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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 5 Ws 203/00 OLG Hamm

Leitsatz: Eine Ergänzung der Kostenentscheidung durch den iudex a quo ist nicht zulässig, dies hat vielmehr im Wege der Beschwerde zu erfolgen.

Senat: 5

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Ergänzung der Urteilsformel, vergessene Kostenentscheidung zugunsten des Nebenklägers, Nachholung der unterbliebenen Entscheidung über die Auslagen der Nebenklage

Normen: StPO 464, StPO 472

Beschluss: Strafsache gegen H.E.,
wegen Vergewaltigung
Nebenklägerin: S.S., vertreten durch Rechtsanwalt R. in Dortmund,
(hier: sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung).

Auf die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin vom 21. Juli 2000 gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung in dem Urteil der VI. großen Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 4. Juli 2000 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 26. 10. 2000 durch die Richter am Oberlandesgericht den Richter am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Angeklagten bzw. seiner Verteidiger beschlossen:

Die Kosten- und Auslagenentscheidung in dem Urteil der VI. großen Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 4. Juli 2000 wird dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte auch die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen Auslagen trägt der Angeklagte.

Gründe:
Die Strafkammer hat den Angeklagten mit am 4. Juli 2000 verkündetem Urteil wegen Vergewaltigung (zum Nachteil der Nebenklägerin) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Eine Entscheidung über die Auslagen der Nebenklage hat das Urteil bei seiner Verkündung nicht enthalten. Erst nach abgeschlossener Urteilsverkündung hat die Strafkammer den Urteilstenor dahin ergänzt, dass der Angeklagte auch die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen habe.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Nebenklägerin dagegen, dass in dem verkündeten Urteil eine Entscheidung über ihre Auslagen unterblieben ist. Sie beantragt, die ihr erwachsenen notwendigen Auslagen dem Angeklagten aufzuerlegen.

Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.

Die am 24. Juli 2000 bei dem Landgericht Dortmund eingegangene sofortige Beschwerde ist rechtzeitig eingelegt worden. Das gegen den Angeklagten ergangene Urteil ist am 4. Juli 2000 ausweislich des Protokolls in Abwesenheit der Nebenklägerin verkündet, d.h. ihr nicht schon zu diesem Zeitpunkt gemäß § 35 Abs. 1 StPO bekannt gemacht worden, so dass die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO jedenfalls nicht mit der am 4. Juli 2000 erfolgten Urteilsverkündung begonnen hat. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 19. September 2000 mitgeteilt hat, ist eine Urteilsabschrift dem Vertreter der Nebenklägerin am 28. August 2000 "übersandt" worden. Ob es sich dabei um eine Bekanntmachung i.S.v. §§ 35 Abs. 2 S. 1 StPO, d.h. um eine Zustellung im Sinne dieser Vorschrift, gehandelt hat mit der Folge, dass hierdurch die Frist des § 311 Abs. 2 StPO in Gang gesetzt worden ist, kann dahinstehen. Denn auch in diesem Fall ist die am 24. Juli 2000 bei dem Landgericht Dortmund eingegangene sofortige Beschwerde rechtzeitig eingelegt worden.

Die somit zulässige sofortige Beschwerde ist auch begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 19. September 2000 hierzu u.a. ausgeführt:

"Das Landgericht Dortmund hat eine unvollständige Kostenentscheidung dahingehend getroffen, dass eine Entscheidung über die Kosten und Auslagen der Nebenklägerin unterblieben ist. Die ausweislich des Sitzungsprotokolls erfolgte "Ergänzung" des Urteilstenors erfolgte nach der abgeschlossenen Urteilsverkündung. Abgeschlossen ist die Urteilsverkündung mit dem letzten Wort der mündlichen Bekanntgabe der Urteilsgründe. Nicht mehr zur Urteilsverkündung gehören die Bekanntgabe der Beschlüsse gemäß § 268 a StPO sowie ebenfalls nicht die Aushändigung der Rechtsmittelbelehrung nach § 35 a StPO (zu vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, 44. Auflg., StPO, § 268 Rdn. 8; KK-Engelhard, 4. Auflg., StPO, § 260 Rdn. 12; BGH NJW 1957, 550 Nr. 17). Ausweislich des Sitzungsprotokolles erfolgte die "Ergänzung des Urteilstenors" nach der Bekanntgabe der Urteilsformel und der Urteilsgründe, sogar noch nach der Bekanntgabe des Bewährungsbeschlusses und der Übergabe der Rechtsmittelbelehrung. Das Urteil war damit erlassen. Für eine Berichtigung oder Ergänzung der infolge der Nichtbeachtung der §§ 464 Abs. 2, 472 Abs. 1 StPO unvollständigen Kostenentscheidung der Strafkammer ist daher kein Raum. Dies entspricht der herrschenden Auffassung in der Literatur (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 464 Rdn. 12; Löwe-Rosenberg-Hilger, 25. Auflg., StPO, § 464 Rdn. 24 und § 472 Rdn. 8) und auch der überwiegenden Auffassung in der neueren Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.1985, MDR 1986,76; BGH, Urteil vom 24.01.1984, NStZ 1984, 279 ff, OLG Karlsruhe, NStZ - RR 1997, 157 ff). Eine Nachholung der unterbliebenen Entscheidung über die Auslagen der Nebenklage ist deshalb unzulässig, weil trotz des Regelfalls der Auslagenerstattungspflicht des Verurteilten (Hilger a.a.O., § 472 Rdn. 10) die Billigkeitsklausel des § 472 Abs. 1 Satz 2 StPO eine eindeutige gerichtliche Grundentscheidung erfordert. Eine Korrektur der unterlassenen Auslagenentscheidung bzgl. der Nebenklagekosten kann nur durch die Durchführung des Beschwerdeverfahrens erreicht werden (zu vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 464 Rdn. 12 m.w.N., OLG Düsseldorf, MDR 1986, 76). Eine Ergänzung der Kostenentscheidung ist durch den iudex a quo nicht möglich."

Dem tritt der Senat bei. Das landgerichtliche Urteil war daher hinsichtlich der Erstattung der Auslagen der Nebenklage wie geschehen zu ergänzen.

Die das Beschwerdeverfahren betreffende Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 465, 472 und 473 StPO.


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