Aktenzeichen: 4 Ss 193/00 OLG Hamm
Leitsatz: Zur wirksamen Erklärung, die Berufung werde auf das Strafmaß beschränkt
Senat: 4
Gegenstand: Revision
Stichworte: keine wirksame Beschränkung der Berufung, Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung, Ankündigung, die Taten einräumen zu wollen, Diebstahl im besonders schweren Fall, Angriff gegen Annahme eines besonders schweren Falles, Beschränkung auf den Schuldspruch/Rechtsfolgenausspruch, Strafzumessung, gleiche Behandlung einer Vielzahl von unterschiedlichen Taten
Normen: StPO 352, StGB 242, StGB 243, StGB 46, StPO 302
Beschluss: Strafsache gegen M.C.,
wegen Diebstahls u.a..
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Strafkammer III - große Jugendkammer - des Landgerichts Detmold vom 16. September 1999 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 8. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Detmold zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Detmold - Jugendschöffengericht - hat den Angeklagten am 29. April 1999 wegen "Diebstahls in 51 besonders schweren Fällen, wobei es in 19 Fällen beim Versuch blieb, und wegen Diebstahls" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat des weiteren dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von neun Monaten verhängt. Gegen dieses Urteil hat der dem Angeklagten am 12. Januar 1999 beigeordnete Verteidiger rechtzeitig Berufung eingelegt. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil die Berufung des Angeklagten unter Aufrechterhaltung der Maßregel und Herabsetzung der Sperrfrist auf fünf Monate mit der Maßgabe verworfen, dass "der Angeklagte wegen Diebstahls in 52 Fällen, wobei es in 19 Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten verurteilt wird". Das Landgericht ist dabei davon ausgegangen, dass das Rechtsmittel des Angeklagten wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden sei.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt und sein Rechtsmittel ebenfalls form- und fristgerecht u.a. mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel des Angeklagten hat einen zumindest vorläufigen Erfolg.
Die Strafkammer hat zu Unrecht eine wirksame Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch angenommen und damit zugleich den Umfang ihrer Prüfungs- und Feststellungspflicht verkannt. Diesen durchgreifenden Mangel hatte der Senat auf die zulässige Revision von Amts wegen, unabhängig von einer sachlichen Beschwer und ohne Bindung an die rechtliche Beurteilung der Berufungsbeschränkung durch das Berufungsgericht, zu prüfen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, 44. Aufl., § 352 Rdnr. 3, 4 m.w.N.).
Der Pflichtverteidiger des Angeklagten hat mit Schriftsatz vom 21. Juli 1999 (Bl. 377 ff. d.A.) folgendes mitgeteilt:
"... teile ich für den Angeklagten M.M. mit, dass die mit diesseitigem Schriftsatz vom 30.04.1999 gegen das Urteil des AG Detmold vom 29.04.1999 eingelegte Berufung beschränkt wird auf den Schuldspruch/Rechtsfolgenausspruch.
Die im angegriffenen Urteil des AG Detmold unter Ziffer 1. bis 52. aufgeführten Taten werden seitens meines Mandanten eingeräumt. ..."
Es folgen Ausführungen dazu, dass nach Ansicht der Verteidigung abweichend vom amtsgerichtlichen Urteil ein Teil der Taten nicht als besonders schwere Fälle i.S.d. § 243 StGB hätten gewertet werden dürfen und im übrigen die Erwägungen zur Strafzumessung fehlerhaft seien.
Abgesehen davon, dass für die hier vorliegende Teilrücknahme der Berufung (nach zunächst unbeschränkter Einlegung) durch den Verteidiger der nach § 302 Abs. 2 StPO erforderlicher Nachweis seiner ausdrücklichen Ermächtigung dazu den Akten nicht entnommen werden kann, insbesondere die gebotene Abklärung seiner Ermächtigung in der Hauptverhandlung auch nicht vorgenommen worden ist, durfte die Strafkammer auch aus anderen Gründen nicht von der Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ausgehen.
Die Beschränkung eines Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch setzt nämlich eine eindeutige Erklärung des Rechtsmittelführers voraus. Erweist sich jedoch selbst unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen die Erklärung als unklar und verbleiben deshalb Zweifel, so darf - da die Beschränkung als Teilverzicht oder Teilrücknahme nach dem Gesetz eine Ausnahme darstellt - nicht unterstellt werden, dass auf eine volle Nachprüfung des angefochtenen Urteils verzichtet wird (vgl. OLG Hamm, JMBl NW 1974, 118). So liegt der Fall hier. Schon die Erklärung, die Berufung werde auf den "Schuldspruch/Rechtsfolgenausspruch" beschränkt, ist in sich widersprüchlich und unklar. Diese Unklarheit wird durch die weiteren Ausführungen in dem Schriftsatz nicht hinreichend sicher beseitigt. So kann insbesondere die Erklärung, die Taten würden seitens des Angeklagten eingeräumt, auch als Hinweis auf den erforderlichen Umfang der Beweisaufnahme, nämlich die Entbehrlichkeit von Zeugen, verstanden werden. Auch der Umstand, dass sich der Schriftsatz schwerpunktmäßig mit Erwägungen zur Strafzumessung beschäftigt, lässt keinen hinreichend sicheren Schluss dahingehend zu, der Angeklagte wünsche nur eine eingeschränkte Überprüfung des amtsgerichtlichen Urteils.
Somit war auf die erhobene Sachrüge das angefochtene Urteil mit den getroffenen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Detmold zurückzuverweisen, § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO. Diese wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben, da der Erfolg des Rechtsmittels noch nicht feststeht.
III.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich insbesondere auf folgendes hin:
1. Die neue Strafkammer wird zu prüfen haben, inwieweit ggfls. gemäß § 248 a StGB erforderliche Strafanträge vorliegen. Das gilt in erster Linie für den Fall 46 des amtsgerichtlichen Urteils, bei dem der Wert der erlangten Beute (sechs Hühner und ein Hahn) bisher zumindest unklar und damit möglicherweise die Grenze der Geringwertigkeit nicht überschritten ist. Im übrigen ist auch nicht dargelegt, worauf die Strafkammer ihre Feststellung gegründet hat, der Diebstahlsvorsatz des Angeklagten habe sich in allen Fällen nicht auf geringwertige Sachen bezogen (vgl. S. 6 U.A.).
2. Im Fall 12 des amtsgerichtlichen Urteils sind keine Tatsachen festgestellt, die die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme eines besonders schweren Falles eines Diebstahls (§ 243 Abs. 1 StGB) ausfüllen.
3. Die Erwägungen im angefochtenen Urteil zur Bemessung der Einzelstrafen wie zur Gesamtstrafe sind rechtsfehlerhaft. Angesichts der deutlichen Unterschiede bei der Beute ist nicht hinreichend dargelegt, warum mit Ausnahme des Falles 46 alle Fälle der Vollendung mit denselben Einzelstrafen belegt worden sind. Soweit kurzfristige Freiheitsstrafen verhängt worden sind, ist nicht dargelegt, welche besonderen Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe jeweils unerlässlich machen (§ 47 Abs. 1 StGB). Die Gesamtstrafe ist - wenn überhaupt - allenfalls formelhaft begründet. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Angeklagte nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen des versuchten Diebstahls in 18 Fällen schuldig ist, wohingegen bei der Strafzumessung 19 derartige Fälle zugrundegelegt worden sind. Insoweit ist zumindest festzustellen, welcher der vollendeten Fälle nur mit der (geringeren) Strafe für einen versuchten Fall belegt worden ist, weil dies für eine spätere Gesamtstrafenbildung Bedeutung erlangen kann.
4. Letztlich besagt der Umstand, dass "die Tatorte meistenteils mit dem Pkw des Angeklagten M. angefahren" worden sind (S. 6 des amtsgerichtlichen Urteils) nicht, dass der Angeklagte das Fahrzeug auch geführt hat und deshalb eine Anordnung nach §§ 69, 69 a StGB gerechtfertigt ist. Dasselbe gilt für die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil (S. 8 U.A.).
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