Aktenzeichen: 2 Ws 313/2000 OLG Hamm
Leitsatz: Zu den Anforderungen an den Beschluss, mit dem die Unterbringung des Angeklagten zur Beobachtung im Rahmen der Erstattung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit angeordnet wird.
Senat: 2
Gegenstand: Beschwerde
Stichworte: Anordnung der Unterbringung zur Erstattung eines Gutachtens, Anforderungen an Beschluss, Verhältnismäßigkeit
Normen: StPO 81, StGB 20, StGB 21
Beschluss: Strafsache gegen K.H.,
wegen schwerer räuberischer Erpressung (hier: Sofortige Beschwerde der Betreuerin der Beschuldigten gegen die Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung).
Auf die sofortige Beschwerde der Betreuerin der Beschuldigten gegen den Beschluss der 1. großen auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 19. Oktober 2000 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 30.11.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Der Beschluss der 1. großen auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 19. Oktober 2000 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die 1. große auswärtige Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Gegen die Beschuldigte ist ein Ermittlungsverfahren wegen schwerer räuberischer Erpressung anhängig. In diesem hat die 1. große auswärtige Strafkammer des Landgerichts Bochum am 27. September 2000 zunächst angeordnet, dass zu der Frage, ob aus psychiatrischer Sicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand der Beschuldigten im Sinn der §§ 20, 21 StGB die Unterbringung der Beschuldigten zur Beobachtung in dem Westfälischen Zentrum für Psychiatrie in Lippstadt-Eickelborn erforderlich sei, ein ärztliches Gutachten eingeholt werden soll. Mit der Erstattung des Gutachtens hat sie den Arzt für Psychiatrie Leitenden Landesmedizinaldirektor i.R. Dr. med. Achim T. beauftragt. Nach Anhörung des Sachverständigen hat die Strafkammer durch den angefochtenen Beschluss die Unterbringung der Beschuldigten angeordnet. Hiergegen wendet sich die Betreuerin der Beschuldigten mit ihrer sofortigen Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II. Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Aufhebungsantrag wie folgt begründet:
Diesen zutreffenden Ausführungen, die der obergerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere auch der der Strafsenate des Oberlandesgerichts Hamm entsprechen, tritt der Senat nach eigener Prüfung bei. Demgemäss waren der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die auswärtige Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückzuverweisen. Diese wird, da eine abschließende Sachentscheidung durch den Senat nicht ergangen ist, auch über die Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.
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