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Rechtsprechung

Aktenzeichen: (2) 4 Ausl. 124/00 (108/2000)

Leitsatz: Zur Unzulässigkeit der Auslieferung, wenn der Verfolgte in der Türkei wegen eines geringen Zollvergehens eine Freiheitsstrafe von mindestens acht Jahren zu erwarten hat.

Senat: 2

Gegenstand: Auslieferung

Stichworte: Auslieferung, ordre public, unangemessen harte Strafe im Ausland zu verbüßen

Normen: IRG 73

Beschluss: Auslieferungssache betreffend den türkischen Staatsangehörigen N.Y.
wegen Auslieferung des Verfolgten aus Deutschland in die Republik Türkei zum Zweck der Strafvollstreckung wegen gemeinschaftlichen Schmuggels (hier: Zulässigkeit der Auslieferung).

Auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 12. Dezember 2000 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 19.12.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht beschlossen:

Die Auslieferung des Verfolgten an die türkischen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung wegen der in dem Haftbefehl des Amtsgerichts Biga/Türkei vom 28. September 1999 bezeichneten Straftat der gemeinschaftlichen Schmuggelei wird für unzulässig erklärt.

Gründe:
I.
Der Verfolgte ist aufgrund der gemäß Art. 16 EuAlÜbK erfolgten Interpol-Ausschreibung durch die türkischen Behörden am 28. März 2000 in Bergkamen vorläufig festgenommen worden. Das Amtsgericht Kamen hat am 29. März 2000 gegen den Verfolgten eine Festhalteanordnung gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 IRG getroffen. Der Senat hat mit Beschluss im Verfahren (2) 4. Ausl. 124/2000[ 26/2000] (veröffentlicht insoweit in wistra 2000, 397[ Ls.] = http://www.burhoff.de) den Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls abgelehnt. Seitdem sind gegen den Verfolgten Zwangsmaßnahmen nicht mehr ergriffen worden.

Die Republik Türkei hat mit Note ihrer Botschaft in Berlin vom 29. März 2000 an das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland um die Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung wegen der dem Haftbefehl des Amtsgerichts Biga vom 28. September 1999 zugrunde liegenden Tat ersucht und die Auslieferungsunterlagen übermittelt. Im Anschluss an den Haftbefehl hat die Staatsanwaltschaft Canakkale gegen den Verfolgten und dessen Mittäter H.Y. öffentliche Klage wegen "kollektiver Schmuggelei" erhoben. Dem Verfolgten und seinem Mittäter wird folgendes zur Last gelegt:

"Der Angeklagte N.Y. ist Arbeiter in Deutschland. Im Juni 1996 hat er in Deutschland einen Wagen (Volkswagen Passat) gestohlen und diesen in die Türkei gebracht und in den Kohllager von dem H.Y. gestellt. Danach hat er bei den amtlichen Behörden so erklärt, als wäre dieser Wagen in der Türkei gestohlen. Und die Behörden haben nach seiner Erklärung den Vorgang ermittelt.

Am 20.09.1999 hat die H.Y. diesen Diebstahl den Behörden angezeigt.

Der verzollte Wert dieses Wagens beträgt 2.500.000.000 TL. Durch diese Weise wurde festgestellt, dass die Angeklagten diese Tat begangen haben."

Der Verfolgte hat anlässlich seiner Anhörung gemäß § 28 IRG am 22. August 2000 durch das Amtsgericht Kamen seiner Auslieferung in die Türkei widersprochen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Auslieferung für unzulässig zu erklären.

II.
Die beantragte Auslieferung des Verfolgten in die Türkei ist unzulässig, weil sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde (§ 73 IRG).

1.
a) Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist der Senat der Auffassung, dass das für eine Auslieferung erforderliche Merkmal der beiderseitigen Strafbarkeit im Sinn von § 3 Abs. 1 IRG, Art 2 Abs. 1 EuAlÜbK allerdings zu bejahen ist. Nach den vorliegenden Auslieferungsunterlagen knüpft die Strafbarkeit des Verfolgten in der Türkei an den Umstand, dass der Verfolgte den in die Türkei verbrachten Pkw dort dem H.Y. überlassen hat, das Fahrzeug aus diesem Anlass in der Türkei aufgrund der vorangegangenen Einführung zollpflichtig geworden ist und der Verfolgte und Y. dies den zuständigen Behörden nicht angezeigt haben.

Dieser Sachverhalt ist, worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist, nach türkischem Recht als gemeinschaftliche Schmuggeleitat gem. Art 27/2 Nr. 2 des Gesetzes Nummer 1918 mit einer Freiheitsstrafe von 8 bis 12 Jahren bedroht. Bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts würde nach deutschem Recht eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO vorliegen, da auch in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Zollkodex und den Zollkodex-Durchführungsverordnungen eine Pflicht zur Entrichtung von Zoll eingetreten wäre, die mit Geldstrafe oder im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren bedroht wäre.

b) Der Auslieferung des Verfolgten würde auch nicht entgegenstehen, dass dem türkischen Ersuchen eine Zoll- bzw. Steuerstraftat zugrunde liegt (vgl. Art. 5 EuAlÜbK). Sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Republik Türkei sind nämlich dem Zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen beigetreten (BGBl II 1991/9874 und 1992/1092), dessen Kapitel II die Bewilligung der Auslieferung in Abgaben-, Steuer- und Zollstrafsachen anordnet. Im Übrigen haben die Bundesrepublik Deutschland und die Türkei irgendeine Erklärung oder einen Vorbehalt gegen eine Anwendung des Kapitels II des Zweiten Zusatzprotokolls nicht abgegeben.

2.
Dahinstehen kann, ob, wie die Generalstaatsanwaltschaft meint, eine Überprüfung des Schuldverdachts gemäß § 10 Abs. 2 IRG nicht veranlasst ist oder ob die Bedenken des Senats im o.a. Beschluss vom 6. April 2000 fortbestehen. Denn selbst, wenn dies nicht der Fall wäre, scheidet die Auflieferung des Verfolgten in die Republik Türkei aus. Dieser Ansicht ist auch die Generalstaatsanwaltschaft, die ihren Antrag auf Erklärung der Unzulässigkeit der Auslieferung wie folgt begründet hat:

"Die Leistung der erbetenen Rechtshilfe, d.h. der Vollzug der Auslieferung des Verfolgten an die türkischen Behörden, ist nach diesseitiger Auffassung jedoch unzulässig, weil sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde (§ 73 IRG), und zwar aus Anlass des materiellen Strafrechts der Türkei wegen der dort zu erwartenden Strafhöhe. Eine Auslieferung verstößt nämlich dann gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach deutschem Recht, wenn im ersuchenden Staat eine Verurteilung zu einer unerträglich schweren Strafe zu erwaten ist (zu vgl. Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl., Rdnr. 60 zu § 73 IRG m.w.N.).

So liegt es hier.

Der Verfolgte hat einen gebrauchten Pkw der Marke VW-Passat nicht verzollt, den er knapp drei Jahre zuvor für 3.000 DM erworben hatte. Der Wert des Fahrzeugs war zur Tatzeit mithin gering, so dass ein erheblicher Betrag an Zoll nicht hinterzogen worden ist.

Bei einem entsprechenden Zollverstoß in Deutschland wäre gem. § 370 AO allenfalls eine Geldstrafe verhängt worden. Zwar muss bedacht werden, dass diesem Verstoß in der Türkei wegen der dort geringeren wirtschaftlichen Ertragskraft (Bruttosozialprodukt) ein höherer Erfolgsunrechtsgehalt beizumessen ist. Würden aber die wirtschaftlichen Verhältnisse der Türkei entsprechend auf die Bundesrepublik Deutschland übertragen werden, so hätte der Verfolgte hier allenfalls eine Freiheitsstrafe von einem Jahr zu erwarten.

Nach türkischem Recht hingegen ist der Verfolgte gem. Art. 27/II Nr. 2 des Gesetzes Nr. 1918 zu verurteilen. Diese Vorschrift ordnet eine Freiheitsstrafe von 8-12 Jahren an (Bl. 68 d.A.). Strafmilderungsgründe sind von den türkischen Behörden nicht angegeben worden und auch sonst nicht ersichtlich. Die vorgenannte Vorschrift stellt offenbar auch nicht auf den Wert des Zollgutes ab. Schließlich hat die Strafkammer Canakkale in der Sachverhaltsschilderung vom 16. 11. 1999 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Verfolgte gemäß der vorgenannten Vorschrift und nach Art. 33 des türkischen Strafgesetzbuches zu bestrafen ist (Bl. 59 d.A.). Artikel 33 des türkischen Strafgesetzbuches aber verhält sich zu Nebenfolgen des Rechtsfolgenausspruchs, falls eine Strafe von mehr als fünf Jahren festgesetzt worden ist (Bl. 70 d.A.). Auch im Hinblick auf diesen Hinweis gibt die Strafkammer Canakkale nach diesseitiger Auffassung unmissverständlich zu verstehen, dass der ihr zur Verfügung stehende Strafrahmen von 8-12 Jahren auch angewandt werden wird.

Der Verfolgte hat mithin eine Freiheitsstrafe von mindestens acht Jahren in der Türkei zu erwarten. Diese drohende Mindeststrafe erscheint nicht nur "als in hohem Maße hart" (was noch hingenommen werden müsste), sondern unter jedem denkbaren Gesichtspunkt auch als unangemessen und unerträglich (zu vgl. OLG Karlsruhe, MDR 1997/188, das die Auslieferung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen der Abgabe von 2,5 gr. Haschisch für unzulässig erklärt hat. Im vorliegenden Fall aber ist von einem durchaus vergleichbaren Missverhältnis zwischen dem in Frage stehenden Tatunrecht und der angedrohten Strafsanktion auszugehen). Die Auslieferung verstößt danach gegen den "Ordre Public" der Bundesrepublik Deutschland und erweist sich demgemäss als unzulässig."

Dem tritt der Senat nach eigener Prüfung bei und weist ergänzend auf folgendes hin:

Zu berücksichtigen ist insbesondere auch, dass nach den von der Generalstaatsanwaltschaft eingeholten Auskünften nach deutschem Recht eine Zollzahlung von maximal 828 DM anfallen würde, nämlich 10 % vom Kaufpreis des Pkw von 3.000 DM und 16 % Einfuhrumsatzsteuer auf die Summe von Kaufpreis und Zoll). Bei einem solchen Steuerschaden würde nach deutschem Recht im Zweifel bei dem offenbar unbestraften Verfolgten noch nicht einmal eine Freiheitsstrafe, sondern, wenn das Verfahren gegen den unbestraften Verfolgten nicht gemäß § 153 a StPO eingestellt würde, nur eine geringe Geldstrafe verhängt werden.

Insbesondere unter Berücksichtigung dieses Umstandes erscheint die den Verfolgten in der Türkei erwartende Strafe nicht nur "als in hohem Maße hart", sondern unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen und unerträglich. Insoweit übersieht der Senat nicht die Rechtsprechung des BVerfG (vgl. u.a. NJW 1994, 2884 und NJW 1987, 2155) sowie die anderer Obergerichte (vgl. u.a. OLG Zweibrücken StV 1996, 105 und die weiteren Nachweise bei Schomburg/Lagodny, a.a.O., § 70 IRG Rn. 60). Zwar ist in den veröffentlichten Entscheidungen das Merkmal "als in hohem Maße hart" bei teilweise noch höheren, teilweise sogar bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe (vgl. BVerfG NJW 1994, 2884) verneint worden. Die zugrunde liegenden Fallgestaltungen sind jedoch mit der vorliegenden nicht vergleichbar. Abzustellen ist aber auf den jeweiligen Einzelfall (BGH NStZ 1993, 547 für die Auslieferung nach Griechenland wegen eines Verstoßes gegen das BtM-Gesetz). Insoweit ist vorliegend jedoch von Bedeutung, dass die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat einen nur verhältnismäßig geringen Schuldgehalt aufweist. Die ihm dafür in der Türkei drohende Strafe steht nach Auffassung des Senats dazu in keinem durch sachlich noch vertretbare Gesichtspunkte zu rechtfertigenden Verhältnis mehr (OLG Karlsruhe, a.a.O.).

Nach allem war damit entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft die Auslieferung des Verfolgten in die Türkei für unzulässig zu erklären.


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