 bis zum 9. Januar 1999 während der Bewährungszeit in vorliegender Sache also durch 29 selbständige Handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen zu haben. Dieses Verfahren ist bisher noch nicht abgeschlossen.

Dem Verurteilten ist gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 StPO Gelegenheit zur Gegenerklärung gegeben worden.

Die gemäß §§ 453 Abs. 2, 311 Abs. 2 StPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache auch Erfolg. Nach § 56 g Abs. 1 S. 1 StGB wird die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen, wenn das Gericht die Strafaussetzung nicht widerruft. Der Straferlass setzt nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Tröndle, StGB, 49. Aufl., § 56 g Rdnr. 1 m.w.N.) voraus, dass sich das Gericht die Überzeugung verschafft hat, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Strafaussetzung endgültig fehlen. Wenn, wie hier, aufgrund eines anhängigen Strafverfahrens der Verdacht besteht, dass ein Widerrufsgrund gemäß § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliegt, ist die Entscheidung über den Erlass der Strafe - ggf. bis zum Abschluss des neuen Strafverfahrens - zurückzustellen, damit die Täterschaft und Schuld in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise festgestellt werden können (vgl. BGH NStZ 1993, 235). Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall kommt der Erlass der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 18. November 1997 (noch) nicht in Betracht. Nach den Ausführungen in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Essen vom 17. März 2000, mit der sie dem Verurteilten 29 selbständige Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Last legt, besteht der Verdacht, dass dieser innerhalb der Bewährungszeit erneut straffällig geworden ist, was zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in vorliegender Sache führen kann.

Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben.

Der Senat hat das Verfahren an die Strafvollstreckungskammer zur Prüfung der Widerrufsgründe zurückverwiesen.

Einer Kostenentscheidung hat es nicht bedurft, da der Senat in der Sache nicht befunden hat.


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