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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 441/90 OLG Hamm

Leitsatz: Wenn und soweit einem durch einen nicht ortsansässigen Rechtsanwalt als Wahlverteidiger verteidigten, rechtskräftig freigesprochenen Angeklagten auf dessen - unterstellten - Antrag dieser Rechtsanwalt nach den dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen als Verteidiger seines Vertrauens zu bestellen gewesen wäre, muß sich dies auf die Auslegung der Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, auf die § 464 a Abs. 9 Nr. 9 StPO verweist, aus dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Gleichbehandlung dahingehend auswirken, dass dann von diesem Zeitpunkt an auch die Zuziehung des nicht ortsansässigen Wahlverteidigers durch den Angeklagten als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen ist.

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde, Kostenbeschwerde

Stichworte: Kostenbeschwerde, Auslagenfestsetzung nach Freispruch, Verbindlichkeit von Rahmengebühren, Reisekosten, auswärtiger Anwalt, auswärtiger Verteidiger, Abwesenheitsgelder, Kostenfestsetzungsbeschluss

Normen: StPO 464 a Abs. 2 Nr. 2; ZPO 91 Abs. 2 S. 1, BRAGO 12 Abs. 1 S. 2, BRAGO 28

Beschluss: Strafsache gegen S.K.
(hier: Auslagenfestsetzung nach Freispruch).

Auf die als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung des Antragstellers vom 28. Juni 1990 gegen den Auslagenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Hagen vom 13. Juni 1990 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 06.11.1990 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm beschlossen:

Der angefochtene Auslagenfestsetzungsbeschluss wird abgeändert.

Die dem Beschwerdeführer nach dem Urteil der 1. Ferienjugendkammer des Landgerichts Hagen vom 28. September 1989 zu erstattenden notwendigen Auslagen werden anderweitig auf 4.665,34 DM (i.W.: viertausendsechshundertfünfundsechzig 34/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 8. Januar 1990 festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten der Beschwerde nach einem Beschwerdewert bis zu 1.500, -- DM; jedoch wird die Gebühr auf 1/3 ermäßigt.

Von den notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren tragen dieser 1/3, die Staatskasse 2/3.

Gründe:
Am 9. Februar 1989 ordnete der Haftrichter des Amtsgerichts Schwelm gegen den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft wegen des Vorwurfs an, Frau W. am 5. Februar 1989 vergewaltigt zu haben. Gleichzeitig bestellte er den vom Beschwerdeführer bezeichneten Rechtsanwalt Schütte in Gevelsberg zum Verteidiger. Am 9. März 1989 erteilte der Beschwerdeführer den Rechtsanwälten B. und S. in Hagen schriftliche Vollmacht zu seiner Verteidigung. Diese Verteidiger zeigten mit Schriftsatz vom 11. Mai 1989 die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. In der Zwischenzeit hatte sich nach dem Vortrag des Beschwerdeführers in der vorliegenden Beschwerdebegründung vom 5. Oktober 1990 dessen Familie aufgrund einer Empfehlung eines Mitinhaftierten an Rechtsanwalt Sch. in Düsseldorf gewandt. Dieser hatte den in der Justizvollzugsanstalt Hagen inhaftierten Beschwerdeführer daraufhin am 2. Mai 1989 aufgesucht und mit dem Beschwerdeführer ein mehrstündiges Gespräch geführt. Als Ergebnis eines dadurch entstandenen Vertrauensverhältnisses hatte der Beschwerdeführer Rechtsanwalt Sch. während des Gesprächs schriftliche Verteidigervollmacht erteilt. Demgemäss nahm dieser Verteidiger an der von den früheren Verteidigern mit Schriftsatz vom 3. Mai 1989 beantragten mündlichen Haftprüfung vor dem Amtsgericht Schwelm am 17. Mai 1989 teil, nachdem er mit Schriftsatz vom 8. Mai 1989 die Übernahme der Verteidigung angezeigt hatte. Nach dem Ende der Haftprüfung händigte der Haftrichter Rechtsanwalt Sch. die Akten zur Einsicht aus. Rechtsanwalt Sch. nahm auch an der weiteren mündlichen Haftprüfung am 23. Mai 1989 vor dem Amtsgericht Schwelm teil. Er blieb Verteidiger des Beschwerdeführers.

Die von der Staatsanwaltschaft erhabene Anklage vom 12. Juni 1989 wurde durch Eröffnungsbeschluss vom 17. August 1989 zugelassen. Am 14. September 1989, dem Tage vor dem Beginn der Hauptverhandlung, suchte der Verteidiger seinen Mandanten in der Justizvollzugsanstalt Hagen zu einem erneuten Verteidigergespräch auf. Die Hauptverhandlung fand am 15., 20., 22. und 28. September 1989 vor der bezeichneten Strafkammer mit einer Verhandlungsdauer von rund 8 1/2 Stunden an den ersten drei Verhandlungstagen und von 6 Stunden am letzten Verhandlungstag statt. Der Beschwerdeführer und sein mitangeklagter Bruder wurden aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil sich die Angaben der angeblich vergewaltigten Zeugin aus zahlreichen Gründen, die eine umfangreiche Aufklärung des gesamten Rahmengeschehens erforderten, als unzuverlässig herausstellten. Nach dem seit dem 8. Januar 1990 infolge Rücknahme der Revision durch die Staatsanwaltschaft rechtskräftigen Urteil der Strafkammer vom 28. September 1989 hat die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu tragen.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 24. November 1989 hat der Beschwerdeführer dessen auf insgesamt 5.204,56 DM berechnete Vergütung als seine notwendigen Auslagen geltend gemacht. Durch den angefochtenen Auslagenfestsetzungsbeschluss hat die Rechtspflegerin entsprechend der Stellungnahme des Bezirksrevisors einen um 1.474,02 DM geringeren Betrag von 3.730,54 DM festgesetzt. Der dagegen gerichteten Erinnerung haben die Rechtspflegerin und die Strafkammer nicht abgeholfen. Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer von der Vorlage der Erinnerung an das Beschwerdegericht unterrichtet. Der Vertreter der Staatskasse hält die danach als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung mit näheren Ausführungen in vollem Umfang für unbegründet.

Das zulässige Rechtsmittel hat einen Teilerfolg in Höhe von 334,80 DM.

1.) Anstelle der geltend gemachten Rahmenhöchstgebühr von 620,-- DM für das Vorverfahren hat die Rechtspflegerin einen Betrag von 500,-- DM anerkannt, der um 165,-- DM über der Mittelgebühr von 335,-- DM liegt. Der Senat hält demgegenüber den geltend gemachten Betrag noch nicht für unbillig im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO. Die Auffassung, dass die Strafsache nach ihrer Bedeutung lediglich als leicht überdurchschnittlich einzustufen sei, teilt der Senat nicht. Angesichts des Antrags der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft, den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren zu verurteilen, und angesichts der dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung drohenden Ausweisung ist für den Senat eine Einstufung der Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer als leicht überdurchschnittlich nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist eine erheblich überdurchschnittliche Bedeutung evident. Es kommt hinzu, dass der Verteidiger an zwei mündlichen Haftprüfungsverfahren teilgenommen hat. Er musste sich ferner im Verfahren mit ebenso zahlreichen wie schillernden Zeugenaussagen vertraut machen. Auch wenn die Verteidigertätigkeit im vorbereitenden Verfahren auf den Zeitraum vom 2. Mai bis zum 26. Juni 1989 (Eingang der Anklageschrift bei der Strafkammer) und somit auf knapp zwei Monate beschränkt war und die wirtschaftlichen Verhältnisse das arbeitslosen Beschwerdeführers als unterdurchschnittlich zu bewerten sind, so rechtfertigen doch die im Vordergrund stehenden Kriterien der Bedeutung der Angelegenheit sowie des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit einen erheblich über der Mittelgebühr liegenden Ansatz von mehr als 500,-- DM. Daraus folgt, dass die geltend gemachte Rahmenhöchstgebühr noch nicht unbillig im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ist.

2.) Anstelle der geltend gemachten Rahmenhöchstgebühr von 1.240,-- DM für den ersten Hauptverhandlungstermin und dessen Vorbereitung hat die Rechtspflegerin einen Betrag von 900,-- DM anerkannt, der 230,-- DM über der Mittelgebühr und 340,-- DM unter der Rahmenhöchstgebühr liegt. Dieser Ansatz der Rechtspflegerin ist auch nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden. Zutreffend weist der Vertreter der Staatskasse darauf hin, dass in der Zeitspanne von knapp drei Monaten zwischen Anklageerhebung und dem Beginn der Hauptverhandlung erkennbar keine umfangreiche oder schwierige Verteidigertätigkeit erforderlich war. Der durch seine Tätigkeit im Vorverfahren mit dem Prozessstoff vertraute Verteidiger hat es zwar auch nach Auffassung des Senats zutreffend für notwendig gehalten, die Verteidigung in der Hauptverhandlung durch ein Gespräch mit seinem inhaftierten Mandanten am 14. September 1989 vorzubereiten. Dieser Umstand und die beträchtliche Verfahrensdauer von 8 Stunden und 20 Minuten am 1. Verhandlungstag rechtfertigen jedoch trotz des erwähnten Gewichts der überragenden Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer noch nicht den Ansatz der Rahmenhöchstgebühr. Die insoweit unbillige und deswegen nicht verbindliche Bestimmung dieser Gebühr durch den Verteidiger hat die Rechtspflegerin durch den Ansatz von 900,-- DM zu Recht ersetzt.

3.) Die geltend gemachten Reisekosten das Verteidigers hält die Rechtspflegerin gemäß § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO in Verbindung mit § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO grundsätzlich nicht für erstattungsfähig, weil der Beschwerdeführer einen in Hagen ansässigen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung hätte beauftragen können. Diese Begründung entspricht zwar der herrschenden Auffassung der Rechtsprechung und des Schrifttums (vgl. z.B. Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., Rdnr. 46; Schikara/Schimansky in KK-StPO, 2. Aufl., Rdnr. 12; Kleinknecht/Meyer, StPO, 39. Aufl.. Rdnr. 12 jeweils zu § 464 a und mit jeweils zahlr. Rechtsprechungsnachweisen), wonach es zur Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines nicht ortsansässigen Verteidigers grundsätzlich nicht ausreicht, dass dieser der Anwalt des Vertrauens ist. Dieser Grundsatz bedarf jedoch nach Ansicht des Senats der Anpassung an die Rechtsprechung, die sich nach der Einfügung der Sätze 2 und 3 des § 142 Abs. 1 StPO durch das STVÄG 1987 zu der Frage entwickelt hat, welche Bedeutung einem zwischen dem Beschuldigten und einem nicht ortsansässigen Verteidiger bestehendem Vertrauensverhältnis bei der Pflichtverteidigerbestellung zukommt. Wenn und soweit nämlich danach dem Beschwerdeführer auf einen - unterstellten - Antrag Rechtsanwalt Sch. aus Düsseldorf als Verteidiger seines Vertrauens zu bestellen gewesen wäre, muß sich dies nach Auffassung des Senats auf die Auslegung der Vorschrift des § 91 Ab: s. 2 Satz 1 ZPO, auf die § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO verweist, aus dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Gleichbehandlung dahingehend auswirken, dass dann von diesem Zeitpunkt an auch die Zuziehung des nicht ortsansässigen Wahlverteidigers durch den Beschwerdeführer als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen ist.

Es bedarf keiner näheren Begründung, dass der Beschwerdeführer eine Bestellung von Rechtsanwalt Sch. zum Pflichtverteidiger nicht mit Erfolg mit der Begründung hätte durchsetzen können, dieser sei ihm von einem Mitinhaftierten empfohlen worden. Das Schwergewicht des Verfahrens lag bei der Beweisfrage und erforderte keinen mit Spezialkenntnissen ausgestatteten Verteidiger. Dagegen hätte der Beschwerdeführer nach Anklageerhebung mit Erfolg darauf verweisen können, dass ihn Rechtsanwalt Sch. bereits in den beiden mündlichen Haftprüfungsverfahren verteidigt und sich zu diesem dadurch ein Vertrauensverhältnis entwickelt habe, dem angesichts des außerordentlich schwerwiegenden und folgenschweren Vorwurfs eine erhöhte Bedeutung zukommt (vgl. dazu insbesondere OLG Düsseldorf in StV 1990, 254 und 346; OLG Köln in StV 1990, 395). Es kommt hinzu, dass angesichts der Entfernung von 60 km zwischen Düsseldorf und Hagen (Fahrtstrecke) der Gesichtspunkt der fehlenden Ortsnähe einem - unterstellten - Antrag des Beschwerdeführers, ihm Rechtsanwalt Sch. nach Anklageerhebung zum Pflichtverteidiger zu bestellen, nicht hätte entgegengehalten werden können.

Aus diesen Erwägungen hält der Senat die Fahrtkosten (Düsseldorf - Hagen - Düsseldorf) für insgesamt fünf Fahrten (Verteidigergespräch am 14. September 1989 und vier Hauptverhandlungstage) in Höhe von 270,-- DM (5 x 120 km je 0,45 DM) gemäß § 28 Abs. 1 BRAGO sowie Abwesenheitsgeld nach § 28 Abs. 2 BRAGO von 380,-- DM (4 x 95,-- DM) für die vier Hauptverhandlungstage (Geschäftsreisen von mehr als 8 Stunden) und von 50,-- DM für den 14. September 1989 für erstattungsfähig. Soweit der Verteidiger einerseits geringere Geldbeträge bei der Berechnung des Abwesenheitsgeldes (40,-- DM für den 14. September 1989 und 75,-- DM für die Hauptverhandlungstage), andererseits ohne nähere Begründung eine Fahrtstrecke von je 200 km zwischen Krefeld und Hagen für die vier Hauptverhandlungstage geltend gemacht hat, gibt dies dem Senat keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung. Maßgebend ist der Ort der Kanzlei und nicht der etwa davon abweichende Wohnort des Verteidigers (vgl. Gerold/ Sch./v. Eicken/Madert, BRAGO, 10. Aufl., Rdnr. 5 zu § 28).

Bei dieser an die Voraussetzungen einer fiktiven Bestellung eines nicht ortsansässigen Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger anknüpfenden Auslegung des Begriffs "notwendig" im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO kommt es auf den Zeitpunkt an, von dem ab eine Vergleichbarkeit des gewählten mit dem fiktiv gerichtlich zu bestellenden Verteidiger gegeben ist. Dieser Zeitpunkt ist angesichts der insoweit erheblichen Bedeutung der Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt Sch. in zwei Haftprüfungsterminen von der Anklageerhebung an anzusetzen. Daraus folgt, dass die Reisekosten für das erst der Anbahnung eines Mandatsverhältnisses dienende Kontaktgespräch vom 2. Mai 1989 und für die Teilnahme an den beiden Haftprüfungsterminen nicht erstattungsfähig sind. Insoweit hat die Rechtspflegerin zutreffend lediglich die fiktiven Reisekosten eines in Hagen ansässigen Rechtsanwalts zum Amtsgericht Schwelm in Höhe von insgesamt 95,-- DM angesetzt. Dabei hat es für diesen Verfahrensabschnitt zu verbleiben.

4.) Nach allem setzt sich der Erstattungsanspruch des Beschwerdeführers aus folgenden Rechnungspositionen zusammen:

Vorverfahrensgebühr 620,-- DM
Hauptverfahrensgebühr nach § 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO 900,-- DM
Gebühr für 3 Fortsetzungstermine 1.635,-- DM
Auslagenpauschale 30,-- DM
Fotokopiekosten 112,40 DM
fiktive Reisekosten für 2 Haftprüfungen 95,-- DM
Km-Pauschale für 5 Fahrten 270,-- DM
Abwesenheitsgeld für diese Fahrten 430,-- DM
Zwischensumme 4,092. 40 DM
14 % MWSt. 572,94 DM
Erstattungsbetrag 4,665,34 DM.

Der nach der Tabelle zum GKG und zur BRAGO maßgebende Beschwerdewert ist ein Betrag bis zu 1.500, -- DM. Unter Zugrundelegung dieser Tabellen steht der Beschwerdeerfolg zu dem Anteil, mit dem der Beschwerdeführer unterliegt, im Verhältnis von 2/3 zu 1/3. Dem entspricht die Kosten- und Auslagenentscheidung.


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