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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ws 370/00 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: Kostenbeschwerde

Stichworte: notwendige Auslagen nach Freispruch, auswärtiger Anwalt, Reisekosten, Abwesenheitsgeld

Normen: RPflG 11 Abs. 3; StPO 464 a Abs. 2 Nr. 2; ZPO 91 Abs. 2


Beschluss: Strafsache gegen H.B.,
wegen des Vorwurfs der Urkundenfälschung u.a.,
hier: Auslagenfestsetzung nach Freispruch.

Auf die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten vom 27. September 1999 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Essen vom 15. September 1999 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 19.10.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts sowie des ehemaligen Angeklagten bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird unter Verwerfung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert.

Die dem ehemaligen Angeklagten aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen werden über die bisher festgesetzten 4.778,93 DM hinaus auf insgesamt 5.158,21 DM (in Worten: fünftausendeinhundertachtundfünfzig 21/100 Deutsche Mark) nebst 4% Zinsen seit dem 2. Juli 1999 festgesetzt.

Der Beschwerdewert wird auf 1.736,48 DM festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer, jedoch wird die Gebühr für das Beschwerdeverfahren um 1/5 ermäßigt und von den ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen 1/5 der Staatskasse auferlegt.

Gründe:
I. Durch das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. Juni 1999 ist der frühere Angeklagte B. vom Vorwurf der Urkundenfälschung und in 44 Fällen der Beihilfe zur Hehlerei bzw. zur Anstiftung zur Untreue in Tateinheit mit Nötigung freigesprochen worden. Seine notwendigen Auslagen sind der Landeskasse auferlegt worden. Dieses Urteil ist gegen den früheren Angeklagten B. seit dem 2. Juli 1999 rechtskräftig.

Unter dem 29. Juni 1999 hat der ehemalige Angeklagte, vertreten durch seinen Verteidiger, Gebühren und Auslagen in Höhe von 6.515,41 DM nebst 4% Zinsen zur Festsetzung angemeldet. Durch den angefochtenen Beschluß des Rechtspflegers des Landgerichts Essen vom 15. September 1999 sind 4.778,93 DM nebst 4% Zinsen seit dem 2. Juli 1999 festgesetzt worden. Hiergegen richtet sich die als sofortige Beschwerde anzusehende "Erinnerung" des ehemaligen Angeklagten vom 27. September 1999, mit der er seinen ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag weiterverfolgt.

II.
Die gemäß §§ 11 Abs. 3 RPflG, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 311 Abs. 2 StPO zulässige sofortige Beschwerde hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

Insoweit folgt der Senat der im wesentlichen zutreffenden Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. September 2000, die dem ehemaligen Angeklagten bekanntgemacht worden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb auf diese Stellungnahme Bezug genommen.

Allerdings folgt der Senat dieser Stellungnahme nicht, soweit statt der angemeldeten Fahrtauslagen und Abwesenheitsgelder in Höhe von netto 378,00 DM nur fiktive Kosten für vier Informationsfahrten des ehemaligen Angeklagten zu einem ortsansässigen Rechtsanwalt festgesetzt worden sind.

Gemäß §§ 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 ZPO sind die Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts dann erstattungsfähig, wenn die Beauftragung gerade dieses Anwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich war. Diese Voraussetzungen sind nach Ansicht des Senats hier gegeben, weil der ehemalige Angeklagte bei Beauftragung des Verteidigers davon ausgehen konnte, das Verfahren werde am Ort des Bürositzes dieses Rechtsanwalts durchgeführt werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Auflage, § 464 a Rdnr. 12). Die gegen den ehemaligen Angeklagten B. erhobenen Vorwürfe hatten nicht ein solches Gewicht, daß allein deshalb die Erhebung einer Anklage vor der Strafkammer zu erwarten war. Selbst wenn man die später auch tatsächlich vorgenommene gemeinsame Anklage mit den Mitangeklagten T. und Sabine B. mitberücksichtigt, wäre eine Anklageerhebung vor dem Schöffengericht Gelsenkirchen ebenfalls durchaus denkbar gewesen, was sich u.a. aus der Höhe der erkannten Freiheitsstrafe gegen die Mitangeklagte Threis (Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten) ergibt.

Die notwendigen Auslagen des ehemaligen Angeklagten B. sind daher wie folgt gegen die Landeskasse festzusetzen:

Gebühr für das Vorverfahren,
§§ 84 Abs. 1, 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO
450,00 DM

Gebühr für das Hauptverfahren und Termin am 10. Juni 1999,
§ 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO
900,00 DM

Gebühren für die Termine am 11. und 15. Juni 1999 (2 x 500,00 DM),
§ 83 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BRAGO
1.000,00 DM

Gebühr für den Termin am 17. Juni 1999,
§ 83 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
400,00 DM

Gebühr für den Termin am 22. Juni 1999,
§ 83 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BRAGO
440,00 DM

Gebühr für den Termin am 24. Juni 1999,
§ 83 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BRAGO
640,00 DM

Schreibauslagen gemäß § 27 BRAGO
195,80 DM

Auslagenpauschale gemäß § 26 S. 2 BRAGO
30,00 DM

Fahrtauslagen und Abwesenheitsgelder,
§ 28 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 BRAGO
378,00 DM

Umsatzsteuer (16% von 4.433,80 DM)
709,41 DM

Aktenübersendungspauschale
15,00 DM

Summe: 5.158,21 DM

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.


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