Aktenzeichen: 4 Ss OWi 1049/00 OLG Hamm
Leitsatz: Zur ordnungsgemäßen Begründung der Verfahrensrüge, mit der die Verwerfung des Einspruchs wegen Ausbleibens des Betroffenen in der Hauptverhandlung als rechtsfehlerhaft gerügt werden soll
Senat: 4
Gegenstand: OWi
Stichworte: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, Versagung rechtlichen Gehörs, rechtliches Gehör, Beruhensfrage, Beruhen
Normen: OWiG 80 Abs. 1 Nr. 2
Beschluss: Bußgeldsache gegen W.J.,
wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
Auf den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Coesfeld vom 6. Juli 2000 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 03.11.2000 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 2 Nr. 2 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene
Gründe:
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Landrates des Kreises Coesfeld, durch den gegen ihn wegen Geschwindigkeitsüberschreitung ein Bußgeld in Höhe von 175,00 DM festgesetzt worden war, verworfen.
Hiergegen richtet sich die als der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde auszulegende Beschwerde des Betroffenen. Er rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs.
Mit der Verfahrensrüge der Verletzung des § 74 II OWiG a.F. (§ 133 I OWiG n.F.) wird die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend gemacht. Diese Verfahrensrüge ist aber jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Betr. nicht dargelegt hat, was er im Fall seiner Anhörung geltend gemacht hätte. Diese Darlegung ist erforderlich, weil bereits im Zulassungsverfahren abschließend geprüft wird, ob das rechtliche Gehör verletzt worden ist. Da § 80 I Nr. 2 OWiG auch im Zulassungsbereich einschlägige Verfassungsbeschwerden dadurch vermeiden will, dass in begründeten Fällen der Verfassungsverstoß gegen Art. 103 I GG innerhalb der Fachgerichtsbarkeit bereinigt wird (Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 80 Rdnr. 16 a), muß für den Rechtsbeschwerdevortrag nach § 80 I Nr. 2 StPO das gleiche verlangt werden wie für eine entsprechende Verfassungsbeschwerde (BayObLG, V. 19.3.1992 - 2 ObOWi 17/92; NZV 1998, 518; OLG Schleswig, SchlHA 1989, 116; OLG Düsseldorf VRS 81, 389 (390); OLG Köln, NZV 1992, 419). Es genügt somit nicht, den Verfahrensverstoß gegen § 74 II OWiG darzutun, weil das Rechtsbeschwerdegericht abstrakt von der Möglichkeit ausgehen kann, das Urteil beruhe auf einer darin liegenden Versagung des rechtlichen Gehörs. Vielmehr müssen konkret die Tatsachen dargelegt werden, aufgrund derer die Beruhensfrage geprüft werden kann (vgl. BGHSt 30, 331; OLG Köln, a.a.O.; BayVerfGH, v. 19.11.1993 - Vf 153 - VI - 92; vgl. auch Göhler, § 80 Rdnrn. 16 c, 16 i). Dazu hätte es unter anderem der näheren Darlegung der Erkrankung und der Mitteilung der Erwägungen des Amtsgerichts bedurft, warum es das Entschuldigungsvorbringen nicht als ausreichend angesehen hat. Ferner hätte dargelegt werden müssen, was der Betroffene im Falle seiner Anhörung geltend gemacht hätte (vergl. BayObLG, NJW 1992,1907; OLG Düsseldorf, NZV 1992,497; OLG Hamm, NZV 1993, 244).
Da eine Sachrüge nicht erhoben ist, war die Rechtsbeschwerde nicht in zulässiger Weise begründet worden. Ist aber die Rechtsbeschwerde selbst unzulässig, ist auch der Zulassungsantrag unzulässig (vergl. Göhler, a.a.O., § 80 Rdn. 31 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 StPO, 46 OWiG).
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