Aktenzeichen: 4 Ss OWi 1028/00 OLG Hamm
Leitsatz: Zur ordnungsgemäßen Begründung der Rechtsbeschwerde
Senat: 4
Gegenstand: OWi
Stichworte: Rotlichtverstoß, Verfahrensrüge, unzulässige Sachrüge, fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts
Normen: StPO 344 Abs. 2 S. 2
Beschluss: Bußgeldsache gegen B.F.,
wegen fahrlässigen Nichtbeachtens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 21. Juni 2000 hat der 4.Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 09.11.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 79 Abs. 5 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.
Gründe:
1.
Durch Urteil vom 21. Juni 2000 hat das Amtsgericht dem Betroffenen "wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr nach §§ 37, 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG" eine Geldbuße von DM 250 auferlegt und ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet. Gegen diese Entscheidung richtet sich die form - und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die mit dem Schriftsatz seines Verteidigers vom 1. August 2000 innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist begründet worden ist.
2. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig; die Unzulässigkeit ergibt sich aus der Begründung des Rechtsmittels.
a) Soweit - wie hier - die ungerechtfertigte Ablehnung eines Beweisantrags geltend gemacht wird, genügt die Rüge den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG nur dann, wenn der Beschwerdeführer den Inhalt seines Antrages und des Ablehnungsbeschlusses mitteilt und wenn er die Tatsachen bezeichnet, welche die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses ergeben (vgl.Göhler,12. Aufl. (1998), § 77 OWiG Rdnr. 8 m.w.N.).
Auch für die allgemeine Sachbeschwerde ergibt sich aus dem Gesetz ein formales Erfordernis, dessen Nichtbeachtung sie unzulässig macht. Sie muß nach §§ 344 Abs. 2 Satz 1, 345 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG wenigstens die formgültige Behauptung fehlerhafter Anwendung des materiellen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt enthalten, wenn sie für das Rechtsbeschwerdegericht Anlass sein soll, das angefochtene Urteil auf Verletzung der angewendeten materiellen Vorschriften (und der Grundrechtsnormen) zu überprüfen (vgl. BGHSt 25, 272, 275; Göhler, a.a.O., § 79 OWiG Rdnr. 27 c. m.w.N.).
b) Den aufgezeigten Grundsätzen genügt die vorgelegte Rechtsmittelbegründung vom 1. August 2000 nicht.
Soweit geltend gemacht wird, das Amtsgericht habe "zu Unrecht den im Hauptverhandlungstermin am 21.06.2000 gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Hinweis auf § 77 Abs. 2 OWiG abgelehnt", ist weder der vollständige Inhalt des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages noch der Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses mitgeteilt. Es ist dem Senat deshalb nicht möglich, anhand dieser Angaben ohne Rückgriff auf die Akten zu prüfen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt (vgl. Göhler, a.a.O., § 79 OWiG Rdnr. 27 d m.w.N.).
Da in der Begründungsschrift überdies die Sachbeschwerde nicht erhoben ist, ist die Rechtsbeschwerde im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 79 Abs.3 OWiG nicht zulässig begründet.
3. Sie war deshalb mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG zu verwerfen.
zur Startseite "Rechtsprechung"
zum Suchformular