Aktenzeichen: 4 Ws 429/00 OLG Hamm
Leitsatz: Zur Maßgeblichkeit des persönlichen Eindrucks bei der Entscheidung über die Reststrafenaussetzung
Senat: 4
Gegenstand: Beschwerde
Stichworte: Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung, persönlicher Eindruck in der Anhörung, kein Abweichen ohne Not
Normen: StGB 57 Abs. 1; StPO 454 Abs. 1 S. 3
Beschluss: Strafsache gegen M.H.,
wegen Hehlerei u.a..
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Essen vom 7. September 2000 gegen den Beschluss der 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen vom 1. September 2000 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 26.10.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe:
Durch den angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts Essen vom 10.Juni 1998 (71 Js 191/98 StA Essen) mit näheren Weisungen und Auflagen zur Bewährung ausgesetzt und eine Bewährungszeit von vier Jahren bestimmt.
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Essen bleibt letztlich ohne Erfolg.
Zwar beurteilt der Senat im Gegensatz zur Strafvollstreckungskammer die Legalprognose des Verurteilten im Hinblick auf dessen Vorleben und die Art der Begehung seiner Straftaten eher skeptisch. Allerdings kommt nach der Rechtsprechung aller Strafsenate des Oberlandesgerichts Hamm dem persönlichen Eindruck der Strafvollstreckungskammer von dem zu beurteilenden Strafgefangenen eine hohe Bedeutung zu. Hier hat die Strafvollstreckungskammer - im wesentlichen gestützt auf den in der erneuten Anhörung von dem Verurteilten gewonnenen Eindruck nunmehr nachvollziehbar dargelegt, dass ein Erprobungsversuch auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit gewagt werden kann. Diese Auffassung ist vertretbar, zumal der Verurteilte nach seiner erneuten Inhaftierung über ein weiteres Jahr einen nachhaltigen Strafeindruck erfahren hat und weitere Lockerungen während des Strafvollzuges anscheinend beanstandungsfrei verlaufen sind. Deshalb ist die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer hinzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 467,473 StPO.
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