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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 5 Ws 214/00 OLG Hamm

Leitsatz: Zur günstigen Sozialprognose, wenn noch anderweitige Strafverfahren gegen den wegen Verstoßes gegen das BtM-Gesetz Verurteilte anhängig sind.

Senat: 5

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Bedingte Entlassung, günstige Prognose, neue Straftaten,

Normen: StGB 57

Beschluss: Strafsache gegen O.L.,
wegen Verstoßes gegen das BTM-Gesetz (hier: Aussetzung des Strafrestes).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 14. September 2000 gegen den Beschluss der 4. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund vom 7. September 2000 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 02. 11. 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

2. Der Verurteilte ist am 20. November 2000 aus dem Strafvollzug in vorliegender Sache zu entlassen.

3. Die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe von
vier Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. August 1998 - 1 KLs 42 Js 700/97 - wird von dem genannten Zeitpunkt an zur Bewährung ausgesetzt.

4. Die Bewährungszeit dauert vier Jahre.

5. Der Verurteilte wird der Aufsicht und Leitung des für seinen Wohnort zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt, dessen namentliche Benennung der Strafvollstreckungskammer überlassen bleibt.

6. Die Belehrung des Verurteilten über die Aussetzung des Strafrestes wird gemäß § 454 Abs. 4 S. 2, 2. Halbsatz StPO dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel übertragen.

7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse (§§ 467, 473 StPO).

Gründe:
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung des Restes der Freiheitsstrafe von vier Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. August 1998 - 1 KLs 42 Js 700/97 - als "im gegenwärtigen Zeitpunkt" nicht verantwortbar abgelehnt.

Zwar ist die Strafvollstreckungskammer entsprechend dem Bericht des Leiters der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel vom 13. Juli 2000 von einer insgesamt günstigen Entlassungssituation ausgegangen. Sie hat auch berücksichtigt, dass der Verurteilte Erstverbüßer ist, sein vollzugliches Verhalten zu Beanstandungen keine Veranlassung gegeben hat und stabile berufliche und persönliche Beziehungen vorhanden sind. Sie hat gleichwohl eine bedingte Entlassung "zur Zeit" für nicht verantwortbar gehalten, weil gegen den Verurteilten bei der Staatsanwaltschaft Bochum das Strafverfahren 42 Js 478/00 wegen des Verdachts der falschen uneidlichen Aussage in dem anderweitigen Strafverfahren 74 Ls 72 Js 984/98 (14/00) AG Bochum gegen M.F. geführt wird. In dem letztgenannten Verfahren wird M.F. vorgeworfen, seinerzeit an einer Einkaufsfahrt des Verurteilten in den Niederlanden teilgenommen und darüber in dem Verfahren gegen den Verurteilten vor dem Landgericht Bochum am 20. August 1998 falsch ausgesagt zu haben. Der Verurteilte seinerseits soll in dem Verfahren gegen M.F. im Mai 2000 vor dem Amtsgericht Bochum als Zeuge ausgesagt haben, er habe damals überhaupt nicht mitbekommen, dass man zum Ankauf von Drogen in die Niederlande gefahren sei. Dies entspricht der Einlassung des Verurteilten in dem gegen ihn vor dem Landgericht Bochum seinerzeit geführten Strafverfahren, das mit der Verurteilung zu vier Jahren Freiheitsstrafe abgeschlossen worden ist, die der Verurteilte zur Zeit verbüßt.

II.
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Aussetzung des Restes der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. August 1998 sowie zu den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen weiteren Anordnungen.

Der Senat teilt die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, dass eine bedingte Entlassung des Verurteilten wegen dessen Aussageverhalten in dem Verfahren 74 Ls 72 Js 984/98 (14/98) AG Bochum zur Zeit nicht in Betracht komme, nicht. Das insoweit gegen den Verurteilten geführte Verfahren 42 Js 478/00 StA Bochum ist, wie die Ermittlungen des Senats ergeben haben, nicht abgeschlossen; es ist noch nicht einmal Anklage erhoben. Allerdings kann dahinstehen, ob der Verurteilte sich in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Bochum tatsächlich so, wie es ihm die Strafvollstreckungskammer unterstellt, wegen eines Aussagedeliktes strafbar gemacht hat. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde dies einer Reststrafenaussetzung in vorliegender Sache nicht entgegen stehen. Denn allein der Umstand, dass der Verurteilte an seiner Einlassung, die er als Angeklagter abgegeben hat, später als Zeuge in einem anderweitigen Verfahren festgehalten und damit den hinreichenden Verdacht eines Aussagedeliktes begründet hat, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, er werde in Zukunft weitere Straftaten begehen mit der Folge, dass ihm die für eine bedingte Entlassung erforderliche positive Prognose heute nicht gestellt werden könne. Für das Festhalten an seiner früheren Einlassung hinsichtlich der Drogeneinkaufsfahrt in die Niederlande, um welche es hier geht, kann es verschiedene Gründe geben. Jedenfalls lässt sich aus dem Aussageverhalten des Verurteilten in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Bochum allein nicht der Schluss ziehen, der Verurteilte werde in Zukunft neuerlich Straftaten begehen, zumal der Verurteilte sich aus dem Milieu, in dem er sich bei Begehung der durch das Landgericht Bochum abgeurteilten Straftaten befunden hat, gelöst und unter dieses Kapitel seines Lebens offenbar einen Schlussstrich gezogen hat.

Vor diesem Hintergrund erscheint dem Senat die Aussetzung des Strafrestes vertretbar und die Entlassung des Verurteilten zum 20. November 2000 angemessen.


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