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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 5 Ss 872/00 OLG Hamm

Leitsatz: Zu den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen beim Vorwurf der Gläubigerbegünstigung


Senat: 5

Gegenstand: Revision

Stichworte: Gläubigerbegünstigung, verspätete Konkursantragstellung, erforderliche Feststellungen, Gegenstand der Anklage

Normen: StGB 283 c, GmbHG 84 Abs. 1 Nr. 2, GmbHG 64, StPO 264

Beschluss: Urteil

5 Ss 872/00 OLG HammVerkündet am 6. Dezember 2000
12 Ds 73 Js 207/98 AG HammK., Justizsekretärin

  1. Urkundsbeamter der Geschäfts-stelle des Oberlandesgerichts

Strafsache

g e g e n

1. Kaufmann K.St.,

2. Steuerberater H.S.,

w e g e n

Gläubigerbegünstigung u.a..

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft Dortmund gegen das
Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 5. April 2000 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm in der Sitzung vom 06.12. 2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht als Vorsitzender,
Richter am Oberlandesgericht und Richter am Amtsgericht als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft,

Justizangestellte
als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Das Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 5. April 2000 - 12 Ds 73 Js 207/98 - wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Hamm zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht die Angeklagten vom Vorwurf der Gläubigerbegünstigung gemäß § 283 c StGB und der verspäteten Konkursantragstellung gemäß §§ 84 Abs. 1 Nr. 2, 64 GmbHG (Angeklagter St.) bzw. der Beihilfe hierzu (Angeklagter S.) freigesprochen. 1.
Vorausgegangen ist Folgendes:

Mit Anklage vom 11. November 1998 hat die Staatsanwaltschaft Dortmund den Angeklagten St. und M. - gegen Letzteren ist das Verfahren in der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden - zur Last gelegt, Ende Februar/Anfang März 1997 in Hamm als Geschäftsführer einer von ihnen vertretenen GmbH Gläubiger begünstigt zu haben und dem Angeklagten S. vorgeworfen, als Steuerberater der GmbH hierzu Hilfe geleistet zu haben. Zu dem konkreten Vorwurf heißt es in der Anklageschrift wie folgt:

"Die Angeschuldigten zu 1. und 2. waren Geschäftsführer der Firma M. und St. Heizungs-, Sanitär- und Lüftungsbau GmbH in Hamm und der Angeschuldigte zu 3. der steuerliche Berater der GmbH. Am 26.03.1997 stellten die Geschäftsführer für die von ihnen vertretene GmbH den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens beim Amtsgericht Hamm, der jedoch unter dem 07.04.1997 mangels Masse gem. § 107 KO abgewiesen wurde (22 N 60/97 AG Hamm). Den Konkursantrag hatten die Angeschuldigten zu 1. und 2. gestellt, weil sie Anfang bis Mitte Februar 1997 aufgrund bemerkter Liquiditätsanspannung einen Zwischenstatus erstellt hatten und die schlechte finanzielle Situation der Gesellschaft erkannten. Daraufhin verkauften sie das Anlagevermögen im Werte von 181.000,00 DM und zogen Forderungen in Höhe von 103.000,00 DM ein. Mit Hilfe des Angeschuldigten zu 3. erstellten sie sodann eine Debitorenliste und den dort aufgenommenen Gläubigern zahlten sie eine Quote in Höhe von 23,32 % der Forderung aus. Bevorrechtigte Gläubiger wie Arbeitnehmer mit ihren Lohnforderungen, Sozialversicherungsträger mit den Forderungen für Krankenkasse, Rentenversicherung, Arbeitslosenkasse berücksichtigten sie nicht. Die bevorrechtigten Gläubiger fielen durch die anschließende Abweisung des Konkursverfahrens in einer Größenordnung von über 250.000,00 DM aus. Mithin haben die von den Angeschuldigten ausgewählten Gläubiger eine Zahlung erhalten, auf die sie keinen Anspruch mehr hatten und die sie auch nicht bei ordnungsgemäßer Konkursanmeldung erhalten hätten. Insgesamt haben 41 Gläubiger auf ihre Forderung in Höhe von 1.156.724,00 DM insgesamt eine Quotenzahlung in Höhe von 284.476 DM erhalten."

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 19. Februar 1999 die Eröffnung des Hauptverfahrens aus Rechtsgründen abgelehnt. Auf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 17. August 1999 - unter abweichender rechtlicher Würdigung der angeklagten Taten als Verstoß gegen die §§ 84 Abs. 1 Nr. 2, 64 GmbHG - die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

2. Den mit dem angefochtenen Urteil ergangenen Freispruch hat das Amtsgericht, das keine eigenen Tatsachenfeststellungen getroffen hat, im Wesentlichen wie folgt begründet:

Eine Strafbarkeit wegen Gläubigerbegünstigung scheide aus, weil § 283 c StGB nur die Gewährung einer inkongruenten Deckung unter Strafe stelle. In der quotenmäßigen Befriedigung der Gläubiger - wie sie sich nach der Anklageschrift darstelle - liege jedoch die Gewährung einer kongruenten Deckung, da den (teilweise) befriedigten Gläubigern nach bürgerlichem Recht ein fälliger und durchsetzbarer Anspruch auf Erbringung genau dieser (Teil-)Leistung zugestanden habe.

Einer Verurteilung wegen verspäteter Konkursanmeldung gemäß §§ 84 Abs. 1 Nr. 2, 64 GmbHG stehe entgegen, dass ein dahingehender Verstoß nicht angeklagt worden sei. Angeklagt sei Gläubigerbenachteiligung gemäß § 283 c StGB, also aktives Tun. Dagegen handele es sich bei der verspäteten Konkursanmeldung um ein unechtes Unterlassungsdelikt. Somit liege - was diese beiden Delikte angehe - ein einheitliches prozessuales Tatgeschehen i.S.d. § 264 StPO nicht vor. Deswegen könne die verspätete Konkursanmeldung gemäß §§ 84 Abs. 1 Nr. 2, 64 GmbHG nicht Gegenstand der Urteilsfindung sein. Im Übrigen fehle es hinsichtlich der verspäteten Konkursanmeldung auch am Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft. Denn die Ausführungen in der Anklageschrift dienten nicht der Beschreibung einer verspäteten Konkursanmeldung, sondern lediglich der Beschreibung der Gläubigerbegünstigung.

II.
Gegen das amtsgerichtliche Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie in zulässiger Weise begründete Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt und die Aufhebung des Urteils begehrt. Ihrer Ansicht nach ist nach dem in der Anklage dargestellten Sachverhalt sowohl der Tatbestand der Gläubigerbegünstigung gemäß § 283 c StGB als auch derjenige der verspäteten Konkursanmeldung gemäß §§ 84 Abs. 1 Nr. 2, 84 GmbH G erfüllt.

Entgegen den Ausführungen des Amtsgerichts sei den Gläubigern der GmbH eine inkongruente Deckung gewährt worden. Die Gesellschaft habe sich durch das Veräußern des Anlagevermögens und das Einziehen von Forderungen in einem liquidationsähnlichen Verfahren befunden, in dem einzelne Gläubiger keinen Anspruch auf eine willkürlich festgelegte Quote hätten, während andere Gläubiger außen vor blieben. Ansonsten könnten durch eine solche "stille Liquidation" die Vorschriften der Konkursordnung unterlaufen werden.

Weiterhin hätte auch eine Verurteilung der Angeklagten wegen verspäteter Konkursanmeldung erfolgen müssen, da der in der Anklageschrift unterbreitete Sachverhalt auch einen Verstoß gegen §§ 84 Abs. 1 Nr. 2, 64 GmbHG umfasst habe. Insbesondere sei das Datum des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens, das hierfür zuständige Gericht sowie der Zeitpunkt, zu dem die Angeklagten die Zahlungsunfähigkeit der von ihnen betriebenen GmbH erkannten, mitgeteilt worden.

Die Generalstaatsanwaltschaft ist dem Rechtsmittel mit der Begründung beigetreten, das angefochtene Urteil halte einer rechtlichen Überprüfung jedenfalls insoweit nicht Stand, als eine Verurteilung wegen verspäteter Konkursanmeldung nach §§ 84 Abs. 1 Nr. 2, 64 GmbHG unterblieben sei.

III.
Die Revision ist zulässig und auch begründet. Der Freispruch der Angeklagten hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht Stand.

1. § 283 c StGB:
Zwar ist das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Gewährung einer kongruenten Deckung im Rahmen einer Gläubigerbegünstigung gemäß § 283 c StGB straflos bleibt und dass eine solche kongruente, d.h. zulässige, Deckung dann vorliegt, wenn den Gläubigern nach bürgerlichem Recht ein Anspruch, zu dieser Zeit und in dieser Art befriedigt zu werden, zustand (vgl. BGHSt 8, 55, 56; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 283 c Rdnr. 9; Schönke/Schröder-Stree, StGB, 25. Aufl., § 283 c Randnummern 8 ff.). Haben die Gläubiger nach bürgerlichem Recht fällige und einredefreie Ansprüche gegen die Gesellschaft, so wird mit ihrer Befriedigung der Tatbestand des § 283 c StGB auch dann nicht verwirklicht, wenn andere Gläubiger aufgrund der gewährten Befriedigung mit ihren Forderungen ausfallen. Da die Konkursvorschriften erst nach der Konkurseröffnung zur Anwendung kommen, ändert sich diese Beurteilung auch dann nicht, wenn solche Gläubiger mit ihren Forderungen ausfallen, die nach der Konkursordnung an sich bevorrechtigt wären.

Eine Aushöhlung der Konkursvorschriften durch "stille Liquidation" steht hingegen nicht zu befürchten, da in den §§ 84 Abs. 1 Nr. 2, 64 GmbHG bereits die verspätete Stellung des Konkursantrages unter Strafe gestellt wird. Die Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft findet weder im Gesetz noch in der (höchst- und obergerichtlichen) Rechtsprechung eine Stütze.

Trotz der für sich genommen zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts zu den Voraussetzungen einer Gläubigerbenachteiligung gemäß § 283 c StGB beruht der Freispruch der Angeklagten von diesem Vorwurf allerdings auf einem sachlich-rechtlichen Fehler. Denn Gegenstand der Urteilsfindung war insoweit nicht die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellte, (vgl. § 264 Abs. 1 StPO). Vielmehr hat sich das Amtsgerichts bei seinen zum Freispruch führenden Erwägungen nicht auf die ihm obliegenden eigenen Feststellungen gestützt, sondern - ohne solche überhaupt zu treffen - sich ausschließlich an der Schilderung des Sachverhalts in der Anklage orientiert. Der Freispruch von dem Vorwurf der Gläubigerbegünstigung kann daher keinen Bestand haben.

In der deswegen erforderlichen neuen Hauptverhandlung wird das Amtsgericht den angeklagten Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Gläubigerbegünstigung aufzuklären und auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen umfassend rechtlich zu würdigen haben.

2. §§ 84 Abs. 1 Nr. 2, 64 GmbHG:
Rechtlicher Nachprüfung hält - wie die Revision mit Recht geltend macht - ebenfalls nicht Stand, dass das Amtsgericht den angeklagten Sachverhalt nicht auch unter dem Gesichtspunkt der verspäteten Konkursanmeldung gewürdigt, sondern sich auf den Standpunkt gestellt hat, ein Verstoß gegen die §§ 84 Abs. 1 Nr. 2, 64 GmbHG sei von dem Anklagesatz nicht umfasst. Diese Auffassung des Amtsgerichts beruht auf einer Verkennung der Reichweite des Begriffs der Tat i.S.v. § 264 Abs. 1 StPO.

Gegenstand der Urteilsfindung ist gemäß §§ 155 Abs. 1, 264 Abs. 1 StPO die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt. Daraus folgt für das Gericht die Pflicht, die ganze Tat in verfahrensrechtlichem Sinn in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erschöpfend abzuurteilen (vgl. BGHSt 22, 105, 106). Der verfahrensrechtliche Tatbegriff umfasst dabei den in der Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (vgl. BGHSt 32, 215, 216). Den Rahmen der Untersuchung bildet also zunächst das tatsächliche Geschehen, wie es die Anklage beschreibt.

Dazu teilt die Anklage vom 11. November 1998 u.a. sowohl den Zeitpunkt, zu dem die Angeklagten die Zahlungsunfähigkeit der von ihnen betriebenen Gesellschaft erkannt haben sollen, als auch das Datum des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens mit. Sie bezeichnet demgemäss auch den geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen die Angeklagten den Tatbestand der verspäteten Konkursanmeldung verwirklicht haben sollen. Danach gibt es entgegen der Auffassung des Amtsgerichts keinen Zweifel an der Identität der Taten im vorliegenden Fall. Unwesentlich ist dabei, dass die Anklage nach ihrem Wortlaut in erster Linie von einem aktiven Tun der Angeklagten ausgeht, während diese im Hinblick auf den Vorwurf der verspäteten Konkursanmeldung sich durch Untätigkeit, also durch ein Unterlassen, schuldig gemacht haben sollen. Derselbe geschichtliche Vorgang kann beides umfassen (BGH StV 1995, 181 m.w.N.).

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist es deswegen auch unerheblich, dass die Staatsanwaltschaft die den Angeklagten angelastete Tat bei Anklageerhebung rechtlich lediglich als Gläubigerbegünstigung, nicht aber als verspätete Konkursanmeldung gewürdigt hat. Denn innerhalb derselben Tat im verfahrensrechtlichen Sinn ist der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft unteilbar, so dass der gesamte eine Tat bildende geschichtliche Vorgang, ohne dass es auf den Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft hinsichtlich einzelner verwirklichter
Tatbestände ankommt, Gegenstand der Urteilsfindung ist (vgl. BGH StV 1981, 127; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 264 Rdnr. 2 b; Hürxthal in KK, StPO, 3. Aufl., § 264 Rdnr. 9).

Da das Amtsgericht den angeklagten Sachverhalt in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht nicht erschöpfend gewürdigt hat, leidet das Urteil an einem sachlich-rechtlichen Mangel, der zur Aufhebung führt. Zugleich war die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Hamm zurückzuverweisen.


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