Aktenzeichen: 4 Ws 393 u. 394/00 OLG Hamm
Senat: 4
Gegenstand: Beschwerde
Stichworte: Widerruf der Strafaussetzung, Teilaufhebung, späterer Gesamtstrafenbeschluss, rechtliche Selbständigkeit, neue Straftat nicht in der Bewährungszeit
Normen: StGB 55, StGB 56 f, StPO 460
Beschluss: In der Strafsache gegen D.Z.,
wegen Betruges,
hier: Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung.
Auf die sofortigen Beschwerden des Verurteilen vom 18. Juli 2000 und der Staatsanwaltschaft Kleve vom 26. Juli 2000 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster vom 7. Juli 2000 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 21.09.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit er den Widerruf der durch Urteil des Amtsgerichts Moers vom 21. Juni 1999 bewilligten Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung betrifft; die weitergehende Beschwerde des Verurteilen wird verworfen.
Die Kosten der Beschwerde der Staatsanwaltschaft einschließlich der dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
Die Gebühr für die Beschwerde des Verurteilten wird auf 1/12 ermäßigt und in dieser Höhe ihm auferlegt. Die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Verurteilte zu 1/12, im übrigen werden sie der Landeskasse auferlegt.
Grunde:
I. Das Amtsgericht Duisburg hat den Verurteilten am 5. Februar 1996 unter Einbeziehung von 5 Einzelfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Mülheim vom 14. März 1995 wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde später widerrufen. Mit Beschluss vom 13. Juli 1999 - rechtskräftig seit dem 23. Juli 1999 - hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster nach Verbüßung von 2/3 der Gesamtfreiheitsstrafe die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt und eine Bewährungszeit von vier Jahren bestimmt.
Der Verurteilte ist ferner durch Strafbefehl des Amtsgerichts Duisburg vom 8. Oktober 1997 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen und durch Urteil des Amtsgericht Moers vom 21. Juni 1999 wegen Betruges in zwölf Fällen und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung für die Dauer von fünf Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Mit Beschluss vom 19. November 1999 - rechtskräftig seit dem 24. Juni 2000 - hat das Amtsgericht Moers gemäß § 460 StPO aus den Einzelfreiheitsstrafen des vorgenannten Urteils und der Geldstrafe aus dem Strafbefehl eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten gebildet und die Vollstreckung dieser Strafe wiederum zur Bewährung ausgesetzt.
In der Zeit zwischen dem 26. Juli und Mitte September 1999 hat der Verurteilte in neun Fällen gewerbsmäßig unerlaubt mit Betäubungsmitteln Handel getrieben. Deswegen verurteilte ihn das Landgerichts Essen am 30. März 2000 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Im Hinblick auf die zugrundeliegenden Taten hat die Strafvollstreckungskammer durch den angefochtenen Beschluss die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes aus dem Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 5. Februar 1996 und der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Moers vom 21. Juni 1999 widerrufen.
Gegen diese Entscheidung richten sich die sofortigen Beschwerden des Verurteilten und der Staatsanwaltschaft Kleve.
Die Generalstaatsanwaltschaft ist dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Kleve beigetreten und beantragt wie erkannt.
II.
A. Die gemäß den §§ 453 Abs. 2 Satz 3, 311 Abs. 2 StPO statthaften und zulässigen Rechtsmittel des Verurteilten und der Staatsanwaltschaft Kleve sind begründet, soweit sie sich gegen den Widerruf der durch Urteil des Amtsgerichts Moers vom 21. Juni 1999 bewilligten Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung richten. Diese Verurteilung hat durch ihre Einbeziehung in den Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Moers vom 19. November 1999 - rechtskräftig seit dem 24. Juni 2000 - ihre rechtliche Selbständigkeit verloren und kann deshalb nicht mehr Gegenstand einer auf sie bezogenen Widerrufsentscheidung sein. Ein Widerruf der mit dem Gesamtstrafenbeschluss bewilligten Strafaussetzung kommt wegen der Taten, die Gegenstand des Urteils des Landgerichts Essen vom 30. März 2000 sind, nicht in Betracht. Sie sind nämlich nicht innerhalb der nunmehr maßgeblichen Bewährungszeit aus dem Gesamtstrafenbeschluss, sondern bereits vor der Gesamtstrafenbildung begangen worden. Dass zur Tatzeit die ursprüngliche Bewährungszeit aus dem Bewährungsbeschluss vom 21. Juni 1999 bestand, eröffnet eine rechtliche Möglichkeit zum Widerruf der Strafaussetzung aus dem Gesamtstrafenbeschluss nicht (vgl. OLG Hamm, NStZ 1987, 382; OLG Karlsruhe, NStZ 1988, 364; Karlsruher Kommentar-Fischer, StPO, 4. Aufl., § 460 Rdnr. 33 a m.w.N.).
B. Soweit die Beschwerde des Verurteilten den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster vom 13. Juli 1999 betrifft, hat sie dagegen keinen Erfolg.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Stellungnahme die Auffassung niedergelegt, dass das Rechtsmittel insoweit aus den zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses nicht begründet sei. Des weiteren hat sie ausgeführt:
"Auch die Beschwerdebegründung vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Die zum Widerruf führenden, durch Urteil des Amtsgerichts Essen vom 15. Dezember 1999 festgestellten Taten hat der Verurteilte innerhalb der Bewährungszeit begangen und im wesentlichen gestanden (Bl. 83 ff d. Bew.H. 40 VRs 990/96 StA Duisburg). Das Urteil ist seit dem 30.03.2000 rechtskräftig (Bl. 92, 94, 108 ff a.a.O.).
Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers hat erhebliches Gewicht. Die ihm wiederholt eingeräumte Bewährungsmöglichkeit hat er nicht genutzt. Schon die durch Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 05.02.1996 (Bl. 3 ff a.a.O.) bewilligte Aussetzung musste widerrufen werden (Bl. 11 f a.a.O.). Obwohl der Beschwerdeführer mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster vom 13.07.1999 (Bl. 1 f a.a.O.) der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt wurde, ist er erneut straffällig geworden.
Insgesamt hat sich der Verurteilte, der seit 1994 fortlaufend Straftaten begeht, als labiler Rechtsbrecher erwiesen. Er hat sich auch durch die empfindliche Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten nicht beeindrucken lassen und alsbald gezeigt, dass das mit der Einräumung von Bewährungschancen wiederholt in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war.
Die in Aussicht genommene Langzeittherapie des Verurteilten begründet nicht die Annahme, dass von ihm künftig keine Straftaten mehr zu erwarten sind oder diesen durch minder schwere Maßnahmen als den Widerruf der Strafaussetzung begegnet werden kann. Nach den Feststellungen des Urteils des Landgerichts Essen vom 30.03.2000 (Bl. 180 ff a.a.O.) hat der Beschwerdeführer bereits während der Verbüßung von Straftaten begonnen, Betäubungsmittel zu konsumieren."
Diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat bei und macht sie zum Gegenstand seiner eigenen Entscheidung.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 StPO.
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