Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ss 1118/00 OLG Hamm

Leitsatz: Zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zur Ermöglichung einer Straftat

Senat: 3

Gegenstand: Revision

Stichworte: gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Ermöglichung einer Straftat, Freiheitsberaubung, Nötigung, Doppelverwertung, Strafzumessung; Änderung des Schuldspruchs, Tenorierungsversehen

Normen: StGB 315 a.F., StGB 240, StGB 239, StGB 46

Beschluss: Strafsache gegen N.U.,
wegen Freiheitsberaubung u.a.

Auf die Sprungrevision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Minden vom 28. März 2000 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 28.11.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am Amtsgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils wird dahin abgeändert, dass der Angeklagte der gemeinschaftlichen Freiheitsberaubung und des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zur Ermöglichung einer Straftat im minder schweren Fall in Tateinheit mit Nötigung schuldig ist.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Angeklagten auferlegt.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht - Schöffengericht - hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung in Tateinheit mit gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zur Verdeckung einer Straftat im minder schweren Fall in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Dabei ist das Amtsgericht von folgenden Feststellungen ausgegangen:

"Der Angeklagte U. lernte die Geschädigte K. im Jahre 1993 kennen. Beide unterhielten bis zum Herbst 1994 eine Beziehung. Die Beziehung endete, weil die Zeugin K. einen Heiratsantrag des Angeklagten U. abwies. Der Angeklagte U. hatte unter der Zurückweisung seiner Heiratsabsichten durch die Geschädigte K. schwer zu leiden. Er befand sich seinerzeit in einer persönlichen Lebenskrise, die darin gipfelte, dass er im Dezember 1994 einen Selbstmordversuch unternahm.

Bereits im Vorfeld des Tatabends hatte der Angeklagte U. mehrere Versuche unternommen, die Geschädigte K. doch noch umzustimmen, d.h. von einer Heirat zu überzeugen, wobei er ihr auch mehrmals auflauerte.

Auch am Tatabend, dem 21.01.1995, hatte der Angeklagte U. den Entschluss gefasst, der Geschädigten K. aufzulauern. Er fuhr mit einem Mietwagen zum Parkplatz der Firma OTW in Lübbecke, wo die Geschädigte zum Tatzeitpunkt arbeitete. Er hatte die Absicht, dort erneut auf die Zeugin K. einzuwirken, um sie von einer Heirat überzeugen zu können. Am fraglichen Abend befand er sich in Begleitung des Angeklagten D. sowie seines Vetters des bereits gesondert abgeurteilten Zeugen A..

Er glaubte, dass seine beiden Begleiter ihm bei seinem Vorhaben möglicherweise behilflich sein könnten. Insbesondere der Angeklagte D. kannte die Geschädigte K. ebenfalls seit längerer Zeit, so dass die Angeklagten die Hoffnung hegten, dass der Angeklagte D. im Interesse seines Freundes beeinflussend auf die Geschädigte einwirken könnte.

Zur der von dem Angeklagten U. beabsichtigten Unterredung kam es dann aber nicht, da die Geschädigte K. nach Arbeitsende gegen 00:30 Uhr beim Erblicken des Angeklagten U. sofort ihren Pkw bestieg, die Türen verriegelte und in Richtung Minden fortfuhr. Die drei Männer nahmen sodann mit dem Mietwagen des Zeugen U. die Verfolgung der K. auf. Spätestens nunmehr, d.h. mit Aufnahme der Verfolgung der Geschädigten, fassten die drei Männer den Entschluss die Zeugin K. nach Antwerpen zu einem Onkel des Angeklagten U. zu verbringen, wo sie weiter auf sie einwirken wollten. Dabei willigte der Angeklagte D. insbesondere deshalb in das Vorhaben ein, weil er durch seine Anwesenheit einer über das eigentliche Vorhaben hinausgehenden Eskalation vorbeugen wollte.

Um ihr Ansinnen verwirklichen zu können, gingen die Angeklagten wie folgt vor:

Auf der B 65 in Richtung Minden überholte der Angeklagte U. das Fahrzeug der Geschädigten, fuhr dann in Schlangenlinien vor ihr her, und brachte sein Fahrzeug schließlich quer zur Fahrbahn unmittelbar vor dem Fahrzeug der Geschädigten zum Stehen, so dass auch diese abrupt anhalten musste, um nicht zu verunfallen.

Unter erheblicher Gewalteinwirkung zerrten die drei Männer die sich wehrende Zeugin K. sodann aus ihrem Pkw und verbrachten sie auf den Rücksitz des Mietwagens des U.. Danach traten sie ihrem Plan entsprechend die Fahrt in Richtung Antwerpen an, wobei D. und A. links bzw. rechts neben der Zeugin K. auf der Rückbank saßen, um ein Entfliehen derselben zu verhindern, während U. das Fahrzeug führte.

Im Verlaufe der Fahrt kam es zu verbalen Auseinandersetzungen, woraufhin der bereits gesondert abgeurteilte A. einen Schal ergriff und diesen der Geschädigten K. um den Kopf wickelte, um weitere Beschimpfungen durch die Geschädigte zu unterbinden. Nachdem der Angeklagte D. bemerkt hatte, dass die Zeugin K. zwischenzeitlich in Atemnot geraten war, entfernte er den Schal wieder.

Gegen Morgen traf man dann in Antwerpen bei dem Onkel des Angeklagten U. ein.

Dieser bemerkte jedoch schnell, dass sich die Zeugin K. nicht freiwillig in der Begleitung der Männer befand, woraufhin er ihr das nötige Fahrgeld bereitstellte, damit sie mit dem Zug nach Deutschland zurückkehren könnte."

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte ein zunächst unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt, das er fristgerecht als Revision konkretisiert hat. Mit der näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts begehrt er die Aufhebung des angefochtenen Urteils.

II.
Die Revision ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Soweit der Revisionsführer rügt, dass die Strafkammer seine Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr auf § 315 Abs. 2 Nr. 2 StGB gestützt hat, liegt kein Rechtsfehler vor. Die Tat des Angeklagten beurteilt sich gemäß § 2 Abs. 3 StGB nach der Vorschrift des § 315 Abs. 3 Nr. 2 a.F., wie sie vor der Änderung durch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998 Geltung hatte. Danach war die inzwischen in § 315 Abs. 3 als Ziffer 1 b n.F. genannte qualifizierende Alternative des Handelns "in der Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken" mit wortgleichen Tatbestandsmerkmalen und identischer Strafandrohung nach § 315 Abs. 3 Ziffer 2 StGB strafbar. Zu Recht hat die Strafkammer diese Vorschrift zur Anwendung gebracht, wenngleich sie auch - was mangels Beschwer des Angeklagten unerheblich bleibt - die Anwendung der alten Fassung nicht klarstellend genannt hat.

Der Angeklagte ist auch nicht dadurch beschwert, dass im Schuldspruch die Begehung der gemeinschaftlichen Freiheitsberaubung "in Tateinheit" mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr "zur Verdeckung einer Straftat" im minder schweren Fall in Tateinheit mit Nötigung tenoriert ist. Dies steht zwar im Gegensatz zu den Urteilsgründen, die die Begehung zweier tatmehrheitlich begangener Straftaten ausweisen und die Verwirklichung der Qualifikation durch die Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen, feststellen. Soweit die Strafkammer im Tenor Tateinheit zwischen der Freiheitsberaubung und dem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr ausgesprochen hat, handelt es sich jedoch um ein offenbares Tenorierungsversehen, wie die Urteilsgründe unzweifelhaft ergeben und was im Übrigen auch durch die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe im Tenor ersichtlich wird. Die Urteilsgründe ergeben ebenso unzweifelhaft, dass die Strafkammer zu Recht die 1. Alternative des § 315 Abs. 3 Ziffer 2 a.F. ("in der Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen") als verwirklicht angesehen hat. An einer Beschwer des Angeklagten aufgrund dieser beiden offenbaren Tenorierungsversehen fehlt es, weil eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszuschließen ist. Er kann weder durch das für ihn günstiger tenorierte Konkurrenzverhältnis der Tateinheit noch durch die bei gleicher Strafandrohung angenommene Alternative des "Verdeckens" einer Straftat anstelle des "Ermöglichens" einer solchen belastet sein (vgl. BGH VRS 45, 178; Hamm, VRS 44, 424, 426; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., Rdnr. 33 zu § 354). Dennoch war eine Schuldspruchabänderung dieser beiden offensichtlichen Tenorierungsversehen in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO geboten, denn aufgrund der vollständigen und klaren Urteilsfeststellungen, die ein erschöpfendes und eindeutiges Bild vom Schuldumfang ergeben, konnte der Senat die Möglichkeit weiterer wesentlicher Tatfeststellungen durch das Tatgericht ausschließen (vgl. Löwe-Rosenberg StPO, 12. Aufl., Rdnr. 15, 21 ff. zu § 354). Auch erscheint eine andere Verteidigung des Angeklagten in tatsächlicher Hinsicht nicht möglich, zumal bereits die Anklageschrift vom Vorliegen zweier Straftaten (Tatmehrheit) ausgeht.

Die Rügen der Revision gegen den Rechtsfolgenausspruch bleiben ebenfalls ohne Erfolg. Soweit der Revisionsführer die Ausführungen im angefochtenen Urteil moniert, mit denen ihm in Bezug auf das Stoppen des Fahrzeugs der Geschädigten die Verwirklichung "dreier" Straftaten angelastet wird, liegt ebenfalls ein offenbares Versehen vor, wie sich aus den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit eindeutig ergibt. Unzweifelhaft hat die Strafkammer den Angeklagten lediglich wegen der Verwirklichung zweier Straftatbestände beim Stoppen des Fahrzeugs, nämlich des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und der Nötigung, bestraft und bestrafen wollen. Eine weiter denkbare Verwirklichung einer Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315 c StGB hat
die Strafkammer nicht angenommen und zu Lasten des Angeklagten tatsächlich nicht berücksichtigt.

Schließlich ergibt sich aus den Ausführungen des angefochtenen Urteils zum Rechtsfolgenausspruch auch kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot von Strafzumessungstatsachen gemäß § 46 Abs. 3 StGB. Die Tatsache, dass der Angeklagte beim Stoppen des Fahrzeugs der Geschädigten mit einer Handlung zwei Straftatbestände verwirklichte, ist zu Recht von der Strafkammer strafschärfend berücksichtigt worden. Insoweit handelt es sich um die Berücksichtigung von Tatmodalitäten, und nicht um die von Umständen, die im ganzen Bereich des gegebenen Strafrahmens des § 315 b Abs. 1 Nr. 2 Abs. 3, § 315 Abs. 3 Nr. 2 a.F. StGB bereits vorausgesetzt sind (vgl. Gribbohm in LK, StGB, 12. Aufl., Rdnr. 307 zu § 46). Verletzt der Täter durch dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze, so ist das in der Regel ein Grund, die Tat innerhalb des Strafrahmens der insoweit bestimmenden Normen nachteiliger zu bewerten (BGH bei Holtz MDR 91, 104; Gribbohm, a.a.O., Rdnr. 269 a zu § 46). Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer vorliegend diesen Grundsatz zur Anwendung gebracht.

Nach alledem war die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

Die Schuldspruchberichtigung stellt keinen Teilerfolg des Rechtsmittels dar (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., Rdnr. 25 zu § 473 m.w.N.; Hamm MDR 93, 376). Dem Angeklagten waren daher die Kosten des Revisionsverfahrens insgesamt aufzuerlegen, § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.


zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".