Aktenzeichen: 5 BL 196/00 OLG Hamm
Leitsatz: Zum wichtigen Grund nach § 121 StPO bei langem Zeitraum zwischen Eröffnung des Hauptverfahrens und Beginn der Hauptverhandlung und zur Pflicht nach Unterbrechung der Hauptverhandlung wegen Nichterscheinens eines Zeugen zeitnah einen neune Hauptverhandlungstermin anzuberaumen, wenn absehbar ist, dass der Zeuge zu der neuen Hauptverhandlung nicht wird geladen werden können.
Senat: 5
Gegenstand: Haftprüfung durch das OLG; BL 6
Stichworte: Haftprüfung, wichtiger Grund, langer Zeitraum zwischen Eröffnung des Hauptverfahrens und Hauptverhandlungstermin, Vorrang von Haftsachen, Unmöglichkeit der Vernehmung eines Zeugen
Normen: StPO 121
Beschluss: Strafsache gegen N.E.,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz,
(hier: Haftprüfung durch das Oberlandesgericht).
Auf die Vorlage der Akten zur Entscheidung nach §§ 121, 122 StPO hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 02.11.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Angeklagten beschlossen:
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 11. April 2000 - 77 Gs 590/00 - in der Fassung des Beschlusses des Schöffengerichts Dortmund vom 23. Oktober 2000 - 71 Ls 72 Js 186/00 (121/00) - wird aufgehoben.
Gründe:
I.
Dem Angeklagten, der sich seit dem 27. April 2000 in Untersuchungshaft befindet, wird mit dem Haftbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 11. April 2000 - 77 Gs 95/00 in der Fassung des Beschlusses des Schöffengerichts Dortmund vom 23. Oktober 2000 - 71 Ls 72 Js 186/00 (121/00) - zur Last gelegt, im August 1999 Betäubungsmittel in nicht geringer Menge, nämlich mehr als
4 kg Haschisch, aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt und damit Handel getrieben zu haben. Die erhobenen Tatvorwürfe, wegen deren Einzelheiten auf den Inhalt des Haftbefehls Bezug genommen wird, stützen sich in erster Linie auf die Angaben der Zeugin N.S..
Diese Vorwürfe sind Gegenstand der von der Staatsanwaltschaft Dortmund unter dem 6. Juli 2000 zum Schöffengericht erhobenen Anklage, die dem Angeklagten am 13. Juli 2000 und seiner Verteidigerin am 12. Juli 2000 zugestellt worden ist. Am 25. Juli 2000 hat das Schöffengericht die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet und Hauptverhandlungstermin auf den 5. Oktober 2000 anberaumt. Zu diesem Hauptverhandlungstermin ist die Zeugin N.S. nicht erschienen. Daraufhin hat der Vorsitzende des Schöffengerichts festgestellt, "dass ohne die Zeugin N.S. die Hauptverhandlung nicht durchgeführt werden kann". Er hat die Hauptverhandlung ausgesetzt und verfügt (vgl. Bl. 1125 R d.A.), "Pol D. wird mündl. beauftragt, die neue Anschrift der Zeugin S. festzustellen. Dauer 2 Wochen".
Am 10. Oktober 2000 hat die Staatsanwaltschaft in den Akten folgenden Vermerk niedergelegt (vgl. Bl. 1134 d.A.):
"Am 10.10.2000 meldete sich telefonisch Herr KOK D., KK 21 in Marl, und teilte mit, er habe letzte Woche die Schwester und den Schwager der Zeugin S. aufgesucht. Ihm sei gesagt worden, dass sich die Zeugin S. in der Türkei befinde, um aus dem Drogenmilieu herauszukommen. Außerdem habe sie Angst gehabt vor denjenigen, die sie in ihren Aussagen belastet habe. Dies sei so weit gegangen, dass sie in Deutschland nicht mehr vor die Tür gegangen sei. Da sie Angst um ihr Leben habe, würde sie ihren derzeitigen Aufenthaltsort in der Türkei geheim halten. Herr KOK D. teilte ferner mit, dass er nach dem Hauptverhandlungstermin gegen die Zeugin S. mit Herrn Richter am Amtsgericht S. telefonisch Rücksprache gehalten habe. Anlässlich dieses Gesprächs habe Herr RiaAG S. ihm mitgeteilt, dass die Zeugin S. im Hauptverhandlungstermin gegen sie ihre polizeilichen Aussagen in vollem Umfang bestätigt habe."
Ebenfalls am 10. Oktober 2000 hat der Vorsitzende des Schöffengerichts neuen Hauptverhandlungstermin auf den 4. Januar 2001 und den Kriminaloberkommissar D. schriftlich gebeten, "festzustellen, ob eine Ladung der Zeugin S. über Schwester/Schwager möglich ist."
II.
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 11. April 2000 in der Fassung des Beschlusses des Schöffengerichts Dortmund vom 23. Oktober 2000 war aufzuheben.
Zwar besteht aufgrund der Angaben der Zeugin N.S. nach wie vor dringender Tatverdacht wegen der dem Angeklagten mit Haftbefehl und Anklage zur Last gelegten und dort näher beschriebenen Taten. Auch liegt der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) vor, da die Gefahr besteht, dass der Angeklagte sich im Falle seiner Freilassung dem Strafverfahren entziehen wird. Der Angeklagte hat im vorliegenden Verfahren im Verurteilungsfalle die Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu erwarten. Daneben muss er mit dem Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe von ursprünglich zwei Jahren neun Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 8. Juli 1994 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande rechnen, weil er die ihm im vorliegenden Verfahren zur Last gelegten Taten innerhalb der Bewährungszeit begangen hat. Hieraus ergibt sich für ihn ein beträchtlicher Fluchtanreiz. Über tragfähige soziale Bindungen, die der Annahme von Fluchtgefahr entgegen stehen könnten, verfügt der Angeklagte nicht.
Gleichwohl war der Haftbefehl aufzuheben, weil ein die Haftfortdauer rechtfertigender Grund i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO nicht gegeben ist. Nach dieser Vorschrift darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besonderen Schwierigkeiten oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zugelassen haben und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Hier kommt nur ein nicht genannter wichtiger Grund im Sinne der Vorschrift in Betracht, weil die Ermittlungen bezüglich der dem Haftbefehl zugrunde liegenden Tat weder besonders schwierig noch besonders umfangreich gewesen sind. Ein wichtiger Grund i.S.d. § 121 StPO kann nur ein verfahrensbezogener Umstand sein, der eine Haftverlängerung rechtfertigt, weil die Strafverfolgungsbehörden dem verzögerten Verfahrensabschluss durch geeignete Maßnahmen nicht haben entgegenwirken können (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 121 Rdnr. 21 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.
1. Schon der Umstand, dass das Schöffengericht nach Zulassung der Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens am 25. Juli 2000 Hauptverhandlungstermin erst auf den 5. Oktober 2000 anberaumt hat, ist mit dem in Haftsachen geltenden Gebot der besonderen Beschleunigung nicht zu vereinbaren. Zwar lassen sich starre Grenzen für den in Haftsachen zulässigen zeitlichen Abstand zwischen Eröffnungsbeschluss und Hauptverhandlungstermin nicht festlegen; vielmehr kommt es auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an. Allerdings handelt es sich vorliegend um ein sachlich wie rechtlich einfaches Verfahren von im Vergleich mit anderen Schöffengerichtssachen deutlich geringerem Umfang. Ausgehend hiervon ist mit einem Abstand von nahezu zweieinhalb Monaten zwischen Eröffnungsbeschluss und Hauptverhandlungstermin die für die Vorbereitung der Hauptverhandlung erforderliche Zeit weit überschritten. Die infolge dieser Terminierung eingetretene Verzögerung ist auch nicht etwa deswegen ausnahmsweise hinzunehmen, weil sie unvermeidbar gewesen wäre. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum das Schöffengericht in der geschehenen Weise terminiert hat, insbesondere lässt sich den Akten auch nicht entnehmen, dass die Anberaumung eines derart späten Hauptverhandlungstermins ihre Ursache möglicherweise in einer angespannten Geschäftslage des Schöffengerichts haben könnte. Das Schöffengericht hat nicht ansatzweise dargetan, dass andere mit Recht vorrangig terminierte Haftsachen eine frühere Terminierung in vorliegender Sache nicht erlaubt hätten.
2. Hinzu kommt, dass die Sachbehandlung durch das Schöffengericht nach Aussetzung der am 5. Oktober 2000 begonnenen Hauptverhandlung ebenfalls gegen § 121 Abs. 1 StPO verstößt. Auch in Anbetracht dessen, dass die Zeugin N.S. zu dieser Hauptverhandlung nicht erschienen und ihr aktueller Aufenthalt unbekannt war und sich letztlich nicht zuverlässig einschätzen ließ, ob sie zu einer neuen Hauptverhandlung überhaupt geladen werden könnte bzw. einer solchen Ladung ggf. auch Folge leisten würde, steht die Anberaumung des neuen Hauptverhandlungstermins erst auf den 4. Januar 2001 nicht in Einklang mit dem in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebot. Zwar ist dem Schöffengericht für die Abklärung der o.g. Punkte ein gewisser zeitlicher Spielraum zuzugestehen. Spätestens aber aufgrund des Aktenvermerks der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 10. Oktober 2000 war das Schöffengericht gehalten, unverzüglich einen zeitnahen Hauptverhandlungstermin anzuberaumen. Denn aufgrund der Mitteilung des Kriminaloberkommissars D. sprach alles dafür, dass eine Ladung der Zeugin N.S. ohnehin nicht gelingen würde und ihre Vernehmung in der neuen Hauptverhandlung nicht erfolgen könnte. Schon zu diesem Zeitpunkt kam daher eine Einführung ihrer Aussage in die Hauptverhandlung ernsthaft allein auf dem in § 251 Abs. 1 u. 2 StPO beschriebenen Weg in Betracht (zu den Voraussetzungen vgl. Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 251 Randnummern 31 ff. und 60 ff.). Dass das Schöffengericht dies - obwohl naheliegend - nicht bedacht und Hauptverhandlungstermin erst auf den 4. Januar 2001 anberaumt hat, wiegt als Verstoß gegen § 121 StPO um so schwerer, als sich die Notwendigkeit einer Abklärung in dem o.g. Sinne bereits wesentlich früher, nämlich aufgrund eines am 11. August 2000 bei dem Schöffengericht eingegangenen Schreibens der die Zeugin N.S. in einer anderweitigen Angelegenheit vertretenden Rechtsanwältin K. und Partner aus Castrop-Rauxel vom 7. August 2000 ergeben hatte, mit dem diese unter Bezugnahme auf die Ladung der Zeugin zum 5. Oktober 2000 mitgeteilt hatten, "dass sich Frau S. auch aus gesundheitlichen Gründen derzeit in der Türkei aufhält. Es ist noch nicht abzusehen, wann diese in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt. Es steht jedoch zu vermuten, dass dies nicht mehr in diesem Jahr sein wird." (vgl. Bl. 1050 d.A.). Wie sich aus der auf diesem Anwaltschreiben befindlichen richterlichen Verfügung vom 17. August 2000 "z.T." ergibt, hat dieser Hinweis dem Schöffengericht ersichtlich schon zum damaligen Zeitpunkt keine Veranlassung gegeben, aus dem absehbaren Fernbleiben der Zeugin zum Hauptverhandlungstermin die gebotenen prozessualen Konsequenzen zu ziehen.
Da die sich insgesamt ergebende nicht unerhebliche Verzögerung des Verfahrensabschlusses die Folge der fehlerhaften Sachbehandlung durch das Schöffengericht ist, ist eine Haftverlängerung über sechs Monate hinaus nicht gerechtfertigt. Der Senat ist daher von Gesetzes wegen gehalten, den Haftbefehl aufzuheben.
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