Aktenzeichen: 2 Ss 1098/2000 OLG Hamm
Leitsatz: Die wirksam erklärte Rücknahme eines Rechtsmittels kann grundsätzlich ebenso wenig widerrufen oder angefochten werden wie der wirksam erklärte Verzicht auf ein Rechtsmittel .
Senat: 2
Gegenstand: Revision
Stichworte: Berufungsrücknahme, Berufungsrücknahme, Widerruf, Anfechtung, Unzulässigkeit der Revision, Rechtsmittelrücknahme
Normen: StPO 302
Beschluss: Strafsache gegen B.D.,
wegen Verstoßes gegen das BTM-Gesetz
Auf die auch als Revision anzusehende Eingabe des Angeklagten vom 6. September 2000 gegen das Urteil des Amtsgerichts- Schöffengerichts - Hagen vom 6. Dezember 1999 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 09.11.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Die Revision wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - Hagen vom 6. Dezember 1999 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Heroin) in sechs Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Heroin) in weiteren vier Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Heroin) in nicht geringer Menge unter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.
In der Berufungshauptverhandlung vom 25. August 2000 vor dem Landgericht Hagen hat der Angeklagte seine Berufung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft zurückgenommen. Im Protokoll über die Berufungshauptverhandlung ist dazu folgendes vermerkt:
"Der Verteidiger erklärte:
Namens meines Mandanten nehme ich die Berufung gegen das Urteil zurück.
Der Angeklagte erklärte:
Ich habe meinen Verteidiger zur Abgabe dieser Erklärung ermächtigt.
vorgelesen, übersetzt und genehmigt."
Sodann wurde der folgende Beschluss verkündet:
"Nach der Berufungsrücknahme werden dem Angeklagten die Kosten des Berufungsverfahrens und die ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt."
Im Anschluss daran wurde sowohl auf die Rechtsmittelbelehrung und auf die Anfechtung der Kostenentscheidung allseits verzichtet.
Am 7. September 2000 ging beim Landgericht Hagen ein auf den 6. September 2000 datiertes handschriftliches Schreiben des Angeklagten ein, das folgenden Inhalt hat:
"Hiermit lege ich fristgemäß Revision ein, gegen die Berufungsverhandlung vom 25.08.00.
Begründung folgt nach."
Dieses Schreiben ist offensichtlich von einer dritten Person vorgefertigt und lediglich vom Angeklagten unterzeichnet worden. Ein weiteres Begründungsschreiben ist auch auf die Anfrage des Vorsitzenden der Strafkammer vom 19. September 2000, in der bereits der Hinweis auf die Unzulässigkeit einer Revision enthalten war, nicht zu den Akten gelangt.
Mit seinem Schreiben will der Angeklagte offenbar das Erkenntnisverfahren weiter durchgeführt wissen. Dieses Ziel kann er jedoch in keinem Fall erreichen.
Da im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Hagen ein Urteil nicht ergangen ist, könnte es sich bei der Eingabe vom 6. September 2000, sofern diese als Revision angesehen werden kann, lediglich um eine solche gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Hagen handeln.
Unabhängig davon, dass der Angeklagte sein Rechtsmittel gegen dieses Urteil als Berufung durchgeführt hat und diese rechtswirksam zurückgenommen hat, wäre die Revision weder innerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt noch innerhalb der Begründungsfrist des § 345 Abs. 1 u. 2 StPO formgerecht begründet worden.
Sie war daher als unzulässig zu verwerfen.
Soweit es sich bei der Eingabe des Angeklagten um den Widerruf seiner Berufungsrücknahme oder - zudem - um die Beschwerde gegen die nach Berufungsrücknahme erfolgte Kostenentscheidung des Landgerichts handeln könnte, wären diese Erklärungen bzw. Rechtsmittel wirkungslos bzw. unzulässig.
Abgesehen davon, dass Prozesserklärungen bedingungsfeindlich und unwiderruflich sind, kann die - was hier außer Zweifel steht - wirksam erklärte Rücknahme eines Rechtsmittels ebenso wenig widerrufen oder angefochten werden wie der wirksam erklärte Verzicht auf ein Rechtsmittel (vgl. BGH NStZ 1984, 181, 329).
Eine Entscheidung des Landgerichts, gegen die das Rechtsmittel der Revision zulässig wäre, liegt nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
Zusammenfassend und abschließend bleibt damit festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 6. Dezember 1999 - auch weiterhin - rechtskräftig und unanfechtbar ist.
Für die vorliegende Entscheidung war das Revisionsgericht bzw. der Senat als Beschwerdegericht zuständig (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 68, 126 sowie Senatsbeschluss vom 20. Mai 1999 in 2 Ws 158, 161 - 164/99).
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